Archiv der Kategorie: Tarif-Angelegenheiten

Kategorie für alles, was mit Tarifverhandlungen, Honorarerhöhungen etc. zu tun hat.

Justitiariat bekräftigt: Mindesthonorare dürfen nicht unterschritten werden

Die Jahrzehnte alten Honorarrahmen von ORB und SFB gelten weiter. Das ergibt sich aus einer Stellungnahme des Justitiariats in einem aktuellen Streitfall. Immer wieder werden diese Regeln aber nicht angewendet – die Freienvertretung berät in Zweifelsfällen.

Wie hoch muss das Honorar mindestens sein? Diese Frage sorgt regelmäßig für Unsicherheit und Streit zwischen den Freien und deren Aufraggebern.  Dass selbst bei Standardaufgaben oft unklar ist, welche Mindesthonorare nicht unterschritten werden dürfen, liegt vor allem daran, dass es auch 14 Jahre nach rbb-Gründung keinen aktuellen Honorarrahmen für die Programme gibt. Seit 2003 gelten übergangsweise für die Brandenburger Programme der ORB-Honorarrahmen, für die Berliner Programme der SFB-Honorartarifvertrag. Justitiariat bekräftigt: Mindesthonorare dürfen nicht unterschritten werden weiterlesen

Freienvertretung fordert 12a-Tariverhandlungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der wichtigste Tarifvertrag für uns arbeitnehmerähnliche Freie ist der so genannte „12a-Tarifvertrag“. Ob Urlaub, Krankheit, Ankündigungsfristen – der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ (TVaäP) sorgt zumindest ein bisschen für soziale Sicherheit. Bzw.: Das sollte er eigentlich tun.

Leider mussten wir in unserem ersten Amtsjahr immer wieder feststellen, dass der Tarifvertrag an vielen Punkten mangelhaft und teilweise sogar widersprüchlich ist. Leider auch bei sehr wichtigen Punkten, zum Beispiel beim Zuschuss zum Krankengeld, bei der Ausgleichszahlung wegen wesentlicher Einschränkung oder beim Urlaubsentgelt.

Einige Mängel sind durch die Jahrzehnte lange Sparpolitik zu erklären, andere durch Änderungen an den rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Und ein Teil ist leider nur so zu erklären, dass sich über viele Jahre niemand systematisch mit dem wichtigsten Tarifvertrag auseinandergesetzt hat, so dass den Tarifparteien offenbar gar nicht aufgefallen ist, welche Ungereimtheiten und Stolpersteine der Vertrag in sich hat.

Die Freienvertretung hat sich jetzt hingesetzt und die Probleme aufgearbeitet. Vor zwei Wochen haben wir den Gewerkschaften und der rbb-Geschäftsleitung unsere Analyse geschickt und die Tarifparteien gebeten, schnell für Abhilfe zu sorgen. Wir sind gespannt, wann die Tarifverhandlungen beginnen. Wir meinen: Die soziale Sicherheit von 1500 Arbeitnehmerähnlichen muss endlich Priorität bekommen!

Beste Grüße,

die Freienvertretung

 

Im Wortlaut: Forderungen zum 12a-Tarifvertrag

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu den Aufgaben der Freienvertretung gehört es, über die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Tarifverträge für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb zu wachen. Dies fällt uns immer wieder schwer, zum Beispiel weil der über viele Jahre gewachsene Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb (TVaäP) in sich nicht schlüssig ist und weil einzelne Regelungen offensichtlich nicht zu Ende gedacht wurden. Aber auch, weil der Tarifvertrag nicht konsequent mit neueren Bestimmungen (wie dem Tarifvertrag über die Mindestbedingungen oder dem Freienstatut) bzw. bestehenden Gesetzen (z.B. SGB IX, AGG bzw. Berliner LGG) abgestimmt wurde.

Wir bitten euch darum dringend, zügig Tarifverhandlungen aufzunehmen, um den TVaäP so schnell wie möglich zu verbessern. Die Freienvertretung sieht insbesondere Verbesserungsbedarf bei den folgenden Regelungen:

