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NDR lockert Beschäftigungsgrenzen für Freie

NDR-Intendant Lutz Marmor hat ein neues Konzept zur Beschäftigung von Freien vorgelegt. Künftig will der NDR auf die generelle Sperre nach 15 Jahren verzichten, auch eine automatische Zwangspause (wie beim rbb) ist nicht mehr vorgesehen. Zwar will der NDR auch künftig mit „Prognose-Grenzen“ bzw. einem Höchsteinkommen (20.000 Euro pro Jahr) arbeiten, eine Dauerbeschäftigung von Mitarbeitern werde „nicht der Regelfall“ sein. Es werde aber jeweils eine Einzelfallbetrachtung der Leistung eines Mitarbeiters und des arbeitsrechtlichen Risikos geben.

Erste Einschätzung:

Natürlich wird sich erst in Zukunft erweisen, was die neuen Regeln für die NDR-Freien wert sein werden. Auch der rbb hatte ja mal angekündigt, dass jeder Einzelfall überprüft werde und kein Freier „aus juristischen Gründen das Haus verlassen muss“. Dass sich später die Programmchefs zu mehr oder weniger willigen Vollstreckern der Dienstanweisung machten und sich nicht mehr gegen Zwangspausen und Prognosegrenzen für ihre Mitarbeiter einsetzten, ist unvergessen.

Aber:  Dass der bisher so dogmatische wie einflussreiche NDR künftig statt starrer Regeln das „individuelle arbeitsrechtliche Risiko“ heranziehen will und Dauerbeschäftigung vom Grundsatz her ermöglicht, ist ein Zeichen dafür, dass sich langsam auch auf ARD-Ebene die Erkenntnis durchsetzt, dass Freie eben nicht generell ein Risiko sind. Sondern, das ergibt sich jedenfalls aus den  Urteilen und gerichtlichen Vergleichen der letzten Jahre, dass Freie nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgreich eine feste Stelle einklagen können.

Prognosen und Zwangspausen sind unnötig, das wird auch der rbb erkennen müssen!

Bei aller Vorsicht: Gratulation an die NDR-Freien, die mit viel Engagement und einem tollen Arbeitskampf den NDR zu einem Systemwechsel bewegt haben!

Christoph

Alte Dienstanweisung (außer Kraft seit 1.9.2013)

Dienstanweisung für den Einsatz Freier Mitarbeiter/innen beim RBB

Die Tätigkeit freier Mitarbeiter/innen ist neben der Beschäftigung angestellter Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung des Programmauftrags unerlässlich. Freie Mitarbeiter/innen dürfen nur dann verpflichtet werden, wenn dies erforderlich ist, um den Programmauftrag erfüllen zu können und/oder festangestellte Mitarbeiter/innen des RBB nicht zur Verfügung stehen.

Die nachfolgenden Bestimmungen sollen eine unter programmlichen und
arbeitsrechtlichen Aspekten funktionsgerechte Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen gewährleisten.

§ 1
Grundsätze

(1) Freie Mitarbeiter/innen dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage von
Einzelabreden beschäftigt werden. Solange nicht über alle Punkte der
Vereinbarung Einvernehmen besteht, ist ein Einsatz unzulässig.
(2) Freie Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, angebotene Aufträge anzunehmen. Die Ablehnung eines Angebots – die keiner Begründung bedarf – darf kein Anlass sein, keine Aufträge mehr anzubieten.
(3) Freie Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang dem RBB zur Verfügung zu stellen.
(4) Freie Mitarbeiter/innen sind nicht verpflichtet, regelmäßig beim RBB zu erscheinen. In keinem Fall dürfen freie Mitarbeiter/innen veranlasst werden, über die Erfüllung der von ihnen angenommenen Aufträge hinaus anwesend zu sein oder sich zur Verfügung zu halten.
(5) Freie Mitarbeiter/innen können ihren Urlaub frei wählen. Sie dürfen nicht aufgefordert. werden, sich in etwaige Urlaubslisten einzutragen oder sich den Urlaub genehmigen zu lassen.
(6) Freie Mitarbeiter/innen dürfen nicht in den allgemeinen organisatorischen Arbeitsablauf eingegliedert werden. Beispielsweise dürfen sie nicht verpflichtet werden, an Sitzungen teilzunehmen. Eine Teilnahme kann ihnen freigestellt werden.

