Archiv der Kategorie: Freienvertretung

Eine (An-)Kündigung ist eine Kündigung ist eine Kündigung …

Zugegeben, direkt übertragbar ist die Meinung des Bremer Oberverwaltungsgerichts nicht auf uns beim rbb. Rechtskräftig ist das Urteil auch (noch) nicht. Und rechtlich ist bei radiobremen natürlich alles gaaaanz anders als bei uns. Aber macht ein Satz wie dieser nicht gleich gute Laune?!

„So wie die in § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags vorgesehene Beendigungsanzeige regelmäßig Auswirkungen hat, die mit einer Kündigung vergleichbar sind (vgl. dazu BVerwG, B. v. 17.12.2012 – 6 P 6/12 – Buchholz 251.9 § 110 SaarPersVG Nr. 1 Rn 14), hat die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung die Auswirkungen einer Einstellung.“ Eine (An-)Kündigung ist eine Kündigung ist eine Kündigung … weiterlesen

Neuwahl der Freienvertretung ohne Evaluierung

Die Wahl der neuen Freienvertretung steht vor der Tür. Auch wenn der genaue Termin noch nicht feststeht, ist sicher, dass die Wahl der FreienvertreterInnen wie die Personalratswahlen Ende Mai stattfinden wird. Am 31. Mai 2016 endet die erste Amtszeit der Freienvertretung offiziell.

Wir sind davon ausgegangen, dass die Evaluierung des Freienstatutes bis dahin längst abgeschlossen sein würde. Dass das nicht geklappt hat, ist sehr schade, denn vor allem in Bezug auf die Rechte der Freienvertretung sehen wir erheblichen Nachbesserungsbedarf: Neuwahl der Freienvertretung ohne Evaluierung weiterlesen

Perspektiv(gespräch)e für Freie!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit langem fordert die Freienvertretung, dass auch Freie Anspruch auf regelmäßige Gespäche mit ihren Chefs haben sollen. Grundsätzlich ist die Geschäftsleitung auch dafür, für verantwortungsvolle Personaler ist das sowieso alternativlos. Angeblich hat die Personalabteilung schon seit langen einen Plan in der Schublade, aber umgesetzt hat der rbb bisher nichts davon. Perspektiv(gespräch)e für Freie! weiterlesen

Verwaltungsgericht: Mitwirkung bei Beendigung bleibt wirkungslos

Das Berliner Verwaltungsgericht hat am Donnerstag zum ersten Mal über eine Klage der Freienvertretung entschieden. Wir wollten durchsetzen, dass die Freienvertretung vor der Beendigungsmitteilung an einen Freien genauso mitreden darf wie der Personalrat vor der Kündigung eines Arbeitnehmers. Bisher dürfen wir nur mitreden, wenn die (An-)Kündigung schon erfolgt ist und die Frist läuft. Unser Argument: Mitwirkung an einer bereits getroffenen Entscheidung ist sinnlos. Unseren Antrag hat das Gericht allerdings zurückgewiesen. Verwaltungsgericht: Mitwirkung bei Beendigung bleibt wirkungslos weiterlesen

Im Wortlaut: Antrag Freien-Frauen-Förderung

Berlin, 24.11.2015

Antrag zur Förderung arbeitnehmerähnlicher Frauen im rbb

Präambel

Geschäftsleitung und Freienvertretung stimmen darin überein, dass Frauen nicht aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt werden dürfen und dass bestehende Benachteiligungen abgebaut werden müssen. Zu diesem Zweck ergreift der rbb unverzüglich Maßnahmen und entwickelt sie kontinuierlich fort, um die beim rbb eingesetzten arbeitnehmerähnlichen Frauen besonders zur fördern. Im Wortlaut: Antrag Freien-Frauen-Förderung weiterlesen

Freienvertretung fordert 12a-Tariverhandlungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der wichtigste Tarifvertrag für uns arbeitnehmerähnliche Freie ist der so genannte „12a-Tarifvertrag“. Ob Urlaub, Krankheit, Ankündigungsfristen – der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ (TVaäP) sorgt zumindest ein bisschen für soziale Sicherheit. Bzw.: Das sollte er eigentlich tun.

Leider mussten wir in unserem ersten Amtsjahr immer wieder feststellen, dass der Tarifvertrag an vielen Punkten mangelhaft und teilweise sogar widersprüchlich ist. Leider auch bei sehr wichtigen Punkten, zum Beispiel beim Zuschuss zum Krankengeld, bei der Ausgleichszahlung wegen wesentlicher Einschränkung oder beim Urlaubsentgelt.

Einige Mängel sind durch die Jahrzehnte lange Sparpolitik zu erklären, andere durch Änderungen an den rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Und ein Teil ist leider nur so zu erklären, dass sich über viele Jahre niemand systematisch mit dem wichtigsten Tarifvertrag auseinandergesetzt hat, so dass den Tarifparteien offenbar gar nicht aufgefallen ist, welche Ungereimtheiten und Stolpersteine der Vertrag in sich hat.

Die Freienvertretung hat sich jetzt hingesetzt und die Probleme aufgearbeitet. Vor zwei Wochen haben wir den Gewerkschaften und der rbb-Geschäftsleitung unsere Analyse geschickt und die Tarifparteien gebeten, schnell für Abhilfe zu sorgen. Wir sind gespannt, wann die Tarifverhandlungen beginnen. Wir meinen: Die soziale Sicherheit von 1500 Arbeitnehmerähnlichen muss endlich Priorität bekommen!