  • Der Geltungsbereich (TZ 1) ist zu eng gefasst und sollte die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rbb-Tochter­unter­nehmen einbeziehen.
  • Der Ausschluss von Beziehern von Altersrente sollte gestrichen werden oder zumindest auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Rentenbezüge ausreichend hoch sind, um die Existenz zu sichern.
  • Das Kriterium für wirtschaftliche Abhängigkeit (TZ 2) sollte Tätigkeiten für die ö.-r. Sender ZDF und Arte einbeziehen.
  • Die Kriterien zur sozialen Schutzbedürftigkeit (TZ 3) sollten klarstellen, dass Fehlzeiten wegen Elternzeit, Krankheit, Pflege u.ä. nicht zu einem Verlust der sozialen Schutzbedürftigkeit führen.
  • Das Gleiche sollte für die Regelungen zum Beginn bzw. Ende der Arbeitnehmerähnlichkeit (TZ 6) gelten. Weder gesundheitliche Probleme, Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen dürfen zu Einschränkungen der Ankündigungsfristen führen, vielmehr sollten wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit in diesen Situationen Einschränkungs- oder Beendigungsankündigungen ganz ausgeschlossen werden.
  • Die Regelung für die Ausgleichszahlungen bei nicht angekündigten Einschränkungen bzw. Beendigungen müssen so gefasst werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Antragsrecht auf eine verbindliche Auskunft haben und sich die jeweilige Schutzfrist bis zur verbindlichen Auskunft verlängert. Außerdem sollten die Beteiligungsrechte der zuständigen Interessenvertretung im Tarifvertrag verankert werden.
  • Die Regelung zum Urlaubsanspruch (TZ 7) sollten klarstellen, dass der Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub (Zahl der Tage) sich weder dadurch mindert, dass die Mitarbeiter vorübergehend nicht für den rbb tätig waren, noch Urlaubstage bei Dritten abgezogen werden. Dies wäre eine doppelte „Bestrafung“, da sich die Leistungen ohnehin (im kommenden Urlaubsjahr) verringern, wenn weniger für den rbb gearbeitet wird. Außerdem sollte die gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Woche Urlaub für Schwerbehinderte ausdrücklich aufgenommen werden (mindestens 7 Tage auf 365-Kalendertage-Basis oder 5 Tage auf Arbeitstage-Basis).
  • Der Bezug von Zuschüssen von Krankengeld (TZ 8/TZ9) sollte sich auch auf Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft beziehen.

Diese Punkte sollten aus unserer Sicht Priorität bei Tarifverhandlungen haben, denn gerade die mangelhaften Regeln für die Ankündigungsfristen und der Umgang mit Krankheitstagen können jederzeit Härtefälle produzieren. Wünschenswert wären selbstverständlich auch materielle Verbesserungen.

  • So sollte der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag gelten. Die Dauer der Zahlung sollte, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, die Fristen für die Lohnfortzahlung bei den Angestellten nicht unterschreiten.
  • Die Ankündigungsfristen bei wesentlichen Einschränkungen und Beendigungen sind im ARD-Vergleich ungewöhnlich restriktiv. Die 12-Monate-Frist sollte spätestens nach 10 Jahren gelten.
  • Mitarbeiterinnen Mitarbeiter, die wegen Familien- oder Pflegezeiten ihre Tätigkeit vorübergehend einschränken oder unterbrechen       müssen, sollten im Anschluss in vergleichbaren Umfang wieder für den rbb tätig werden dürfen, wenn sie das wünschen.
  • Bisher gibt es für arbeitnehmerähnliche Freie keinen Familienzuschlag. Hier könnte in Analogie zu den Manteltarifverträgen verfahren werden.
  • Es gibt bisher keine tariflichen Regelungen für Arbeitsbefreiungen, z.B. für Gewerkschaftstermine, Umzüge, besondere familiäre Anlässe, staatsbürgerlichen Pflichten, Fortbildungen bzw. Bildungsurlaub.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Beste Grüße,

Christoph Reinhardt

– Vorsitzender –

 

 

Freienstatut: rbb ziert sich

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben am Freitag, den 7.2., unsere Verhandlungen mit dem rbb über ein Freienstatut fortgesetzt, wie es der geänderte Staatsvertrag vorsieht.

Große Fortschritte gab es leider nicht. Der rbb lehnt es weiterhin ab, der Freienvertretung Mitbestimmungsrechte bei zentralen Fragen einzuräumen.
Wir haben unseren Entwurf eines Freienstatuts besprochen, der sich eng an das Personalvertretungsrecht anlehnt, das für den rbb-Personalrat gilt. Freienstatut: rbb ziert sich weiterlesen

Mindestbedingungen (Vereinbarung über die Inkraftsetzung)

Vereinbarung über die Inkraftsetzung des Tarifvertrags über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb

zwischen

dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)

– vertreten durch die Intendantin –

einerseits

und

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

sowie

dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV)

im Auftrag seiner Landesverbände

andererseits. Mindestbedingungen (Vereinbarung über die Inkraftsetzung) weiterlesen

Verhandlungen über Honorarbedingungen erfolgreich abgeschlossen!

