Bestandsschutz + für + alle!!!!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was für eine Woche! Oder vielmehr: Was für ein Tag! Wir haben euch gestern ja schon kurz über das bahnbrechende Ereignis informiert: Am Mittwochabend hat der rbb-Verwaltungsrat dem Tarifvertrag über Beendigungsschutz aka „Bestandsschutz für alle“ zugestimmt – der damit sofort in Kraft treten kann! Hier noch einmal die Intranetmeldung vom Donnerstag zum Nachlesen und Genießen!

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Auch wenn diese Neuregelung einen Kompromiss zwischen Gewerkschaften und rbb darstellt, kann man sie gar nicht hoch genug einschätzen: Sie ist nicht weniger als ein Paradigmenwechsel im Umgang mit den Freien im rbb. Wir sind spätestens jetzt fester Bestandteil des „Personalkörpers“ – der Sender muss langfristig mit und für uns planen, auch über Umbrüche, Rationalisierung und Programmänderungen hinweg. Er muss uns künftig – abhängig von der Dauer unserer Betriebszugehörigkeit – Beschäftigung und Einkommen garantieren, ohne dass damit unüberwindbare Hürden für junge oder künftige rbb-Mitarbeiter:innen aufgestellt werden.

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Was war das für ein langes, hartnäckiges, manchmal zähes Ringen: Angefangen mit der ersten, spektakulären „Frei im Mai“- Aktionswoche 2021 – gefolgt von diversen Tagen (und Wochen) des zweiten Standbeins, Kundgebungen und nicht zuletzt einem erfolgreichen Warnstreik im Mai 2022. Die Widerstände waren enorm – und die Rückschläge zahlreich.

Die damalige Intendantin Schlesinger lehnte die Forderung nach Bestandsschutz zunächst rundweg ab, um ein halbes Jahr später eine Art „Gnadenbrot“ für Freie kurz vor der Rente anzubieten. Nach der der Krise und dem Schlesinger-Rücktritt im Sommer 22 nahmen die Verhandlungen an Fahrt auf, bis Interimsintendantin Vernau vor gut einem Jahr völlig unvermittelt auf die Bremse stieg und der konsternierten Belegschaft dasAus für den Bestandsschutz verkündete.

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Eurer Beharrlichkeit und auch der entschiedenen Fürsprache von Festangestellten inklusive einiger Führungskräfte war es zu verdanken, dass die Verhandlungen dann doch weitergeführt und unter Intendantin Demmer kurz vor Weihnachten 2023 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wurden. Die Freienvertretung dankt allen, die das möglich gemacht haben: den Gewerkschaften, den solidarischen festen Kolleg:innen und nicht zuletzt allen Freien, die sich mit Mut und Ausdauer an den zahlreichen Protestaktionen beteiligt haben.

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Und hier ist sie: Die tarifliche Regelung zum Beendigungsschutz im Wortlaut. Als Bettlektüre nur bedingt geeignet, da in juristischer Sprache gehalten und mit vielen Querverweisen gespickt. Sehr verkürzt zusammengefasst bietet sie arbeitnehmerähnlichen Freien ab dem siebten Beschäftigungsjahr beim rbb einen anwachsenden Schutz vor Kündigung bzw. vor (Honorar-) Einschränkungen – nach 20 Jahren dann mit garantiertem Anspruch auf die Durchschnittseinkünfte der jeweils vorangegangenen fünf Jahre.

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Eure Anregung, die oft komplizierten Details des Tarifvertrags im Rahmen einer – oder mehrerer – Infoveranstaltung(en) zu erläutern, greifen wir gerne auf. Wir werden versuchen, das so schnell wie möglich zu organisieren, am liebsten gemeinsam mit der Personalabteilung. Die häufigsten Fragen auf die Schnelle beantwortet: Entscheidend für das Schutzniveau ist die Zahl der „durchgängigen Beschäftigungsjahre“ mit mindestens 72 Einsatztagen beim rbb (ohne Urlaubs- und Krankentage). Ausnahmen davon gibt es u.a. für Kinderbetreuungszeiten, längere Krankheit, befristete Festanstellung oder auch die frühere Zwangspause. Bei letzterer reichen i.d.R. auch mal 54 Tage, damit die Jahresfolge nicht unterbrochen wird. Die genauen Regelungen dazu findet ihr im 12a-Tarifvertrag v.a. unter Ziffer 6.4. und 6.5.        

