Mindestbedingungen (Tarifvertrag)

Tarifvertrag über Mindestbedingungen

für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb

 

– Allgemeiner Teil des Honorartarifvertrags –

 1. Geltungsbereich

1.1

Dieser Tarifvertrag gilt für alle für den rbb tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).[1]

1.2

Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die gemäß Ziffer 1.3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.[2]

2. Vertragsschluss

2.1

Die Verträge zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem rbb sind bindend, auch wenn sie formfrei abgeschlossen werden.

2.2

Ein mündlich geschlossener Vertrag ist auf Wunsch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom rbb schriftlich zu bestätigen.

Als schriftliche Bestätigung in diesem Sinne gilt insbesondere

  • der vom rbb oder von dessen Vertreterin bzw. Vertreter veröffentlichte Dienstplan bzw.
  • die Übersendung der Vergütungsmitteilung durch den rbb.

Sofern nachträgliche Änderungen des Dienstplans erforderlich sind, werden diese vom rbb entsprechend dokumentiert.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können darüber hinaus vom rbb eine gesonderte schriftliche Bestätigung des geschlossenen Vertrags verlangen, wenn sich weder aus dem Dienstplan bzw. der Vergütungsmitteilung noch aus den konkreten Umständen die Zeit, der Ort sowie der Inhalt des Auftrags ergeben.

2.3

Ein Vertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem rbb ihre grundsätzliche Leistungsbereitschaft für einen bestimmten Zeitraum anzeigen oder dem rbb ein bestimmtes Werk anbieten.

Auch das Angebot des rbb, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum einzusetzen, führt ohne Annahme seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch nicht zum Vertragsschluss.

2.4

Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im vom rbb oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter veröffentlichten Dienstplan, der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch ihre Unterschrift bestätigt werden kann, für eine zusammenhängende Anzahl von Kalendertagen disponiert, kommt für jeden einzelnen Kalendertag ein eigenständiger Vertrag zustande, wenn es sich nicht um eine zusammenhängende Produktion (z. B. Feature, Dokumentation, Hörspiel) handelt.

3. Vergütungsbedingungen

3.1

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem besonderen Teil des Honorartarifvertrags.[3]

3.2

Die Vergütung wird grundsätzlich zeit- oder beitragsbezogen gezahlt. Ob eine zeit- oder beitragsbezogene Vergütung vorliegt, ergibt sich aus dem besonderen Teil des Honorartarifvertrags.

3.3

Die Vergütung ist nach Beendigung der Beschäftigung bzw. nach Abnahme des Werkes fällig.

Soweit die Abnahme nicht erklärt wurde, gilt sie im Übrigen als erfolgt, wenn das Werk vom rbb veröffentlicht wird. Außerdem gilt sie als erfolgt, wenn bei termingerechter Abgabe innerhalb von zwei Monaten nach dem vereinbarten Abgabetermin weder eine Ablehnung erfolgt noch Nachbesserung verlangt wird. Darüber hinaus können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem rbb einen gesonderten Termin vereinbaren, nach dessen Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt.

Dauert die Erstellung des Werkes vereinbarungsgemäß länger als einen Monat, sind Abschlagszahlungen oder Teilvergütungen für Teilabnahmen zu vereinbaren.

3.4

Für zeitbezogene Vergütungen gilt:

Es werden grundsätzlich Tagessätze vereinbart, mit denen eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden vergütet wird.[4]

Darüber hinaus gehende Mehrarbeit wird nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrags vergütet (Ziff. 5.4).

3.5[5]

Auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Halbtagessätze vereinbart werden, wenn eine verkürzte Arbeitszeit an dem jeweiligen Einsatztag im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist. Halbtagessätze dürfen nur mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbart werden, die seit mindestens einem Jahr für den rbb tätig sind.

Der Halbtagessatz beträgt 50 % des jeweiligen Tagessatzes und wird für eine Arbeitszeit von 4 Stunden gezahlt.

Bei vereinbarten Halbtagessätzen ist die Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, unvorhersehbare Umstände machen eine längere Arbeitszeit erforderlich. In diesem Fall ist die Überschreitung als Mehrarbeit nach Ziffer 5.4 dieses Tarifvertrags zu vergüten.

3.6

Für beitragsbezogene Vergütungen gilt:

Überschreitungen der bestellten Beitragslänge haben keinen Anspruch auf höhere Vergütung zur Folge, es sei denn, der längere Beitrag wird ausdrücklich vom rbb redaktionell abgenommen.

Bei Unterschreitung der bestellten Beitragslänge besteht kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, es sei denn, der Beitrag wird den redaktionellen Anforderungen gerecht und wird trotz der zeitlichen Unterschreitung ausdrücklich vom rbb redaktionell abgenommen.