Im Dezember müssten alle Urheber und Mitwirkende eine ordentliche Summe auf dem Konto vorgefunden haben: die für zwei Jahre ausstehenden Onlinezuschläge, mindestens 2,75 Prozent der angefallenen Honorare.

Inzwischen haben wir auch ganz offiziell die schwierigen Verhandlungen um die Honorarbedingungen abgeschlossen und freuen uns, euch  fast zweieinhalb Jahre nach unseren ersten Protesten die wichtigsten Änderungen vorzustellen:

Der rbb wollte ursprünglich… Wir haben durchgesetzt:
Online-Nutzung bis zu sieben Tage gratis 2,75 % Zuschlag pauschal für jedes Werk, sogar unabhängig von der tatsächlichen Online-Nutzung
Online-Zuschlag nach sieben Tagen:  2,5 % 5,25 %  (2,75 % plus 2,5 % bei längerer Nutzung)
… an den Wiederholungshonoraren sparen (etwa nur bei Wiederholungen vier Wochen nach der Erstausstrahlung zahlen) Es gelten die ARD-üblichen Regelungen nach dem mdr-Tarifvertrag   (etwa Honorar für Wiederholungen nach dem dritten Tag).
unbefristete exklusive Nutzung als Regelfall … nach bestimmten Fristen können wir die Werke auch wieder selbst verwerten
… die Kolleginnen und Kollegen fast uneingeschränkt haften lassen Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
… das Risiko bei möglichen Persönlichkeitsverletzungen in der Regel auf Mitarbeiter abwälzen Nur noch nicht offensichtliche Probleme mit den Persönlichkeitsrechten Dritter müssen dem rbb ausdrücklich mitgeteilt werden.
… sich sogar heute noch unbekannte Nutzungen für die Zukunft sichern Die Rechte bleiben beim Urheber. Sollte der sich mit dem rbb nicht einigen, kann er sein Werk auch durch andere nutzen lassen.

 

Bei aller Freude über die hart erkämpften Fortschritte – unser Erfolg ist nur relativ. Wir haben die schlimmsten Folgen verhindert und uns lediglich das erstritten, was an anderen Anstalten seit Jahren üblich ist.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Urheberbedingungen sind immer noch die einseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des rbb, kein Tarifvertrag! Wir haben dem rbb lediglich die Zusage abgerungen, in Zukunft Tarifverhandlungen aufzunehmen (nachdem wir mit dem Honorarrahmen fertig sind). Bis dahin akzeptieren wir das Erreichte als Zwischenlösung.

Wir danken allen, die den dreisten Versuch des rbb, uns unserer Rechte zu berauben, verhindert haben. Nach den mutigen Kolleginnen und Kollegen, die trotz Rauswurf-Drohungen die vom rbb diktierten Urheberbedingungen nicht unterschrieben und Widerstand geleistet haben, waren das vor allem die beiden Verhandlungsführer und Urheberrechtsexperten der Gewerkschaften, Benno Pöppelmann (DJV) und Wolfgang Schimmel (ver.di). Ohne das Knowhow, Engagement und Geschick der beiden hätten wir den rbb wohl nicht ernsthaft in Bedrängnis bringen können.

Eine Bitte noch: Prüft die Abrechnungen über die Onlinezuschläge bitte genau – und sagt uns Bescheid, wenn sich Unstimmigkeiten nicht in der Redaktion klären lassen.

Euer Verhandlungsteam

Durchbruch beim Online-Zuschlag – Mehr Geld für Urheber und Mitwirkende

Der rbb und die Gewerkschaften haben sich nach rund 20monatigen Verhandlungen auf ein neues System beim Online-Zuschlag geeinigt. Anders als bei anderen Sendern hat die Regelung zwei Komponenten – ein Teil ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Beitrags durch den rbb, ein zweiter Teil wird fällig, wenn ein Werk länger als sieben Tage online genutzt wird.

Der genaue Text der Vereinbarung muss noch abgestimmt werden, hier die Eckpunkte:

  • Auf alle Leistungen von Urhebern und Mitwirkenden wird ein Zuschlag von 2,75 Prozent des Honorars fällig – unabhängig, ob das Werk tatsächlich online gestellt wird. (Beispiel: Bei einer Leistung, die mit 100 Euro honoriert wird, zahlt der rbb  2,75 Euro zusätzlich.) Urheber-Honorare erkennt man in der Honorarabrechnung in der Spalte Vertragsart („VA“) an der Abkürzung UV, Mitwirkenden-Honorare an dem Abkürzung MV.
  • Bei allen Werken, die länger als sieben Tage online sind, wird ein weiterer Zuschlag von 2,5 Prozent des Honorars fällig.  (Beispiel: Bleibt der 100-Euro-Beitrag länger  als eine Woche online, zahlt der rbb 5,25 Euro mehr).

