Krankentagegeld

Nicht zu verwechseln mit dem „Krankengeld„, das die Segnungen der Lohnfortzahlung für Freie umsetzen soll. Hier geht es darum, was nach sechs Wochen Krankheit passiert, wenn der Arbeitgeber genug gezahlt hat.

Wer danach nicht vom Ersparten leben will, muss aufpassen!

Für Freie gibt es nämlich zwei Versicherungssätze, den Allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz. Standardmäßig meldet der rbb uns zum „ermäßigten Tarif“ an. Das ist etwas billiger (für den rbb und für uns), Krankentagesgeld nach sechs Wochen gibt es aber nicht.

Dafür braucht man das Upgrade auf den „allgemeinen Beitragssatz“. Das muss aber jeder Freie bei seiner Krankenkasse anmelden (im Jargon: „die Wahlerklärung abgeben“)!

 

 

Gemeinsame Information von DJV und ver.di

Durchbruch im Spitzengespräch

Verhandlungen über Honorarbedingungen beginnen!

 

Der rbb hat sich bereit erklärt, über die Inhalte der einseitig erlassenen Honorarbedingungen zu verhandeln. Darauf verständigten sich am Mittwoch Vertreter der rbb-Geschäftsleitung mit den Verhandlungsführern von DJV und ver.di. Ziel sollen gemeinsame Vergütungsregeln sein, die den Interessen der Urheber und Mitwirkenden sowie des rbb gerecht werden.

 

Strittig sind seit Monaten unter anderem die Höhe des Online-Zuschlags und der Wiederholungshonorare, aber auch Haftungsfragen und die Übertragung zahlreicher Rechte, etwa auch bei bisher „unbekannten Nutzungsarten“.

 

Bis Ende März wollen der rbb und die Gewerkschaften ausloten, ob eine Verhandlungslösung realistisch ist. Bei einem Scheitern der Verhandlungen wird der Konflikt durch ein Schlichtungsverfahren (nach UrhG §36) entschieden.

Voraussetzung für dieses Verfahren war ein Kompromiss:

  • Zwar bleiben die einseitig erlassenen Honorarbedingungen bis zu einer Einigung in Kraft,
  • im Gegenzug haben die Vertreter des rbb verbindlich zugesagt, dass die künftigen Regeln rückwirkend zum 1.1.2009 gelten werden.

Das bedeutet für die Freien zunächst:

  • Verbesserungen gehen nicht verloren – selbst wenn die Verhandlungen langwierig sein sollten. Das gilt auch für alle, die die einseitigen Honorarbedingungen bereits unterschrieben hatten.
  • Unterschriften sind weiterhin nicht erforderlich, um beim rbb beschäftigt zu werden. Das bekräftigte Direktor Binder ausdrücklich.

rbb-Entwurf Mindestbedingungen

ENTWURF des rbb

 

 

Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb

 

–  Allgemeiner Teil des Honorartarifvertrags –

 

 

 1. Geltungsbereich

 

1.1

Dieser Tarifvertrag gilt für alle für den rbb tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

 

 

1.2

Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die gemäß Ziffer 1.3. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

 

 

 

2. Vertragsschluss

 

 

2.1

Die Verträge zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem rbb sollen grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden.

 

 

2.2

Ein Vertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem rbb ihre grundsätzliche Leistungsbereitschaft für einen bestimmten Zeitraum anzeigen oder dem rbb  ein bestimmtes Werk anbieten.

 

Auch das Angebot des rbb, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum einzusetzen, führt ohne Annahme seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch nicht zum Vertragsschluss.

 

2.3

Ein mündlich geschlossener Vertrag kann vom rbb schriftlich bestätigt werden.

 

Als schriftliche Bestätigung in diesem Sinne gilt insbesondere

 

·    Der vom rbb oder von dessen Vertreter veröffentlichter Dienstplan

·    Die Übersendung der Vergütungsmitteilung durch den rbb.

 

2.4

Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im vom rbb oder dessen Vertreter veröffentlichten Dienstplan, der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch ihre

 

ENTWURF des rbb

 

Unterschrift bestätigt werden kann, für eine zusammenhängende Anzahl von Tagen disponiert, kommt für jeden einzelnen Tag ein eigenständiger Vertrag zustande.

 

 

3. Vergütungsbedingungen

 

 

3.1

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Honorar-Tarifvertrag.[1]

 

 

3.2

Die Vergütung wird grundsätzlich zeit- oder beitragsbezogen gezahlt. Ob eine zeit- oder beitragsbezogene Vergütung vorliegt, ergibt sich aus dem besonderen Teil des Honorar- Tarifvertrags.

 

 

3.3

Die Vergütung ist nach Beendigung der Beschäftigung bzw nach Abnahme des Werkes  fällig.

 

 

3.4

Für zeitbezogene Vergütungen gilt:

 

Es werden Halbtages-  oder Tagessätze vereinbart.

 

Mit einem Halbtagessatz wird eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vergütet. Bei einem Tagessatz beträgt die tägliche Arbeitszeit  8 Stunden.

 

Geringfügige Abweichungen von bis zu einer Stunde bei einem Tagessatz sind unerheblich. Im Übrigen wird darüber hinaus gehende Mehrarbeit auf Antrag und Nachweis durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrags vergütet.

