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Gemeinsame Information von rbb, ver.di und DJV zum Krankentagegeld

Neue Krankengeldregelung für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zum 1. Januar 2009 tritt das Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft. Das Gesetz hat leider auch zur Folge, dass für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld der Krankenkassen entfällt. Der rbb, ver.di und der DJV haben deshalb gemeinsam eine Lösung gefunden, die die Auswirkungen des Gesetzes für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abmildert.

 

Die neue Krankengeldregelung im Einzelnen:

Wahltarife der Krankenkassen
Bisher zahlen die gesetzlichen Krankenkassen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld für maximal 78 Wochen. Der rbb stockt das Krankengeld vom vierten Krankheitstag an auf. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (12a-Tarifvertrag) anwendbar ist, erhalten diesen Zuschuss.

Zukünftig müssen die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Verdienstausfall im Krankheitsfall gesondert versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, hierfür so genannte Wahltarife anzubieten. Bis zum heutigen Tage gibt es jedoch nur wenige Angebote der gesetzlichen Krankenkassen. Die wenigen bekannten Angebote sind sehr teuer.

Zwei Wochen vor dem Jahreswechsel ist also noch völlig unklar, ob und wie sich die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankheitsfall gegen Verdienstausfall absichern können.

Erhöhter Krangeldzuschuss des rbb
Der rbb, ver.di und DJV haben daher im Rahmen der Tarifverhandlungen eine
Übergangslösung vereinbart. Diese Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit, so dass alle freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Furcht vor etwaigen massiven Verdienstausfällen im Krankheitsfall ins neue Jahr starten können.

Die neue Regelung hat eine Laufzeit von einem Jahr und orientiert sich an der bestehenden Zuschussregelung im 12a-Tarifvertrag. Mitte kommenden Jahres wollen Gewerkschaften und rbb sie überprüfen und an die dann hoffentlich übersichtlichere Rechts- und Marktlage anpassen. Sollte sich zwischenzeitlich die Rechtslage erneut ändern, werden der rbb, ver.di und DJV die Regelung aktualisieren.

Umfasst sind alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Ausgeschlossen sind privat Krankenversicherte, die auch bisher schon gesonderte Krankentagegeldversicherungen abschließen konnten.

Die Leistungen im Krankheitsfall sehen wie folgt aus:

• Ab dem 4. Krankheitstag bis zum 42. Krankheitstag zahlt der rbb einen erhöhten Krankengeldzuschuss von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit, wenn die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter kein Krankengeld von seiner Krankenversicherung erhält.
• Ab dem 43. Krankheitstag gelten die tariflichen Zuschussregelungen zum Krankengeld. Das heißt, wenn die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenkasse erhält, stockt der rbb diese Leistung mit der Zahlung eines Zuschusses auf.

Härtefallregelung für Langzeitkranke
Zusätzlich gibt es eine Härtefallregelung für Langzeitkranke, also diejenigen, die länger als 42 Tage krank sind und keinen oder keinen zumutbaren Wahltarif abschließen konnten:

• Weist die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter nach, dass die gesetzliche Krankenkasse den Antrag auf Abschluss eines Wahltarifes abgelehnt hat oder der Wahltarif unzumutbar teuer ist, wird der erhöhte Zuschuss auch über den 42. Krankheitstag hinaus gezahlt, maximal 78 Wochen.

• Unzumutbar teuer ist ein Wahltarif dann, wenn die monatliche Prämie mehr als 1,7 % der durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung der vergangenen zwölf Kalendermonate beträgt.

Zahlung bei Schwangerschaft und Erkrankung des Kindes
Auch werdende Mütter sind von der Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag umfasst. Der rbb stockt ihr Mutterschaftsgeld auf und zahlt ihnen ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls einen erhöhten Zuschuss je Kalendertag des Mutterschutzes in Höhe von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf Kalendermonate. Der erhöhte Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Krankenversicherung Mutterschaftsgeld zahlt. Dann bleibt es beim regulären Zuschuss des 12a-Tarifvertrages.

Auch bei Erkrankung eines Kindes wird der erhöhte Zuschuss gezahlt. Für diese Zahlung gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der bisherigen Zuschussregelung des 12a-Tarifvertrages.

Fragen zur neuen Krankengeldregelung beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HA Personal und die Ansprechpartnerinnen und –partner von ver.di und DJV.

Informationen zu den Wahltarifen gibt es hoffentlich bald bei den Krankenkassen.