(7) Tätigkeiten von freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, für deren Erledigung die
Anwesenheit im RBB nicht erforderlich ist, sollen außerhalb des RBB durchgeführt werden.
(8) Freie Mitarbeiter/innen unterliegen keinen Weisungen, soweit diese sich nicht unmittelbar aus dem übernommenen Auftrag herleiten. Vorgaben, die sich zwingend aus den für den RBB geltenden Programmgrundsätzen oder daraus ergeben, dass der RBB Produktionsmittel zur Verfügung stellt, Nebenkosten gesondert erstattet oder dass Termine, wie Sende- und Ablieferungstermine u. ä., einzuhalten sind, müssen beachtet werden.
(9) Beim Einsatz freier Mitarbeiter/innen sind Programmgrundsätze und presserechtliche Vorgaben zu beachten.
(10) In allen Zweifelsfragen hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter/innen ist vorab eine Abstimmung mit der HA Personal herbeizuführen.
§2
Dienstplanung
(1) Freie Mitarbeiter/innen dürfen nicht ohne vorherige konkrete Absprache der einzelnen Termine in Dienst-, Einsatz- oder anderen Plänen bzw. Dispositionen aufgeführt werden. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis der freien Mitarbeiter/innen mit den vorgelegten Einsatzangeboten.
(2) Vor Abschluss der Planung sind den freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Angebotspläne mit Vorschlägen für die Einsatzzeiten zuzuleiten. Erst nach deren Einverständniserklärung bzw. nach der Einarbeitung etwaiger Änderungswünsche der freien Mitarbeiter/innen kann die endgültige Planung erstellt werden. Die Einverständniserklärungen sollen in einer für Beweiszwecke geeigneten Form (schriftlich oder per E-mail) abgefordert werden. Sie sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Dieses Verfahren gilt auch für freie Mitarbeiter/innen mit Vereinbarungen nach § 7 dieser Dienstanweisung.
(3) Sind die freien Mitarbeiter/innen nicht zu erreichen oder erklären sie nicht rechtzeitig ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem beabsichtigten Einsatz, ist dies als Ablehnung des Auftragsangebots zu werten. In einem solchen Fall dürfen diese freien Mitarbeiter/innen zu dem beabsichtigten Zeitpunkt nicht eingesetzt werden.

§ 3
Verantwortung für den Einsatz

Verantwortlich für den Einsatz freier Mitarbeiter/innen und für die Einhaltung der Regelungen dieser Dienstanweisung sind die Leiter/innen der Programm- und Produktionsbereiche (Wellenchef/in, Studioleiter/in, HA-Leiter/in) oder deren Beauftragte.

§ 4
Verständigungsverfahren

(1) Über Zweifels- und Grenzfälle, die nicht bereits nach § 1 Abs. 10 durch die HA Personal geklärt werden können, sowie über Ausnahmen von den Regelungen dieser Dienstanweisung entscheidet ein „Verständigungsverfahren“. Beteiligt sind die Direktoren/Direktorinnen, der/die Justitiar/in und der/die HA-Leiter/in Personal. Das Verständigungsverfahren wird durch Antrag eines der Beteiligten bei dem Verwaltungsdirektor/der Verwaltungsdirektorin oder durch diese/n nach Bedarf eingeleitet. In das Verfahren sind die jeweiligen Programm- und Produktionsverantwortlichen (§ 3) einzubeziehen.
(2) Bei der Entscheidung sind programmliche, produktionsbedingte und administrative Erfordernisse sowie rechtliche und sonstige Risikofaktoren abzuwägen. Gegenstand des Verständigungsverfahrens können auch Empfehlungen an die Intendantin/den Intendanten zu grundsätzlichen Verfahrensweisen sein.
(3) Sofern über Entscheidungen nach Absatz 2 S. 1 kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die Intendantin/der Intendant.