 

 

3.5

Für beitragsbezogene Vergütungen gilt:

 

Überschreitungen der bestellten Beitragslänge haben keinen Anspruch auf höhere Vergütung zur Folge, es sei denn, der längere Beitrag wird ausdrücklich vom rbb redaktionell abgenommen.

 

Bei Unterschreitung der bestellten Beitragslänge besteht kein Anspruch auf  die vereinbarte Vergütung, es sei denn, der Beitrag wird den redaktionellen Anforderungen gerecht und wird trotz der zeitlich Unterschreitung ausdrücklich vom  rbb redaktionell abgenommen.

 

 

ENTWURF des rbb

 

 

3.6

Bei Abschluss eines Pauschalvertrags für eine bestimmte Produktionsdauer kann das Pauschalhonorar die für die tatsächliche Beschäftigungszeit in sonstigen Fällen zu zahlenden Tagessätze unterschreiten.

 

 

3.7

Unterbleibt bei einer zeitbezogenen Vergütung die Beschäftigung ganz oder teilweise  aus Gründen, die der rbb zu vertreten hat, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallvergütung.

 

Ein Anspruch auf Ausfallvergütung besteht nicht, wenn der rbb die vereinbarte Leistung 36 Stunden vor dem vereinbarten Termin zur Leistungserbringung absagt.

 

Die Ausfallvergütung vermindert sich um den Wert desjenigen, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen des Verzichts auf ihre Dienste sparen, anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, dem rbb unaufgefordert entsprechende Auskunft zu geben.

 

3.8

Der rbb bemüht sich, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Fall, dass eine Beschäftigung unterbleibt , einen entsprechenden Ersatzauftrag anzubieten.

 

Bietet der rbb den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen solchen Ersatzauftrag an, besteht kein Anspruch auf die Ausfallsvergütung.

 

 

4. Krankheit und sonstige Verhinderung

 

 

4.1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit aufeinander folgenden Einzelverträgen für mindestens 7 Tage haben bei Verhinderung durch Krankheit oder Unfall ohne Verschulden während der Vertragslaufzeit Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe des §616 BGB für längstens 6 Wochen.

 

Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb Anwendung findet.

 

 

4.2

Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gilt ein Zeitraum von 20% der aufeinander folgenden Einzelverträge. Bei der Berechnung sind halbe Tage auf ganze Tage  aufzurunden.

 

Die Verpflichtung des rbb zur Fortzahlung der Vergütung  wird durch das Vertragsende begrenzt.

 

 

ENTWURF des rbb

 

 

4.3

Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall ist durch ärztliches Attest glaubhaft zu machen.

 

 

4.4

Bei Zweifeln über die Berechtigung kann der rbb  die Zahlung im Fall der Arbeitsverhinderung vom Ergebnis einer auf seine Kosten durchzuführenden personalärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Auf Verlangen des rbb ist die Personalärztin bzw. der Personalarzt hinsichtlich der Dauer der Krankheit und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit von seiner beruflichen Schweigepflicht zu entbinden.

 

 

 

5. Mehrarbeit, Nacharbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

 

5.1

Anspruch auf Vergütungen und Zuschläge wegen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine zeitbezogene Vergütung erhalten, wenn der zu zahlende Tagessatz oder die auf einen Arbeitstag umgerechnete Vergütung einen Betrag von 179,- € nicht übersteigt.

 

 

5.2

Für Reisezeiten werden keine Zuschläge gezahlt.

 

 

5.3.

Die Ansprüche auf Zuschläge nach Ziffer 5.1 können durch einen einzelvertraglich für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbarenden einmaligen Pauschalzuschlag abgegolten werden.

 

 

5.4

Mehrarbeitsvergütungen sind bei zeitbezogener Vergütung für jede angeordnete über eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden im Sinne der Ziffer 3.4 hinausgehende halbe Arbeitsstunde zu zahlen. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt pro halbe Stunde 1/16 der Tagesvergütung.

 

Zudem wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25% der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

 

 

5.5

Müssen die Leistungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erbracht werden, wird ein Zuschlag von 25% auf die zeitanteilige Vergütung (ohne Mehrarbeitszuschläge) gezahlt.

 

 

ENTWURF des rbb

 

 

5.6

Bei Leistungserbringung an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50% gezahlt.

 

 

5.7

Wird die Leistung an am Erbringungsort geltenden gesetzlichen Feiertagen einschließlich Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie Heiligabend und Sylvester jeweils ab 12 Uhr erbracht, beträgt der Zuschlag 100 % auf die zeitanteilige Vergütung (ohne Mehrarbeitszuschläge).

 

 

5.8

Treffen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zusammen, so besteht nur ein Anspruch auf den jeweils höchsten Zuschlag.

 

 

 


[1] Bis zum Abschluss eines Honorar-Tarifvertrags wird auf die bisher geltenden Honorarsätze Bezug genommen.

Gemeinsame Information von rbb, ver.di und DJV zum Krankentagegeld

Neue Krankengeldregelung für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zum 1. Januar 2009 tritt das Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft. Das Gesetz hat leider auch zur Folge, dass für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld der Krankenkassen entfällt. Der rbb, ver.di und der DJV haben deshalb gemeinsam eine Lösung gefunden, die die Auswirkungen des Gesetzes für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abmildert.