Beste Grüße,

die Freienvertretung

 

Im Wortlaut: Forderungen zum 12a-Tarifvertrag

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu den Aufgaben der Freienvertretung gehört es, über die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Tarifverträge für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb zu wachen. Dies fällt uns immer wieder schwer, zum Beispiel weil der über viele Jahre gewachsene Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb (TVaäP) in sich nicht schlüssig ist und weil einzelne Regelungen offensichtlich nicht zu Ende gedacht wurden. Aber auch, weil der Tarifvertrag nicht konsequent mit neueren Bestimmungen (wie dem Tarifvertrag über die Mindestbedingungen oder dem Freienstatut) bzw. bestehenden Gesetzen (z.B. SGB IX, AGG bzw. Berliner LGG) abgestimmt wurde.

Wir bitten euch darum dringend, zügig Tarifverhandlungen aufzunehmen, um den TVaäP so schnell wie möglich zu verbessern. Die Freienvertretung sieht insbesondere Verbesserungsbedarf bei den folgenden Regelungen:

  • Der Geltungsbereich (TZ 1) ist zu eng gefasst und sollte die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rbb-Tochter­unter­nehmen einbeziehen.
  • Der Ausschluss von Beziehern von Altersrente sollte gestrichen werden oder zumindest auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Rentenbezüge ausreichend hoch sind, um die Existenz zu sichern.
  • Das Kriterium für wirtschaftliche Abhängigkeit (TZ 2) sollte Tätigkeiten für die ö.-r. Sender ZDF und Arte einbeziehen.
  • Die Kriterien zur sozialen Schutzbedürftigkeit (TZ 3) sollten klarstellen, dass Fehlzeiten wegen Elternzeit, Krankheit, Pflege u.ä. nicht zu einem Verlust der sozialen Schutzbedürftigkeit führen.
  • Das Gleiche sollte für die Regelungen zum Beginn bzw. Ende der Arbeitnehmerähnlichkeit (TZ 6) gelten. Weder gesundheitliche Probleme, Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen dürfen zu Einschränkungen der Ankündigungsfristen führen, vielmehr sollten wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit in diesen Situationen Einschränkungs- oder Beendigungsankündigungen ganz ausgeschlossen werden.
  • Die Regelung für die Ausgleichszahlungen bei nicht angekündigten Einschränkungen bzw. Beendigungen müssen so gefasst werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Antragsrecht auf eine verbindliche Auskunft haben und sich die jeweilige Schutzfrist bis zur verbindlichen Auskunft verlängert. Außerdem sollten die Beteiligungsrechte der zuständigen Interessenvertretung im Tarifvertrag verankert werden.
  • Die Regelung zum Urlaubsanspruch (TZ 7) sollten klarstellen, dass der Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub (Zahl der Tage) sich weder dadurch mindert, dass die Mitarbeiter vorübergehend nicht für den rbb tätig waren, noch Urlaubstage bei Dritten abgezogen werden. Dies wäre eine doppelte „Bestrafung“, da sich die Leistungen ohnehin (im kommenden Urlaubsjahr) verringern, wenn weniger für den rbb gearbeitet wird. Außerdem sollte die gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Woche Urlaub für Schwerbehinderte ausdrücklich aufgenommen werden (mindestens 7 Tage auf 365-Kalendertage-Basis oder 5 Tage auf Arbeitstage-Basis).
  • Der Bezug von Zuschüssen von Krankengeld (TZ 8/TZ9) sollte sich auch auf Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft beziehen.

Diese Punkte sollten aus unserer Sicht Priorität bei Tarifverhandlungen haben, denn gerade die mangelhaften Regeln für die Ankündigungsfristen und der Umgang mit Krankheitstagen können jederzeit Härtefälle produzieren. Wünschenswert wären selbstverständlich auch materielle Verbesserungen.

  • So sollte der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag gelten. Die Dauer der Zahlung sollte, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, die Fristen für die Lohnfortzahlung bei den Angestellten nicht unterschreiten.
  • Die Ankündigungsfristen bei wesentlichen Einschränkungen und Beendigungen sind im ARD-Vergleich ungewöhnlich restriktiv. Die 12-Monate-Frist sollte spätestens nach 10 Jahren gelten.
  • Mitarbeiterinnen Mitarbeiter, die wegen Familien- oder Pflegezeiten ihre Tätigkeit vorübergehend einschränken oder unterbrechen       müssen, sollten im Anschluss in vergleichbaren Umfang wieder für den rbb tätig werden dürfen, wenn sie das wünschen.
  • Bisher gibt es für arbeitnehmerähnliche Freie keinen Familienzuschlag. Hier könnte in Analogie zu den Manteltarifverträgen verfahren werden.
  • Es gibt bisher keine tariflichen Regelungen für Arbeitsbefreiungen, z.B. für Gewerkschaftstermine, Umzüge, besondere familiäre Anlässe, staatsbürgerlichen Pflichten, Fortbildungen bzw. Bildungsurlaub.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Beste Grüße,

Christoph Reinhardt

– Vorsitzender –