Das Berliner Verwaltungsgericht hat am Donnerstag zum ersten Mal über eine Klage der Freienvertretung entschieden. Wir wollten durchsetzen, dass die Freienvertretung vor der Beendigungsmitteilung an einen Freien genauso mitreden darf wie der Personalrat vor der Kündigung eines Arbeitnehmers. Bisher dürfen wir nur mitreden, wenn die (An-)Kündigung schon erfolgt ist und die Frist läuft. Unser Argument: Mitwirkung an einer bereits getroffenen Entscheidung ist sinnlos. Unseren Antrag hat das Gericht allerdings zurückgewiesen.
Natürlich hätten wir uns ein anderes Ergebnis gewünscht, im Interesse der Betroffenen, für die wir derzeit kaum etwas tun können. Das Positive an dem Urteil ist aber: Es zeigt deutlich auf, wo das Problem liegt und wie es gelöst werden kann, nämlich nur durch eine Änderung des Freienstatuts.
Für Feinschmecker: Es geht vor allem um die beiden Begriffe „Mitwirkung an Maßnahmen“ und „Beendigung“.
- Wir waren der Auffassung, dass die „Beendigung“ eine Maßnahme ist, die der rbb mit dem Versand der Beendigungsmitteilung einleitet. Aus diesem Grund wollen wir mitwirken, bevor die Mitteilung verschickt wird. Erst wenn das gelaufen ist, dürfte die Ankündigungsfrist beginnen.
- Im Statut steht allerdings wörtlich, dass wir an der „Beendigung“ mitwirken. Für unsere Richter in der Kammer für Personalvertretungsangelegenheiten heißt das, dass damit ausdrücklich nicht die Mitwirkung an der Ankündigung gemeint sei, sondern lediglich an der Beendigung, im Sinne von „nicht-mehr-beschäftigt-werden“. Insofern haben sie dem rbb Recht gegeben, aber es geht noch weiter:
- Die „Beendigung“ selbst sei allerdings gar keine Maßnahme. Denn was ist eine Maßnahme? Etwas, das der rbb tut. Bei der Beendigung eines Freien tut der rbb aber: gar nichts. Er erteilt keine Aufträge mehr. Keine Aufträge zu erteilen ist aber keine Maßnahme. Und nur an Maßnahmen kann man mitwirken.
Im Klartext: Solange im Statut nicht ausdrücklich steht, dass wir an der Ankündigung der Beendigung mitwirken, dürfen wir das auch nicht tun. Aber an dem mitwirken, was im Statut steht (nämlich an der reinen Beendigung) können wir auch nicht, weil es keine Maßnahme ist. Fazit: Das Statut ist an dieser Stelle völlig sinnlos.
Wir freuen uns schon auf die schriftliche Urteilsbegründung und hoffen, dass das Gericht dabei so gründlich ist wie in der Anhörung. Dass ein Gericht so klar aufdröselt, warum das Statut in seiner jetzigen Form Murks ist, hilft uns nämlich sehr. Die Parlamente haben eine Evaluation des Statuts versprochen – an dieser Stelle muss es auf jeden Fall geändert werden.
Die Freienvertretung