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Wir verstehen, dass die Neugier jetzt groß ist und alle gerne wissen wollen, wie sie geschützt sind und wie hoch ihr künftiges Garantiehonorar ausfällt. Doch wir möchten euch noch um etwas Geduld bitte: Das für alle rund 1400 arbeitnehmerähnlichen Freien zu berechnen, ist sehr aufwändig und muss von den Kolleg:innen in der Personalabteilung neben der alltäglichen Arbeit geleistet werden. Die entsprechenden Informationen wird es deshalb erst im zweiten Halbjahr geben. Wir bitte euch, bis von entsprechenden Anfragen vorerst abzusehen. Ausnahme: Euch droht eine Beendigung oder Einschränkung, die ihr gemäß dem neuen Tarifvertrag für unzulässig haltet. In diesem Fall nehmt bitte umgehend Kontakt mit der Freienvertretung auf!

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Bestandsschutz für alle – ein Grund zum Feiern? Wir finden schon – zumal es aus Freiensicht noch einige andere Anlässe gibt, z.B.: „10 Jahre Freienvertretung“ oder den nahenden „Abschied der Freienvertretung“ oder künftig „Freie im Personalrat“. Auf all das wollen wir mit euch gemeinsam anstoßen, und zwar am 7. Mai – an einem Ort, der wie kein anderer für die Arbeitskämpfe (nicht nur) der Freien in den letzten Jahren steht: das Rondell vor dem Fernsehsendezentrum Berlin. Bitte der Termin schon im Kalender vormerkenEinladung und Details folgen. 

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Und sonst? Verblassen alle weiteren Ereignisse der Woche ein wenig. Nur der Vollständigkeit halber: In der entsprechenden GBU-Arbeitsgruppe wurde am Montag weiter an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen im CNC gearbeitet. Die Zielbild-AG zu Studioproduktionen und Außenübertragungen hat am Mittwoch ihre Ideen präsentiert. Die wenig überraschende Tendenz: Bis 2028 soll alles kleiner, schlanker, billiger werden. Und eine weitere Arbeitsgruppe hat am Donnerstag in konstruktiver Atmosphäre damit begonnen, die umstrittene Compliance-Vereinbarung für freie Moderator:innen zu überarbeiten.

#tobecontinued.

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Aber jetzt erstmal: Schönes Wochenende!

Eure Freienvertretung

Probleme mit den Intranet-Links? Wer von außen auf das Intranet zugreift, loggt sich am besten erstmal ein über https://rbb.sharepoint.com/sites/Intranet-Startseite.

Im Wortlaut: Der #Bestandsschutzfüralle

In den bestehenden Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (TVaäP) in der Fassung von 2019 wird als neuer Abschnitt der folgende Wortlaut eingefügt: 

6a.1 Beendigungsschutz

War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im Sinne von TZ 6.4 tätig, kann der rbb die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihm nicht mehr ohne besonderen Grund beenden.

Einschränkungen und wesentliche Einschränkungen (vgl. TZ 6.6) der Zusammenarbeit bleiben unter Beachtung der Honorargarantien im Sinne der TZ 6a.3 weiterhin ohne Begründung möglich. Wesentliche Einschränkungen im Sinne von TZ 6.6 sind mit den entsprechenden Fristen (vgl. TZ 6.4 in Verbindung mit TZ 6.5) schriftlich anzukündigen. Erfolgt eine Mitteilung nach TZ 6.4 nicht, findet TZ 6.9 Anwendung. Ansprüche nach TZ 6.7 in Verbindung mit TZ 6.8 bleiben unberührt und werden als Teil der Honorargarantie des Zeitraums betrachtet, in dem die Einschränkung stattfindet. TZ 6.10 bleibt anwendbar.

Eine Beendigung aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen bleibt möglich. Dabei gelten mit Ausnahme der tarifvertraglichen Regelungen die gleichen Voraussetzungen wie bei Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des rbb.[1] Bei betriebsbedingten Beendigungen bezieht sich der zu betrachtende Beschäftigtenkreis auf die Beschäftigten in freier Mitarbeit. Eine betriebsbedingte Beendigung ist unabhängig davon möglich, ob der rbb Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abbaut.

Es gelten die Fristen gemäß TZ 6.4. TZ 6.5 findet entsprechende Anwendung.

Das Recht zur fristlosen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt (vgl. TZ 6.11). TZ 6a.1 Abs. 3 gilt entsprechend.

Beträgt die Beschäftigungszeit nach TZ 6a.2 mindestens 20 Jahre, ist eine Beendigung nur noch aus wichtigem Grund möglich.

Eine Beendigung aus betrieblichen Gründen ist nur zulässig, wenn eine Beschäftigung in freier Mitarbeit an anderer Stelle, bei Bedarf nach der Teilnahme an zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, nachweislich nicht möglich ist. Der rbb prüft alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bereichsübergreifend. Die Kosten für notwendige Fortbildungsmaßnahmen trägt der rbb.