§5
Prognoseregelung

(1) Freie Mitarbeiter/innen, deren Tätigkeitsmerkmale durch die anliegenden Kataloge 1, 2 und 3 beschrieben werden, dürfen grundsätzlich nur im Rahmen der in § 6 festgesetzten Prognosegrenzen für den RBB tätig werden.
(2) Auf freie Mitarbeiter/innen, deren Tätigkeitsmerkmale ausschließlich durch den beigefügten Katalog 4 beschrieben werden, findet die Prognoseregelung keine Anwendung.

§ 6
Prognosegrenzen

Die allgemeine Prognosegrenze erlaubt folgenden Beschäftigungsumfang:

(1) Freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 dürfen im Durchschnitt an höchstens 10 Tagen je Monat für den RBB tätig werden (120 Tage im Beschäftigungsjahr).

Freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 3 dürfen im
Durchschnitt an höchstens 8 Tagen je Monat für den RBB tätig werden (maximal
bis zu 96 Tage im Beschäftigungsjahr).

Für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2 gilt – je nach
Entscheidung im Einzelfall- die Regelung des Abs. 1 oder des Abs. 2.
Im Zweifel ist die Obergrenze von 7 Tagen einzuhalten oder eine Entscheidung im
Verständigungsverfahren herbeizuführen.
(2) Eine zusammenhängende Beschäftigung in Zeitblöcken ist nur in Ausnahmefällen
zulässig und darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Im
Vorfeld hat eine Abstimmung mit der HA Personal stattzufinden. Der Einsatz
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

§7
Besondere Vertraqsverhältnisse
(1) Mit Abschluss einer Rahmen-, Pauschal- oder Moderationsvereinbarung kann für
freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 die
Prognoseregelung befristet außer Kraft gesetzt werden. Der Abschluss solcher
Vereinbarungen ist auch für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des
Katalogs 2 möglich, wenn die Leiter/innen der Programm- und
Produktionsbereiche (§ 3) und die HA Personal übereinstimmend feststellen,
dass die programmgestaltenden Merkmale im konkreten Einzelfall überwiegen.
Eine Eingliederung in den Betrieb darf damit nicht verbunden sein. Rahmen-,
Pauschal-und Moderationsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Direktors/der zuständigen Direktorin.
(2) Die Laufzeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann bis zu drei Jahren betragen.
Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens sechs Jahren
möglich.
(3) Freien Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die nach einer Gesamtlaufzeit von
sechs Jahren für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht für den
RBB tätig waren, können erneut Rahmen-, Pauschal-oder
Moderationsvereinbarungen angeboten werden. Die Entscheidung trifft auf
Antrag des/der jeweiligen Programmverantwortlichen (§ 3) der/die zuständige
Direktor/in in Absprache mit der HA Personal.
(4) Für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 3 kann in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des zuständigen Direktors/der
zuständigen Direktorin durch Abschluss eines befristeten Einsatzangebots
(Sondervereinbarung) die Prognosegrenze zeitweilig angehoben werden, sofern
schwerwiegende programmliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In strittigen
Fällen ist eine Entscheidung im Verständigungsverfahren herbeizuführen. Die
Laufzeit einer solchen Sondervereinbarung kann bis zu einem Jahr betragen.
Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens zwei Jahren
möglich.
Gleiches gilt für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2,
sofern die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§8
Einsatz als Freie/r Mitarbeiter/in nach beendetem Arbeitsverhältnis

Angestellte Mitarbeiter/innen, auf die der Manteltarifvertrag Anwendung findet, dürfen
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als
freie Mitarbeiter/innen für den RBB tätig werden. Dies gilt nicht, wenn der/die
Mitarbeiter/in das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder es auf deren/dessen
ausdrücklichen Wunsch beendet wurde, oder sofern im unmittelbaren Anschluss an ein
dem Manteltarifvertrag unterliegendes Arbeitsverhältnis eine befristete Vereinbarung
gemäß § 7 Abs. 1 geschlossen und hierdurch eine Gesamtbeschäftigungsdauer von sechs
Jahren nicht überschritten wird.