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2009, erstmalig regulär abgerechnet werden wird aber erst ab dem 1. Dezember 2010. Um die fällige Nachzahlung zu vereinfachen und Komplikationen zu vermeiden, haben wir folgendes vereinbart:

  • Die Summe aller Zuschläge aus dem Jahr 2009 und der Zuschläge aus den Monaten Januar bis November 2010 wird am 1. Dezember abgerechnet und mit der ersten Abschlagzahlung im Dezember ausgezahlt. (Beispiel: Wem im Jahr 2009 Zuschläge von 600 Euro entgangen sind und in den ersten 11 Monaten 2010 500 Euro, findet auf der Dezember-Honorarabrechnung am 1.12. 1100 Euro zusätzlich. Steuern und Sozialabgaben werden im Dezember fällig.)
  • Diese Nachzahlung wird nicht berücksichtigt, wenn es um die Handhabung des 12a-Tarifvertrages geht, der u.a. Urlaubs- und Krankengeld regelt. D.h.: weder kann die nachträgliche Nachzahlung dazu führen, dass jemand „nachträglich“ über die Beitragsbemessungsgrenze rutscht und somit das Anrecht auf Urlaubs- und Krankengeld verliert. Allerdings wirkt sich die Nachzahlung auch nicht auf die Höhe des Urlaubs- oder Krankengeldes aus.
  • Alle Zuschläge werden den einzelnen Honoraren zugeordnet. D.h., dass es im Dezember für alle Betroffenen eine umfangreiche Aufstellung aller Urheber- und Mitwirkenden-Honorare der Jahre 2009 und 2010 gibt.

Da es möglich ist, dass der rbb in der Vergangenheit nicht alle Leistungen von Urhebern und Mitwirkenden auch als solche in der Honorarabrechnung erfasst hat, prüft der rbb derzeit, wo trotz fehlender UV/MV-Vermerke die Zuschläge fällig werden müssen.

Bitte prüft das auch selbst. Betroffen sind vermutlich vor allem Tages-Honorare, die als „redaktionelle Mitarbeit“ ohne MV-Vermerk verbucht wurden, bei denen aber Werke entstanden sind. Faustregel: Zuschlagspflichtig sind typischerweise alle Honorare, die fürs Stückemachen gezahlt werden. Nicht zuschlagpflichtig sind typischerweise Tätigkeiten, bei denen keine Beiträge entstehen (Planung, Ablaufredaktion, reine Recherchen, Assistenzen).

Bei Fragen könnt ihr Euch an Marika Kavouras, Tomas Fitzel und Christoph Reinhardt wenden – bzw. an info@rbbpro.de .

Honorarerhöhungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

uns wird berichtet, dass die Hororarerhöhungen für Freie nicht wie im Tarifvertrag vereinbart in allen Bereichen und an alle Freie weitergegeben werden. Wir haben Informationen, dass es im Haus Listen gibt, in denen festgehalten wird, welche Bereiche/Redaktionen die Honorarerhöhungen nicht weitergeben wollen.

Deshalb folgende Bitte an Euch: Kontrolliert bitte Eure Abrechnungen und teilt uns bitte schnellstmöglich mit, wenn bei Euch die Honorarerhöhungen nicht weitergegeben werden. Gut wäre es, die Tätigkeit und zuständige Redaktion/Bereich zu erfahren.

Herzliche Grüße,
euere Sprecherinnen

Honorarerhöhung und neues Krankengeld

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es gibt zwei Neuigkeiten: der Tarifkonflikt beim rbb ist so gut wie beigelegt und es gibt eine neue Regelung zum Krankengeld.

Die Vermittlerempfehlung im Tarifkonflikt liegt vor und wird wohl von beiden Seiten akzeptiert werden. Für die Freien bedeutet das:

Die Honorare werden rückwirkend zum 1.10.2009 bis zum 31.12.2009 um drei Prozent angehoben. Der rbb wird die Honorar zurückrechnen und nachbezahlen. Gleichzeitig steigt die Kappungsgrenze zum 1.10.2009 um diese drei Prozent. Zum 1.1.2010 beträgt die Honorarerhöhung dann 2,6 Prozent, weil wir 0,4 Prozent in die neue Krankengeld-Regelung stecken. Dazu gleich mehr. Zum 1.10.2010 steigen die Honorare dann noch einmal um 2,3 Prozent und die Kappungsgrenze ebenso. Das ist in Kürze der Tarifabschluss für die Freien. Nun zum Krankengeld.

