Im Wortlaut: Forderungen zum 12a-Tarifvertrag

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu den Aufgaben der Freienvertretung gehört es, über die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Tarifverträge für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb zu wachen. Dies fällt uns immer wieder schwer, zum Beispiel weil der über viele Jahre gewachsene Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb (TVaäP) in sich nicht schlüssig ist und weil einzelne Regelungen offensichtlich nicht zu Ende gedacht wurden. Aber auch, weil der Tarifvertrag nicht konsequent mit neueren Bestimmungen (wie dem Tarifvertrag über die Mindestbedingungen oder dem Freienstatut) bzw. bestehenden Gesetzen (z.B. SGB IX, AGG bzw. Berliner LGG) abgestimmt wurde.

Wir bitten euch darum dringend, zügig Tarifverhandlungen aufzunehmen, um den TVaäP so schnell wie möglich zu verbessern. Die Freienvertretung sieht insbesondere Verbesserungsbedarf bei den folgenden Regelungen:

  • Der Geltungsbereich (TZ 1) ist zu eng gefasst und sollte die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rbb-Tochter­unter­nehmen einbeziehen.
  • Der Ausschluss von Beziehern von Altersrente sollte gestrichen werden oder zumindest auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Rentenbezüge ausreichend hoch sind, um die Existenz zu sichern.
  • Das Kriterium für wirtschaftliche Abhängigkeit (TZ 2) sollte Tätigkeiten für die ö.-r. Sender ZDF und Arte einbeziehen.
  • Die Kriterien zur sozialen Schutzbedürftigkeit (TZ 3) sollten klarstellen, dass Fehlzeiten wegen Elternzeit, Krankheit, Pflege u.ä. nicht zu einem Verlust der sozialen Schutzbedürftigkeit führen.
  • Das Gleiche sollte für die Regelungen zum Beginn bzw. Ende der Arbeitnehmerähnlichkeit (TZ 6) gelten. Weder gesundheitliche Probleme, Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen dürfen zu Einschränkungen der Ankündigungsfristen führen, vielmehr sollten wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit in diesen Situationen Einschränkungs- oder Beendigungsankündigungen ganz ausgeschlossen werden.
  • Die Regelung für die Ausgleichszahlungen bei nicht angekündigten Einschränkungen bzw. Beendigungen müssen so gefasst werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Antragsrecht auf eine verbindliche Auskunft haben und sich die jeweilige Schutzfrist bis zur verbindlichen Auskunft verlängert. Außerdem sollten die Beteiligungsrechte der zuständigen Interessenvertretung im Tarifvertrag verankert werden.
  • Die Regelung zum Urlaubsanspruch (TZ 7) sollten klarstellen, dass der Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub (Zahl der Tage) sich weder dadurch mindert, dass die Mitarbeiter vorübergehend nicht für den rbb tätig waren, noch Urlaubstage bei Dritten abgezogen werden. Dies wäre eine doppelte „Bestrafung“, da sich die Leistungen ohnehin (im kommenden Urlaubsjahr) verringern, wenn weniger für den rbb gearbeitet wird. Außerdem sollte die gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Woche Urlaub für Schwerbehinderte ausdrücklich aufgenommen werden (mindestens 7 Tage auf 365-Kalendertage-Basis oder 5 Tage auf Arbeitstage-Basis).
  • Der Bezug von Zuschüssen von Krankengeld (TZ 8/TZ9) sollte sich auch auf Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft beziehen.

Diese Punkte sollten aus unserer Sicht Priorität bei Tarifverhandlungen haben, denn gerade die mangelhaften Regeln für die Ankündigungsfristen und der Umgang mit Krankheitstagen können jederzeit Härtefälle produzieren. Wünschenswert wären selbstverständlich auch materielle Verbesserungen.

  • So sollte der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag gelten. Die Dauer der Zahlung sollte, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, die Fristen für die Lohnfortzahlung bei den Angestellten nicht unterschreiten.
  • Die Ankündigungsfristen bei wesentlichen Einschränkungen und Beendigungen sind im ARD-Vergleich ungewöhnlich restriktiv. Die 12-Monate-Frist sollte spätestens nach 10 Jahren gelten.
  • Mitarbeiterinnen Mitarbeiter, die wegen Familien- oder Pflegezeiten ihre Tätigkeit vorübergehend einschränken oder unterbrechen       müssen, sollten im Anschluss in vergleichbaren Umfang wieder für den rbb tätig werden dürfen, wenn sie das wünschen.
  • Bisher gibt es für arbeitnehmerähnliche Freie keinen Familienzuschlag. Hier könnte in Analogie zu den Manteltarifverträgen verfahren werden.
  • Es gibt bisher keine tariflichen Regelungen für Arbeitsbefreiungen, z.B. für Gewerkschaftstermine, Umzüge, besondere familiäre Anlässe, staatsbürgerlichen Pflichten, Fortbildungen bzw. Bildungsurlaub.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Beste Grüße,

Christoph Reinhardt

– Vorsitzender –