 

Die neue Krankengeldregelung im Einzelnen:

Wahltarife der Krankenkassen
Bisher zahlen die gesetzlichen Krankenkassen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld für maximal 78 Wochen. Der rbb stockt das Krankengeld vom vierten Krankheitstag an auf. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (12a-Tarifvertrag) anwendbar ist, erhalten diesen Zuschuss.

Zukünftig müssen die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Verdienstausfall im Krankheitsfall gesondert versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, hierfür so genannte Wahltarife anzubieten. Bis zum heutigen Tage gibt es jedoch nur wenige Angebote der gesetzlichen Krankenkassen. Die wenigen bekannten Angebote sind sehr teuer.

Zwei Wochen vor dem Jahreswechsel ist also noch völlig unklar, ob und wie sich die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankheitsfall gegen Verdienstausfall absichern können.

Erhöhter Krangeldzuschuss des rbb
Der rbb, ver.di und DJV haben daher im Rahmen der Tarifverhandlungen eine
Übergangslösung vereinbart. Diese Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit, so dass alle freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Furcht vor etwaigen massiven Verdienstausfällen im Krankheitsfall ins neue Jahr starten können.

Die neue Regelung hat eine Laufzeit von einem Jahr und orientiert sich an der bestehenden Zuschussregelung im 12a-Tarifvertrag. Mitte kommenden Jahres wollen Gewerkschaften und rbb sie überprüfen und an die dann hoffentlich übersichtlichere Rechts- und Marktlage anpassen. Sollte sich zwischenzeitlich die Rechtslage erneut ändern, werden der rbb, ver.di und DJV die Regelung aktualisieren.

Umfasst sind alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Ausgeschlossen sind privat Krankenversicherte, die auch bisher schon gesonderte Krankentagegeldversicherungen abschließen konnten.

Die Leistungen im Krankheitsfall sehen wie folgt aus:

• Ab dem 4. Krankheitstag bis zum 42. Krankheitstag zahlt der rbb einen erhöhten Krankengeldzuschuss von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit, wenn die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter kein Krankengeld von seiner Krankenversicherung erhält.
• Ab dem 43. Krankheitstag gelten die tariflichen Zuschussregelungen zum Krankengeld. Das heißt, wenn die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenkasse erhält, stockt der rbb diese Leistung mit der Zahlung eines Zuschusses auf.

Härtefallregelung für Langzeitkranke
Zusätzlich gibt es eine Härtefallregelung für Langzeitkranke, also diejenigen, die länger als 42 Tage krank sind und keinen oder keinen zumutbaren Wahltarif abschließen konnten:

• Weist die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter nach, dass die gesetzliche Krankenkasse den Antrag auf Abschluss eines Wahltarifes abgelehnt hat oder der Wahltarif unzumutbar teuer ist, wird der erhöhte Zuschuss auch über den 42. Krankheitstag hinaus gezahlt, maximal 78 Wochen.

• Unzumutbar teuer ist ein Wahltarif dann, wenn die monatliche Prämie mehr als 1,7 % der durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung der vergangenen zwölf Kalendermonate beträgt.

Zahlung bei Schwangerschaft und Erkrankung des Kindes
Auch werdende Mütter sind von der Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag umfasst. Der rbb stockt ihr Mutterschaftsgeld auf und zahlt ihnen ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls einen erhöhten Zuschuss je Kalendertag des Mutterschutzes in Höhe von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate. Der erhöhte Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Krankenversicherung Mutterschaftsgeld zahlt. Dann bleibt es beim regulären Zuschuss des 12a-Tarifvertrages.

Auch bei Erkrankung eines Kindes wird der erhöhte Zuschuss gezahlt. Für diese Zahlung gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der bisherigen Zuschussregelung des 12a-Tarifvertrages.

Fragen zur neuen Krankengeldregelung beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HA Personal und die Ansprechpartnerinnen und –partner von ver.di und DJV.

Informationen zu den Wahltarifen gibt es hoffentlich bald bei den Krankenkassen.

Schwarze Listen im RBB

15. Juni 1961 Walter Ulbricht:  „Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten.“
06. November 2008 Intendantin Dagmar Reim:  „Niemand soll erpresst werden, niemand soll vergrault werden.“  Hörfunkdirektor Christoph Singelnstein: „Niemandem wird wegen der fehlenden Unterschrift die Weiterbeschäftigung ab Januar 2009 verweigert.“

Die Wahrheit ist eine andere.

Auf der der Belegschaftsversammlung am 6. November 2008 wurde uns nach den vorausgehenden Äußerungen der Intendantin Dagmar Reim, Dr. Reinhart Binder und Sylvie Deléglise zuletzt unmissverständlich durch Christoph Singelnstein zugesichert, dass keinerlei Druck auf die freien Beschäftigten ausgeübt wird, die neuen Honorarbedingungen zu unterschreiben. Zitat Christoph Singelnstein: „Frau Reim hat gesagt es gibt kein Ultimatum, Herr Binder, hat gesagt, niemandem wird wegen der fehlenden Unterschrift die Weiterbeschäftigung ab Januar 2009 verweigert.“

Die Wahrheit ist eine andere.