§9
Kontrollverfahren

(1) Die HA Personal erstellt auf Grundlage der Honorardaten Kontrolllisten und
überprüft den Umfang des Einsatzes der freien Mitarbeiter/innen. Sie informiert
monatlich die Direktionen und die Leiter/innen der Pogramm- und
Produktionsbereiche über den aktuellen Entscheidungsbedarf (Überschreitung der
Prognosegrenzen, auslaufende Verträge, Erreichen der 6-Jahres-Grenze etc.). Die
Richtigkeit der auf den Honoraranforderungen angegebenen Daten wird durch die
Leiter/innen der Pogramm- und Produktionsbereiche geprüft.
(2) Eine beabsichtigte Verminderung bzw. Beendigung der Beschäftigung freier
Mitarbeiter/innen ist der HA Personal durch die jeweils verantwortlichen
Leiter/innen der programm- und Produktionsbereiche unverzüglich unter
Einhaltung der folgenden Mindestfristen mitzuteilen:
y nach 1 Beschäftigungsjahr: 2 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 2 Beschäftigungsjahren: 3 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 5 Beschäftigungsjahren: 4 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 10 Beschäftigungsjahren: 7 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

y nach 20 Beschäftigungsjahren: 13 Monate vor der beabsichtigten Veränderung

Dies gilt auch dann, wenn eine Verminderung bzw. Beendigung der Beschäftigung sich auf
eine einzelne Redaktion oder Abteilung beschränkt.

§ 10
Erfolgreiche Statusklage

Für den Fall, dass die in dieser Dienstanweisung festgelegten Regelungen nicht
eingehalten
werden und dies für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (mit-) ursächlich ist, wird
eine hierfür erforderliche Planstelle aus der entsprechenden Direktion in Anspruch
genommen. Sollte eine freie Planstelle nicht vorhanden sein, wird der Honoraretat der
betroffenen Direktion in Höhe des Finanzierungsaufwands für diese Beschäftigung bis zum
Freiwerden einer Planstelle entsprechend gekürzt. Die nächste freiwerdende Planstelle
der Direktion (bei mehreren betroffenen Direktionen anteilig) wird dann hierfür in
Anspruch genommen.
§ 11
Inkrafttreten/Überqanqsreqelunqen

Diese Dienstanweisung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Sie ersetzt die bisherigen
Regelungen beim ORB und beim SFB zum Einsatz freier Mitarbeiter/innen.

Übergangsregelungen für die bereits beschäftigten freien Mitarbeiter/innen werden,
soweit erforderlich, zwischen den jeweiligen programm- und Produktionsverantwortlichen
(§ 3) und der HA Personal vereinbart und ggf. im Verständigungsverfahren bestätigt.

Berlin/Potsdam, 28.11.2003
Dagmar Reim
Intendantin
FERNSEHEN
Autor/in
Berichterstatter/in (Reportage, Hintergrund, Live im On)
Bildschnitt/Bildmischung
Cutter/in
Gesprächsleiter/in, Diskussionsleiter/in
Kamera (E-/EB-)
Kommentaror/in, Co-Kommentator/in
Kritiker/in
Korrespondent/in
Moderator/in
Realisator/in
Regisseur/in
Reporter/in, Interviewer/in, Außenübertragung, Live und Aufzeichnung, Studiointerview,

Reportage NIF
Trailer-Produktion, Jingles-Produktion
Videotext / Textautor/in

HÖRFUNK
Autor/in
Berichterstatter/in, Interviewer/in
Gesprächsleiter/in, Diskussionsleiter/in
Kommentaror/in
Kritiker/in, Rezension
Korrespondent/in
Moderator/in, Autor/in-Moderator/in
Realisator/in
Reporter/in
Regisseur/in
Bühnenbildner/in
Grafiker/in / Ausstattung
Musikgestalter/in
Präsentator/in (Programm, Nachrichten)
Producer/in
Redaktionelle/r Mitarbeiter/in
Sprecher/in, Synchronsprecher/in