Die Gewerkschaften ver.di und djv sowie der rbb haben sich auf eine neue Krankentagegeldregelung geeinigt. Sie tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft und führt die bisher geltende Übergangsregelung im Wesentlichen fort. Alle  freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem gültigen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben, bekommen vom rbb einen Zuschuss. Es ist dabei egal, ob die Freien gesetzlich oder privat versichert sind oder bei der Künstlersozialkasse. Konkret sieht das so aus:

Dauert die Krankheit länger als 3 Tage an, zahlt der rbb pro Krankheitstag vom 1. bis 42. Tag 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit. Das entspricht dem Tagessatz beim Urlaubsgeld.

Allerdings zahlt der rbb nur dann 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes, wenn dabei die Beitragsbemessungsgrenze, derzeit 122,50 Euro pro Tag, nicht überschritten wird. Wer darüber liegt, bekommt nur 80 Prozent, mindestens aber die 122,50 Euro.

Ab dem 43. Krankheitstag bleibt es beim auch bisher schon gezahlten Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung. Das heißt, wenn die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenversicherung erhält, stockt der rbb diese Leistung auf den Tagessatz vom Urlaubsgeld auf. Das kann auch bedeuten, dass es vom rbb nichts gibt, weil die Krankenkasse mehr bezahlt als der Tagessatz vom rbb-Urlaubsgeld ist.

Wer mindestens fünf Jahre regelmäßig, d.h. an mehr als 72 Tagen dabei ist, für den zahlt der rbb auch bis zum 87. Krankheitstag, nach 10 Jahren bis zum 178. Tag.

Freien, die kein Krankengeld von der Krankenversicherung, bekommen, zieht der rbb ab dem 43.Tag den Höchstsatz an Krankengeld ab, den die AOK Berlin an Pflichtversicherte zahlt, derzeit 85,75 Euro. Wer gesetzlich krankenversichert ist, sollte daher in den allgemeinen Beitragssatz von 14,9 Prozent wechseln. Der ermäßigte Beitragssatz von 14,3 ist zwar 0,6 Prozentpunkte günstiger, bietet aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
Auch privat Versicherte sollten eine Krankentagegeldversicherung ab dem 43. Tag prüfen. Je nach Anbieter gibt es akzeptable Preise, und der zu versichernde Tagessatz muss ja nicht hoch sein, da der rbb auf 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes aufstockt.

Zahlung bei Erkrankung des Kindes

Auch bei Erkrankung eines Kindes wird das Krankentagegeld vom rbb gezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen regeln sich nach dem 12a-Tarifvertrag. Darin heißt es:
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Leistungen bei Erkrankung eines versicherten Kindes, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass das erkrankte Kind selbst beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Zahlung bei Schwangerschaft

Werdende Mütter erhalten ab 1. Januar 2010 ebenfalls das Krankentagegeld vom rbb. Auch hier sind die Voraussetzungen im 12a-Tarifvertrag geregelt. Darin heißt es:
Weist eine Mitarbeiterin durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung den voraussichtlichen Termin ihrer Niederkunft nach, erhält sie für die Dauer von sechs Wochen vor diesem Termin, für den Tag der Entbindung und für die Dauer von acht Wochen nach diesem Termin auf Antrag einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Solltet ihr kein Geld von der Krankenkasse bekommen, tritt hier ebenfalls die Zahlung in Höhe des Tagessatzes beim Urlaubsgeld in Kraft.

Da diese Regelung dem rbb Geld kostet haben die Gewerkschaften wie erwähnt auf 0,4 Prozent der Honorarerhöhung in den laufenden Tarifverhandlungen verzichtet. Wir denken, dass wir diese 0,4 Prozent richtig eingesetzt haben. Es dürfte auch schwer fallen, für diesen Betrag eine Versicherung zu finden, die eine vergleichbare Leistung bietet.

Wer Fragen hat wende sich an: info@rbbpro.de oder an
marika@ipn.de, christoph@reinhardt.de oder schaefer-schlandt@t-online.de

Für die Gewerkschaften ver.di und djv

Marika Kavouras, Henriette Wrege, Jürgen Schäfer und Christoph Reinhardt