Tatsächlich werden die Hauptabteilungen angewiesen, die freien MitarbeiterInnen, die noch nicht unterschrieben haben, persönlich zu kontaktieren und sie zur Unterschrift zu bewegen. Das heißt, trotz der Zusagen werden Listen geführt. Schwarze oder weiße Listen, je nachdem.
Recherchen ergaben unterschiedliche Formen der Überredung. Einige Redakteure geben sich damit zufrieden, dass wer nicht unterschrieben hat, nicht ins Internet gestellt und auf die unter Umständen zu zahlenden 2,5 % Zuschlag verzichtet. Für andere ist es dagegen klar, wer nicht unterschreibt, kann künftig nicht beschäftigt werden.

Wir können in dieser Situation nicht viel raten. Wer unter Druck gesetzt wird, dem bleibt nichts anderes übrig, als zähneknirschend zu unterschreiben. Aber wir wollen zumindest solange warten, bis jeder persönlich angesprochen wird.

In der Tarifverhandlung am 11.12. stellte der RBB zum wiederholten Mal klar, dass er nicht gewillt ist, die Linie der Konfrontation zu verlassen. Als Konsequenz werden die Gewerkschaften mit Jahresbeginn das Schlichtungsverfahren beim Kammergericht beantragen. Der RBB wird dort seine Blamage garantiert erleben und blockiert sich in seiner Entwicklung weiterhin selbst.

Besser sieht es im Bereich des Krankentagegeldes aus. Die Gewerkschaften und der RBB haben sich auf eine Regelung geeinigt, die viele Freie zufrieden stellen wird. Näheres folgt als Info.

Rbbpro-SprecherInnenrat

NDR lockert Beschäftigungsgrenzen für Freie

NDR-Intendant Lutz Marmor hat ein neues Konzept zur Beschäftigung von Freien vorgelegt. Künftig will der NDR auf die generelle Sperre nach 15 Jahren verzichten, auch eine automatische Zwangspause (wie beim rbb) ist nicht mehr vorgesehen. Zwar will der NDR auch künftig mit „Prognose-Grenzen“ bzw. einem Höchsteinkommen (20.000 Euro pro Jahr) arbeiten, eine Dauerbeschäftigung von Mitarbeitern werde „nicht der Regelfall“ sein. Es werde aber jeweils eine Einzelfallbetrachtung der Leistung eines Mitarbeiters und des arbeitsrechtlichen Risikos geben.

Erste Einschätzung:

Natürlich wird sich erst in Zukunft erweisen, was die neuen Regeln für die NDR-Freien wert sein werden. Auch der rbb hatte ja mal angekündigt, dass jeder Einzelfall überprüft werde und kein Freier „aus juristischen Gründen das Haus verlassen muss“. Dass sich später die Programmchefs zu mehr oder weniger willigen Vollstreckern der Dienstanweisung machten und sich nicht mehr gegen Zwangspausen und Prognosegrenzen für ihre Mitarbeiter einsetzten, ist unvergessen.

Aber:  Dass der bisher so dogmatische wie einflussreiche NDR künftig statt starrer Regeln das „individuelle arbeitsrechtliche Risiko“ heranziehen will und Dauerbeschäftigung vom Grundsatz her ermöglicht, ist ein Zeichen dafür, dass sich langsam auch auf ARD-Ebene die Erkenntnis durchsetzt, dass Freie eben nicht generell ein Risiko sind. Sondern, das ergibt sich jedenfalls aus den  Urteilen und gerichtlichen Vergleichen der letzten Jahre, dass Freie nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgreich eine feste Stelle einklagen können.

Prognosen und Zwangspausen sind unnötig, das wird auch der rbb erkennen müssen!

Bei aller Vorsicht: Gratulation an die NDR-Freien, die mit viel Engagement und einem tollen Arbeitskampf den NDR zu einem Systemwechsel bewegt haben!

Christoph

Ultimatum vom Tisch!

Ultimatum vom Tisch!

Auf der Belegschaftsversammlung am Donnerstag, den 6.11. gegen 11.15 Uhr verkündete Hörfunkdirektor Singelnstein auf die Frage, ob das Ultimatum vom Tisch sei – wörtlich:
„Frau Reim hat gesagt es gibt kein Ultimatum, Herr Binder, hat gesagt, niemandem wird wegen der fehlenden Unterschrift die Weiterbeschäftigung ab Januar 2009 verweigert.“

Wir nehmen die Geschäftsleitung beim Wort:  Ihr könnt in Ruhe die Honorarbedingungen studieren, es gibt keinen Zeitdruck mehr.

Nach wie vor fordern wir die Geschäftsleitung auf, mit den Gewerkschaften unverzüglich  Verhandlungen über die Honorarbedingungen aufzunehmen.

Dafür brauchen ver.di und djv  eure  Unterstützung:
Deshalb unterschreibt die Unterschriftenlisten !

Mit Gruß der Sprecherinnenrat

Offener Brief an Festangestellte

Liebe fest angestellte Kolleginnen und Kollegen,

Die letzten Jahre waren schwierige für uns alle im rbb. Doch trotz vieler bitterer Entscheidungen und harten Sparmaßnahmen ist es uns bisher immer gelungen, die Konflikte aus dem Redaktionsalltag herauszuhalten.

Aber jetzt steht die langjährig aufgebaute, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Freien und Festen auf dem Spiel!