Stellt sich heraus, dass der bei Vertragsschluss zwischen dem rbb und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugrunde gelegte Aufwand für die Beitragserstellung aus nicht in der Person der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegenden Gründen in erheblichem Maße überschritten wird, teilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies dem rbb unverzüglich mit. Genehmigt der rbb den erhöhten Aufwand und hält an der Beitragserstellung fest, ist eine angemessene Erhöhung des Honorars zu vereinbaren.

Wird die bestellte Beitragslänge aus Gründen unterschritten, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, findet Ziffer 18.4.3. der Honorarbedingungen für Urheber Anwendung.[6]

3.7

Unterbleibt bei einer zeitbezogenen Vergütung die Beschäftigung ganz oder teilweise aus Gründen, die der rbb zu vertreten hat, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vereinbarte Honorar als Ausfallvergütung.

Die Ausfallvergütung vermindert sich um den Wert desjenigen, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen des Verzichts auf ihre Dienste sparen, anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, dem rbb unaufgefordert entsprechend Auskunft zu geben.

3.8

Der rbb hat jedoch das Recht, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Fall, dass eine Beschäftigung unterbleibt, einen entsprechenden Ersatzauftrag anzubieten.

Bietet der rbb den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Ersatzauftrag an, besteht ein Anspruch auf die Ausfallvergütung nach Ziffer 3.6 nur insoweit, als das Ausfallhonorar das Honorar für den Ersatzauftrag übersteigt. Die Bedingungen des Ersatzauftrags sollen im Wesentlichen denen des ursprünglich erteilten Auftrags entsprechen und die Interessen der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen. Der rbb bemüht sich um einen zeitnahen Ersatzauftrag. Ersatzaufträge haben Vorrang bei der Beauftragung der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und werden als solche ausgewiesen.

Das Recht des rbb, einen Ersatzauftrag anzubieten, entfällt jedoch, wenn der rbb den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Unterbleiben der Beschäftigung erst am Tag der geplanten Beschäftigung mitteilt. In diesen Fällen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Ausfallvergütung nach Maßgabe der Ziffer 3.7.

 

4. Krankheit und sonstige Verhinderung

4.1

Zur Dienstleistung verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Verhinderung durch Krankheit oder Unfall ohne Verschulden während der Vertragslaufzeit im Sinne der Ziffer 2.4 auf Antrag Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB für längstens 6 Wochen, sofern auf sie nicht der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb Anwendung findet.

Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gilt ein Zeitraum von jeweils 50 % der aufeinander folgenden Einzelverträge.[7]

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, der ihnen für die Zeit der Verhinderung aufgrund einer bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zusteht.

4.2

Die Verhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall ist bei Antragsstellung nach Ziffer 4.1 durch ärztliches Attest glaubhaft zu machen.

4.3

Bei Zweifeln über die Berechtigung kann der rbb die Zahlung im Fall der Arbeitsverhinderung vom Ergebnis einer auf seine Kosten durchzuführenden personalärztlichen Untersuchung abhängig machen. Auf Verlangen des rbb ist die Personalärztin bzw. der Personalarzt hinsichtlich der Dauer der Krankheit und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit von seiner beruflichen Schweigepflicht zu entbinden.

4.4

Beruht die Verhinderung auf Umständen, die ein Dritter zu vertreten hat, teilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese dem rbb unaufgefordert mit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten entsprechende Schadensersatzansprüche gegen Dritte in der Höhe an den rbb ab, in der Leistungen aufgrund dieses Tarifvertrags von rbb gezahlt worden sind.

Der rbb kann die Leistungen wegen Verhinderung bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung zurückhalten.

5. Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit[8]

5.1

Anspruch auf Vergütungen und Zuschläge wegen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine zeitbezogene Vergütung erhalten, wenn der zu zahlende Tagessatz einen Betrag von 242,- €[9] nicht übersteigt.

5.2

Für Reisezeiten werden keine Zuschläge gezahlt.

5.3

Die Ansprüche auf Zuschläge nach Ziffer 5.1 können durch einen einzelvertraglich für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbarenden Pauschalzuschlag abgegolten werden.

5.4

Mehrarbeitsvergütungen sind bei zeitbezogener Vergütung für jede angeordnete über eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden im Sinne der Ziffer 3.4 bzw. 4 Stunden im Sinne der Ziffer 3.5 hinausgehende 1/4 Arbeitsstunde zu zahlen. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt pro 1/4 Stunde 1/32 der Tagesvergütung.

Zudem wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

5.5

Müssen die Leistungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erbracht werden, wird ein Zuschlag von 25 % auf die zeitanteilige Vergütung (ohne Mehrarbeitszuschläge) gezahlt.