FERNSEHEN
HÖRFUNK
Musikprogrammgestalter/in
Präsentator/in (Programm, Nachrichten)
Producer/in
Redaktionelle/r Mitarbeiter/in
Spotproduktion Werbung (Sprecher/in, Sänger/in)
Sprecher/in
Archivar/in
Archivhelfer/in
Aufnahmeleiter/in
Aufsichtsingenieur/in
Beleuchter/in
Bildingenieur/in
Bildmischer-Assistent/in
Bildtechniker/in
Brandwache
Bühnenbildner-Assistent/in
Bühnenhandweker/in
Chef/in vom Dienst
Cutter-Assistent/in
Drehhilfe
Dekorateur/in
Dolmetscher/in, Übersetzer/in
EB-Techniker/in
Fachberater/in
Garderobiere
Kabel-Hilfe
Kamera-Assistent/in
Köstumberater/in
Kostümbildner/in, Kostumbildner-Assistent/in
Leiter/in vom Dienst, LvD-Assistent/in
Mannequin/Dressman
Maskenbildner/in
MAZ-Techniker/in

FERNSEHEN

KATALOG 3

Produktions-Assistent/in
Produktionshilfe
Produktionsingenieur/in
Produktionsleiter/in
Produktionssekretär/in
Programmassistent/in
Rechercheur/in
Redaktions-Assistent/in
Redaktionshilfe
Redaktionssekretär/in
Regie-Assistent/in
Regie-Grafiker/in
Requisiteur/in
SAW Operator
Schneider/in
Schnittüberwacher/in
Souffleur/Souffleuse
Synchronassistent/in
Tischler/in
Toningenieur/in, Tonassistent/in
Tonmeister/in
Tontechniker/in
Archivar/in

HÖRFUNK
Archivhilfe
Aufnahmeleiter/in
Bewacher/in
Dolmetscher/in, Übersetzer/in
Fachberater/in
Info-Honorare
Leiter/in vom Dienst, LvD-Assistent/in
Notenwart (w/m)
Notenwender/in
Produktionsassistent/in
Produktionshilfe
Produktionsleiter/in
Programmassistent/in
Rechercheur/in
Redaktionsassistent/in
Regieassistent/in
Schreibarbeiten
Toningenieur/in
Tontechniker/in
Tonmeister/in
FERNSEHEN
Autor/in (Drehbücher, Manuskripte, Exposés für Spielfilme,
Originalfernsehspiel, Auftragswerke mit Fernsehspielcharakter, Serien,
Serienfolgen, etc.)

Bearbeitung dramatischer Werke
Choreograph/in
Darsteller/in
Dirigent/in
Fotograf/in
Gesprächsteilnehmer/in, Interviewpartner/in
Grafiker/in (unter eigener Firma oder mit eigenem Personal)
Kabarettist/in
Komparse/Komparsin
Komponist/in
Lektorat
Sänger/in
Solo – Gesang
Solo – instrumental
Solo – Tanz
Zauberer/Zauberin
HÖRFUNK
Autorenleistungen (Features, Hörspiele, Funkbearbeitung von Bühnenwerken
und Dramatisierung von Prosawerken)
Chorleiter/in als Gast
Conférencier/Conférencière
Darsteller/in
Dirigent/in
Entertainer/in
Gesprächsteilnehmer/in
Interviewpartner/in
Kabarettist/in oder vergleichbares Genre
Kleindarsteller/in
Komponist/in, Arrangeur/in
Lektorat
Lesungen
Musiker/in
Sänger/in
Solo – Gesang
Solo – instrumental

Verständigungsverfahren

Wenn die Dienstanweisung die Regel ist, dann ist das „Verständigungsverfahren“ die gleich mitdefinierte Ausnahme bzw. das Verfahren, um von den Grundsätzen der Dienstanweisung abweichen zu können. Es diente bis zur Abschaffung der Zwangspause vor allem dazu, über eine Verlängerung von Rahmenverträgen über die 6-Jahres-Grenze zu entscheiden.