Dem rbb fehlt seit je ein Urhebertarifvertrag. Dieser Vertrag soll für lange Zeit das Verhältnis zwischen UrheberInnen und Mitwirkenden sowie der Auftrag gebenden Sendeanstalt regeln. Dieser wird umso dringender gebraucht, da die ARD vor einem medialen und strukturellen Umbau steht.

Statt das Gespräch mit den Betroffenen zu suchen, erließ die Geschäftsführung des rbb einseitig neue „Honorarbedingungen“, gültig ab 1.1.2009. Gespräche wurden verweigert, obwohl dies das Urheberrechtsgesetz (UrhG § 36) zwingend vorsieht. Es wird daher, auch dies ist gesetzlich vorgeschrieben, zu einem Schlichtungsverfahren kommen. Doch die Geschäftsleitung möchte schon zuvor Fakten schaffen und forderte uns auf, die neuen „Honorarbedingungen“ bis zum 7.11. zu unterschreiben, ansonsten, so die Drohung, würden wir ab dem 1.1.2009 nicht mehr beschäftigt werden.

Hunderte von Freien haben sich gegen die ungünstigen Honorarbedingungen ausgesprochen. Wie die praktische Umsetzung zum Jahresbeginn unter diesen Umständen aussehen soll, ist noch völlig unklar: Werden weiße oder schwarze Listen erstellt? Müssen die jeweils verantwortliche RedakteurInnen sich vor der jeweiligen Auftragsvergabe mündlich vergewissern, ob die Freien die Bedingungen akzeptiert haben oder nicht? … In der Regel werden die fest angestellten RedakteurInnen am Ende die Entscheidung umsetzen müssen.

Hier wird nicht nur in die redaktionelle Unabhängigkeit eingegriffen, ohne äußere Not wird die loyale Zusammenarbeit gefährdet. Keiner Redaktion kann an freien MitarbeiterInnen gelegenen sein, die nur unter dem Druck der Nötigung die für sie nicht annehmbaren „Honorarbedingungen“ unterschrieben haben.

Fordern Sie daher die Geschäftsführung auf, von diesem Ultimatum abzulassen und endlich Gespräche aufzunehmen.

Der rbbpro-Sprecherinnenrat
5. November 2008

https://www.rbbpro.de/media/rbbpro3.pdf (zum Ausdrucken und Weitergeben)

Delegiertentreffen am 5.11.

Liebe Leute,

heute lädt rbbpro alle Sprecherinnen und Sprecher der Wellen, der Programmbereiche und alle hardcore-Aktiven zu einer kleinen Runde ein:

am Mittwoch, den 5. November  um 17.30 Uhr
Ort: Cafeteria , Runder Tisch.

Die unverhohlene Drohung der rbb-Geschäftsleitung, dass Freie ohne die Anerkennung der neuen Honorarbedingungen nicht mehr beschäftigt werden, hat im ganzen Haus für Irritationen gesorgt. Die Zeit drängt: Bis zum 7.11. will der rbb alle Unterschriften beisammen haben.

Wir sagen weiterhin: Unterschrieben wird nicht  .. mit Ausnahme der  Unterschriftenlisten, auf der der Erpressungsversuch zurückgewiesen wird und Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und „dem Haus“ über die neuen Honorarbedingungen gefordert werden.

Klar ist inzwischen auch, dass der rbb nichts bezahlen will für künftige online-Nutzungen unserer Werke und Leistungen. (Siehe 12. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages.)

Was können wir tun? Wie ist die Stimmung unter den UrheberInnen?

Am Donnerstag, den 6.11. von 10-12 Uhr in Studio A wird eine Belegschaftsversammlung stattfinden, zu deren Gelingen  wir beitragen sollten.

Außerdem ist der 5. November der europaweite Aktionstag für Qualitätsjournalismus!

Alte Dienstanweisung (außer Kraft seit 1.9.2013)

Dienstanweisung für den Einsatz Freier Mitarbeiter/innen beim RBB

Die Tätigkeit freier Mitarbeiter/innen ist neben der Beschäftigung angestellter Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung des Programmauftrags unerlässlich. Freie Mitarbeiter/innen dürfen nur dann verpflichtet werden, wenn dies erforderlich ist, um den Programmauftrag erfüllen zu können und/oder festangestellte Mitarbeiter/innen des RBB nicht zur Verfügung stehen.

Die nachfolgenden Bestimmungen sollen eine unter programmlichen und
arbeitsrechtlichen Aspekten funktionsgerechte Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen gewährleisten.

§ 1
Grundsätze

(1) Freie Mitarbeiter/innen dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage von
Einzelabreden beschäftigt werden. Solange nicht über alle Punkte der
Vereinbarung Einvernehmen besteht, ist ein Einsatz unzulässig.
(2) Freie Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, angebotene Aufträge anzunehmen. Die Ablehnung eines Angebots – die keiner Begründung bedarf – darf kein Anlass sein, keine Aufträge mehr anzubieten.
(3) Freie Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang dem RBB zur Verfügung zu stellen.
(4) Freie Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, regelmäßig beim RBB zu erscheinen. In keinem Fall dürfen freie Mitarbeiter/innen veranlasst werden, über die Erfüllung der von ihnen angenommenen Aufträge hinaus anwesend zu sein oder sich zur Verfügung zu halten.
(5) Freie Mitarbeiter/innen können ihren Urlaub frei wählen. Sie dürfen nicht aufgefordert. werden, sich in etwaige Urlaubslisten einzutragen oder sich den Urlaub genehmigen zu lassen.
(6) Freie Mitarbeiter/innen dürfen nicht in den allgemeinen organisatorischen Arbeitsablauf eingegliedert werden. Beispielsweise dürfen sie nicht verpflichtet werden, an Sitzungen teilzunehmen. Eine Teilnahme kann ihnen freigestellt werden.