5.6

Bei Leistungserbringung an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 % auf die zeitanteilige Vergütung gezahlt.

5.7

Wird die Leistung an am Erbringungsort geltenden gesetzlichen Feiertagen einschließlich Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie Heiligabend und Silvester jeweils ab 12 Uhr erbracht, beträgt der Zuschlag 100 % auf die zeitanteilige Vergütung (ohne Mehrarbeitszuschläge).

5.8

Treffen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zusammen, so besteht nur ein Anspruch auf den jeweils höchsten Zuschlag.

6. Arbeitsort und Reisekosten

6.1

Bei zeitbezogener Vergütung soll die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ort des Arbeitsbeginns enden.

6.2

Die Reise- und Fahrtkostenordnung des rbb ist in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

7. Soziale Leistungen

7.1

Die Sozialversicherungspflicht und die Versicherung in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, dem rbb rechtzeitig alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Gewährung von Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dem rbb die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

7.2

Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur wegen Überschreitens der Jahresverdienstgrenze nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind oder sich dauerhaft von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen und nicht Mitglieder der Künstlersozialkasse sind, erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss zu einer freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V.

Der Antrag auf Leistungen nach § 257 SGB V ist zusammengefasst für ein Kalenderjahr nach dessen Ablauf auf einem entsprechenden Antragsformular des rbb zu stellen. Zur Vermeidung sozialer Härten kann der Antrag im Einzelfall nach Ablauf eines jeden Kalendermonats gestellt werden. Dem Antrag sind Nachweise über das Bestehen einer freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung im Sinne des § 257 SGB V sowie über die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleistete Beitragszahlung beizufügen.

Der Zuschuss des rbb vermindert sich um die von Dritten für die gleichen Beschäftigungstage zu beanspruchenden Beitragszuschüsse.

7.3

Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ordentliche Mitglieder der Pensionskasse für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten oder sind journalistisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechtigt, eine Beitragsbeteiligung an ihren Prämienzahlungen an das Versorgungswerk der Presse zu verlangen, so behält der rbb den gemäß der Satzung der Pensionskasse vorgesehenen Beitraganteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und führt ihn mit dem für Anstaltsmitglieder geltenden Beitraganteil an die Versorgungseinrichtung ab.


[1] Hierzu zählen unabhängig von der Rechtsform des Vertrages auch Personen, die bei der Herstellung von Programmproduktionen persönlich und für datumsmäßig bestimmte oder durch Produktionsdauer begrenzte Zeit mitwirken.

[2] Der Tarifvertrag findet entsprechende Anwendung auf studentische Aushilfen in freier Mitarbeit.

[3] Bis zum Abschluss des Honorarrahmens Programm wird auf die in diesem Bereich bisher geltenden Honorarsätze Bezug genommen.

[4] Abweichend davon kann für Studentinnen und Studenten in freier Mitarbeit eine Vergütung nach Stunden erfolgen, wobei  eine Tätigkeit für mindestens 4 Stunden pro Beschäftigungstag vergütet wird. Eine Unterschreitung ist nur auf ausdrücklichen Wunsch der jeweiligen Studentin bzw. des jeweiligen Studenten möglich.

[5] Die Regelung über die Halbtagessätze wird zunächst probeweise eingeführt. Die Planung von Halbtagesdiensten in Dienstplänen kann ebenfalls nur auf Wunsch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Ziffer 3.5 kann sowohl vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) als auch von den Gewerkschaften unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Eine Nachwirkung dieser Regelung ist ausgeschlossen.

[6] Ziffer 18.4.3. der Honorarbedingungen für Urheber des rbb (Stand: 1. Januar 2011):

„In den Fällen der Ziffern 10.2., 10.3. letzter Satz und 12.1. Abs. 2 Satz 2 bis 4 zahlt der rbb anstelle der vereinbarten Erstvergütung eine angemessene Vergütung. Diese hat insbesondere den Umfang der aufgrund des Vertrages geleisteten Arbeiten, die notwendigen Aufwendungen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und die Verwendbarkeit der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien für den vertraglichen Zweck zu berücksichtigen.“

[7] Beispiel: Bei unmittelbar aufeinander folgenden Einzelverträgen von insgesamt 4 Tagen besteht auf Antrag bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für 2 Tage.

[8] Die Regelungen zu Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit in Ziffer 5 gelten bis zur Inkraftsetzung des Honorarrahmens Programm nicht für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programm.

[9] Im Fall einer tarifierten Honorarerhöhung erhöht sich die in Ziffer 5.1 festgelegte Obergrenze zum Zeitpunkt der Honorarerhöhung in dem gleichen Maße, in dem die Honorare aufgrund der tarifierten Honorarerhöhung angehoben werden (Dynamisierung).