(7) Tätigkeiten von freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, für deren Erledigung die
Anwesenheit im RBB nicht erforderlich ist, sollen außerhalb des RBB durchgeführt werden.
(8) Freie Mitarbeiter/innen unterliegen keinen Weisungen, soweit diese sich nicht unmittelbar aus dem übernommenen Auftrag herleiten. Vorgaben, die sich zwingend aus den für den RBB geltenden Programmgrundsätzen oder daraus ergeben, dass der RBB Produktionsmittel zur Verfügung stellt, Nebenkosten gesondert erstattet oder dass Termine, wie Sende- und Ablieferungstermine u. ä., einzuhalten sind, müssen beachtet werden.
(9) Beim Einsatz freier Mitarbeiter/innen sind Programmgrundsätze und presserechtliche Vorgaben zu beachten.
(10) In allen Zweifelsfragen hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen ist vorab eine Abstimmung mit der HA Personal herbeizuführen.
§2
Dienstplanung
(1) Freie Mitarbeiter/innen dürfen nicht ohne vorherige konkrete Absprache der einzelnen Termine in Dienst-, Einsatz- oder anderen Plänen bzw. Dispositionen aufgeführt werden. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis der freien Mitarbeiter/innen mit den vorgelegten Einsatzangeboten.
(2) Vor Abschluss der Planung sind den freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Angebotspläne mit Vorschlägen für die Einsatzzeiten zuzuleiten. Erst nach deren Einverständniserklärung bzw. nach der Einarbeitung etwaiger Änderungswünsche der freien Mitarbeiter/innen kann die endgültige Planung erstellt werden. Die Einverständniserklärungen sollen in einer für Beweiszwecke geeigneten Form (schriftlich oder per E-mail) abgefordert werden. Sie sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Dieses Verfahren gilt auch für freie Mitarbeiter/innen mit Vereinbarungen nach § 7 dieser Dienstanweisung.
(3) Sind die freien Mitarbeiter/innen nicht zu erreichen oder erklären sie nicht rechtzeitig ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem beabsichtigten Einsatz, ist dies als Ablehnung des Auftragsangebots zu werten. In einem solchen Fall dürfen diese freien Mitarbeiter/innen zu dem beabsichtigten Zeitpunkt nicht eingesetzt werden.

§ 3
Verantwortung für den Einsatz

Verantwortlich für den Einsatz freier Mitarbeiter/innen und für die Einhaltung der Regelungen dieser Dienstanweisung sind die Leiter/innen der Programm- und Produktionsbereiche (Wellenchef/in, Studioleiter/in, HA-Leiter/in) oder deren Beauftragte.

§ 4
Verständigungsverfahren

(1) Über Zweifels- und Grenzfälle, die nicht bereits nach § 1 Abs. 10 durch die HA Personal geklärt werden können, sowie über Ausnahmen von den Regelungen dieser Dienstanweisung entscheidet ein „Verständigungsverfahren“. Beteiligt sind die Direktoren/Direktorinnen, der/die Justitiar/in und der/die HA-Leiter/in Personal. Das Verständigungsverfahren wird durch Antrag eines der Beteiligten bei dem Verwaltungsdirektor/der Verwaltungsdirektorin oder durch diese/n nach Bedarf eingeleitet. In das Verfahren sind die jeweiligen Programm- und Produktionsverantwortlichen (§ 3) einzubeziehen.
(2) Bei der Entscheidung sind programmliche, produktionsbedingte und administrative Erfordernisse sowie rechtliche und sonstige Risikofaktoren abzuwägen. Gegenstand des Verständigungsverfahrens können auch Empfehlungen an die Intendantin/den Intendanten zu grundsätzlichen Verfahrensweisen sein.
(3) Sofern über Entscheidungen nach Absatz 2 S. 1 kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die Intendantin/der Intendant.

§5
Prognoseregelung

(1) Freie Mitarbeiter/innen, deren Tätigkeitsmerkmale durch die anliegenden Kataloge 1, 2 und 3 beschrieben werden, dürfen grundsätzlich nur im Rahmen der in § 6 festgesetzten Prognosegrenzen für den RBB tätig werden.
(2) Auf freie Mitarbeiter/innen, deren Tätigkeitsmerkmale ausschließlich durch den beigefügten Katalog 4 beschrieben werden, findet die Prognoseregelung keine Anwendung.

§ 6
Prognosegrenzen

Die allgemeine Prognosegrenze erlaubt folgenden Beschäftigungsumfang:

(1) Freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 dürfen im Durchschnitt an höchstens 10 Tagen je Monat für den RBB tätig werden (120 Tage im Beschäftigungsjahr).

Freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 3 dürfen im
Durchschnitt an höchstens 8 Tagen je Monat für den RBB tätig werden (maximal
bis zu 96 Tage im Beschäftigungsjahr).

Für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2 gilt – je nach
Entscheidung im Einzelfall- die Regelung des Abs. 1 oder des Abs. 2.
Im Zweifel ist die Obergrenze von 7 Tagen einzuhalten oder eine Entscheidung im
Verständigungsverfahren herbeizuführen.
(2) Eine zusammenhängende Beschäftigung in Zeitblöcken ist nur in Ausnahmefällen
zulässig und darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Im
Vorfeld hat eine Abstimmung mit der HA Personal stattzufinden. Der Einsatz
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

§7
Besondere Vertraqsverhältnisse
(1) Mit Abschluss einer Rahmen-, Pauschal- oder Moderationsvereinbarung kann für
freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 die
Prognoseregelung befristet außer Kraft gesetzt werden. Der Abschluss solcher
Vereinbarungen ist auch für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des
Katalogs 2 möglich, wenn die Leiter/innen der Programm- und
Produktionsbereiche (§ 3) und die HA Personal übereinstimmend feststellen,
dass die programmgestaltenden Merkmale im konkreten Einzelfall überwiegen.
Eine Eingliederung in den Betrieb darf damit nicht verbunden sein. Rahmen-,
Pauschal-und Moderationsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Direktors/der zuständigen Direktorin.
(2) Die Laufzeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann bis zu drei Jahren betragen.
Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens sechs Jahren
möglich.
(3) Freien Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die nach einer Gesamtlaufzeit von
sechs Jahren für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht für den
RBB tätig waren, können erneut Rahmen-, Pauschal-oder
Moderationsvereinbarungen angeboten werden. Die Entscheidung trifft auf
Antrag des/der jeweiligen Programmverantwortlichen (§ 3) der/die zuständige
Direktor/in in Absprache mit der HA Personal.
(4) Für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 3 kann in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des zuständigen Direktors/der
zuständigen Direktorin durch Abschluss eines befristeten Einsatzangebots
(Sondervereinbarung) die Prognosegrenze zeitweilig angehoben werden, sofern
schwerwiegende programmliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In strittigen
Fällen ist eine Entscheidung im Verständigungsverfahren herbeizuführen. Die
Laufzeit einer solchen Sondervereinbarung kann bis zu einem Jahr betragen.
Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens zwei Jahren
möglich.
Gleiches gilt für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2,
sofern die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§8
Einsatz als Freie/r Mitarbeiter/in nach beendetem Arbeitsverhältnis

Angestellte Mitarbeiter/innen, auf die der Manteltarifvertrag Anwendung findet, dürfen
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als
freie Mitarbeiter/innen für den RBB tätig werden. Dies gilt nicht, wenn der/die
Mitarbeiter/in das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder es auf deren/dessen
ausdrücklichen Wunsch beendet wurde, oder sofern im unmittelbaren Anschluss an ein
dem Manteltarifvertrag unterliegendes Arbeitsverhältnis eine befristete Vereinbarung
gemäß § 7 Abs. 1 geschlossen und hierdurch eine Gesamtbeschäftigungsdauer von sechs
Jahren nicht überschritten wird.

§9
Kontrollverfahren

(1) Die HA Personal erstellt auf Grundlage der Honorardaten Kontrolllisten und
überprüft den Umfang des Einsatzes der freien Mitarbeiter/innen. Sie informiert
monatlich die Direktionen und die Leiter/innen der Pogramm- und
Produktionsbereiche über den aktuellen Entscheidungsbedarf (Überschreitung der
Prognosegrenzen, auslaufende Verträge, Erreichen der 6-Jahres-Grenze etc.). Die
Richtigkeit der auf den Honoraranforderungen angegebenen Daten wird durch die
Leiter/innen der Pogramm- und Produktionsbereiche geprüft.
(2) Eine beabsichtigte Verminderung bzw. Beendigung der Beschäftigung freier
Mitarbeiter/innen ist der HA Personal durch die jeweils verantwortlichen
Leiter/innen der programm- und Produktionsbereiche unverzüglich unter
Einhaltung der folgenden Mindestfristen mitzuteilen:
y nach 1 Beschäftigungsjahr: 2 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 2 Beschäftigungsjahren: 3 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 5 Beschäftigungsjahren: 4 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 10 Beschäftigungsjahren: 7 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 20 Beschäftigungsjahren: 13 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

Dies gilt auch dann, wenn eine Verminderung bzw. Beendigung der Beschäftigung sich auf
eine einzelne Redaktion oder Abteilung beschränkt.

§ 10
Erfolgreiche Statusklage

Für den Fall, dass die in dieser Dienstanweisung festgelegten Regelungen nicht
eingehalten
werden und dies für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (mit-) ursächlich ist, wird
eine hierfür erforderliche Planstelle aus der entsprechenden Direktion in Anspruch
genommen. Sollte eine freie Planstelle nicht vorhanden sein, wird der Honoraretat der
betroffenen Direktion in Höhe des Finanzierungsaufwands für diese Beschäftigung bis zum
Freiwerden einer Planstelle entsprechend gekürzt. Die nächste freiwerdende Planstelle
der Direktion (bei mehreren betroffenen Direktionen anteilig) wird dann hierfür in
Anspruch genommen.
§ 11
Inkrafttreten/Überqanqsreqelunqen

Diese Dienstanweisung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Sie ersetzt die bisherigen
Regelungen beim ORB und beim SFB zum Einsatz freier Mitarbeiter/innen.

Übergangsregelungen für die bereits beschäftigten freien Mitarbeiter/innen werden,
soweit erforderlich, zwischen den jeweiligen programm- und Produktionsverantwortlichen
(§ 3) und der HA Personal vereinbart und ggf. im Verständigungsverfahren bestätigt.

Berlin/Potsdam, 28.11.2003
Dagmar Reim
Intendantin
FERNSEHEN
Autor/in
Berichterstatter/in (Reportage, Hintergrund, Live im On)
Bildschnitt/Bildmischung
Cutter/in
Gesprächsleiter/in, Diskussionsleiter/in
Kamera (E-/EB-)
Kommentaror/in, Co-Kommentator/in
Kritiker/in
Korrespondent/in
Moderator/in
Realisator/in
Regisseur/in
Reporter/in, Interviewer/in, Außenübertragung, Live und Aufzeichnung, Studiointerview,

Reportage NIF
Trailer-Produktion, Jingles-Produktion
Videotext / Textautor/in

HÖRFUNK
Autor/in
Berichterstatter/in, Interviewer/in
Gesprächsleiter/in, Diskussionsleiter/in
Kommentaror/in
Kritiker/in, Rezension
Korrespondent/in
Moderator/in, Autor/in-Moderator/in
Realisator/in
Reporter/in
Regisseur/in
Bühnenbildner/in
Grafiker/in / Ausstattung
Musikgestalter/in
Präsentator/in (Programm, Nachrichten)
Producer/in
Redaktionelle/r Mitarbeiter/in
Sprecher/in, Synchronsprecher/in

FERNSEHEN
HÖRFUNK
Musikprogrammgestalter/in
Präsentator/in (Programm, Nachrichten)
Producer/in
Redaktionelle/r Mitarbeiter/in
Spotproduktion Werbung (Sprecher/in, Sänger/in)
Sprecher/in
Archivar/in
Archivhelfer/in
Aufnahmeleiter/in
Aufsichtsingenieur/in
Beleuchter/in
Bildingenieur/in
Bildmischer-Assistent/in
Bildtechniker/in
Brandwache
Bühnenbildner-Assistent/in
Bühnenhandweker/in
Chef/in vom Dienst
Cutter-Assistent/in
Drehhilfe
Dekorateur/in
Dolmetscher/in, Übersetzer/in
EB-Techniker/in
Fachberater/in
Garderobiere
Kabel-Hilfe
Kamera-Assistent/in
Köstumberater/in
Kostümbildner/in, Kostumbildner-Assistent/in
Leiter/in vom Dienst, LvD-Assistent/in
Mannequin/Dressman
Maskenbildner/in
MAZ-Techniker/in

FERNSEHEN

KATALOG 3

Produktions-Assistent/in
Produktionshilfe
Produktionsingenieur/in
Produktionsleiter/in
Produktionssekretär/in
Programmassistent/in
Rechercheur/in
Redaktions-Assistent/in
Redaktionshilfe
Redaktionssekretär/in
Regie-Assistent/in
Regie-Grafiker/in
Requisiteur/in
SAW Operator
Schneider/in
Schnittüberwacher/in
Souffleur/Souffleuse
Synchronassistent/in
Tischler/in
Toningenieur/in, Tonassistent/in
Tonmeister/in
Tontechniker/in
Archivar/in

HÖRFUNK
Archivhilfe
Aufnahmeleiter/in
Bewacher/in
Dolmetscher/in, Übersetzer/in
Fachberater/in
Info-Honorare
Leiter/in vom Dienst, LvD-Assistent/in
Notenwart (w/m)
Notenwender/in
Produktionsassistent/in
Produktionshilfe
Produktionsleiter/in
Programmassistent/in
Rechercheur/in
Redaktionsassistent/in
Regieassistent/in
Schreibarbeiten
Toningenieur/in
Tontechniker/in
Tonmeister/in
FERNSEHEN
Autor/in (Drehbücher, Manuskripte, Exposés für Spielfilme,
Originalfernsehspiel, Auftragswerke mit Fernsehspielcharakter, Serien,
Serienfolgen, etc.)

Bearbeitung dramatischer Werke
Choreograph/in
Darsteller/in
Dirigent/in
Fotograf/in
Gesprächsteilnehmer/in, Interviewpartner/in
Grafiker/in (unter eigener Firma oder mit eigenem Personal)
Kabarettist/in
Komparse/Komparsin
Komponist/in
Lektorat
Sänger/in
Solo – Gesang
Solo – instrumental
Solo – Tanz
Zauberer/Zauberin
HÖRFUNK
Autorenleistungen (Features, Hörspiele, Funkbearbeitung von Bühnenwerken
und Dramatisierung von Prosawerken)
Chorleiter/in als Gast
Conférencier/Conférencière
Darsteller/in
Dirigent/in
Entertainer/in
Gesprächsteilnehmer/in
Interviewpartner/in
Kabarettist/in oder vergleichbares Genre
Kleindarsteller/in
Komponist/in, Arrangeur/in
Lektorat
Lesungen
Musiker/in
Sänger/in
Solo – Gesang
Solo – instrumental