Zudem wird der rbb eine Beendigung erst durchführen, nachdem er alle Interessen, insbesondere die soziale Schutzbedürftigkeit der betroffenen Beschäftigten, gegeneinander abgewogen und dabei die für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zuständigen Beschäftigtenvertretungen im Rahmen der bestehenden Beteiligungsrechte beteiligt hat. Über das allgemeine Verfahren und die Sozialauswahl treffen die betroffenen Beschäftigtenvertretungen und der rbb eine Vereinbarung. Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung zur Anwendbarkeit des BPersVG auf arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlischt die Regelungswirkung der getroffenen Vereinbarung.[2]

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Beendigungsschutz erfolgt anhand der allgemeinen diesbezüglichen Regeln.[3]

Der Beendigungsschutz entfällt, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung bedarf,

  • mit Erreichen der Regelaltersgrenze.[4]
  • mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Vollzeit beim rbb oder einem Dritten.

Hat der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin in den zurückliegenden drei Kalenderjahren kein Beschäftigungsangebot angenommen und war daran nicht durch die in TZ 6a.2 genannten Gründe bzw. unverschuldet verhindert, kann der rbb schriftlich im Wege der nachgewiesenen Zustellung darüber Auskunft verlangen, ob der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft beenden will. Auf diese Anfrage des rbb muss der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin innerhalb von drei Monaten antworten. Teilt der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin mit, dass er bzw. sie das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft beenden will, erlischt der Beendigungsschutz unverzüglich. Gibt der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keine Erklärung ab, erlischt der Beendigungsschutz mit Fristablauf nach TZ 6.4.

6a.2 Beschäftigungszeit

War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen einer Kinderbetreuungszeit gemäß TZ 6.3 oder aus den in TZ 6.2 genannten Gründen in einem Kalenderjahr nicht oder nicht in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig, so wird dieses Kalenderjahr dennoch als Beschäftigungszeit im Sinne der TZ 6a.1 angerechnet, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kinderbetreuungszeit bzw. vor den in TZ 6.2 genannten Zeiträumen mindestens an zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig war. Beschäftigungszeiten in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum rbb werden auch ohne eine solche Vorbeschäftigung anerkannt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im direkten Anschluss mindestens ein Kalenderjahr in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig war.

Des Weiteren werden Beschäftigungszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die in TZ 2 (wirtschaftliche Abhängigkeit) genannten Anstalten, Körperschaften bzw. Unternehmen angerechnet, wenn diese Beschäftigung im Interesse des rbb erfolgt ist und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung mindestens in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig war.

Im Übrigen gilt TZ 6.5.

Kommt es bei der Anwendung dieser Regelung zu Streitigkeiten über die Auslegung, die auf der betrieblichen Ebene nicht gelöst werden können, soll eine aus Mitgliedern der unterzeichnenden Gewerkschaften einerseits und des rbb andererseits paritätisch besetzte Kommission entscheiden.

Ist dies zur Klärung von Ansprüchen notwendig, wird der rbb der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich die für den Beendigungsschutz zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten ergeben.

6a.3 Honorargarantie

Der rbb garantiert den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach einer bestimmten Beschäftigungszeit (vgl. TZ 6a. 2 in Verbindung mit TZ 6.4 und TZ 6.5), dass die jährlichen Einkünfte aus Honoraren beim rbb nicht unter ein gewisses Niveau fallen (anwachsende Honorargarantie).

Nach einer Beschäftigungszeit von

  • 8 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 20 %
  • 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 30 %
  • 12 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 40 %
  • 15 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 60 %
  • 18 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 80 %
  • 20 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 100 %

des maßgeblichen Jahreseinkommens. 

Das maßgebliche Jahreseinkommen ist der Durchschnitt der Brutto-Gesamt-Entgelte gemäß TZ 2 der vergangenen fünf Kalenderjahre, wobei die Tariferhöhungen der jeweiligen Berechnungsjahre berücksichtigt werden.[5] Der Bemessungszeitraum wird um die Zeit verkürzt, in welcher die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten) und keine Leistungen nach TZ 7, TZ 8 bzw. TZ 9 vom rbb erhalten hat, soweit es sich dabei um volle Kalendermonate handelt. Gleiches gilt für die Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zum rbb bestanden hat.

Die Honorargarantie besteht maximal bis zur Höhe der kalenderjährlichen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne von TZ 3.1.

TZ 6a.1 bleibt davon unberührt.

6a.4 Berechnung der Honorargarantie

Unterschreitet das Honorar die in Ziffer 6a.3 genannte Garantie und hat der rbb dies zu vertreten, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens Anspruch auf das maßgebliche Jahreseinkommen.

Der Anspruch auf das garantierte Honorar wird zum Ende eines Kalenderjahres fällig und wird für das Jahr ausgezahlt, in dem die Unterschreitung stattfand. Abschlagzahlungen auf diesen Anspruch werden auf Antrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezahlt.

Sollten die Abschlagzahlungen die jährliche Honorargarantie übersteigen, muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den überzahlten Betrag an den rbb zurückzahlen. Eine Aufrechnung mit künftigen Honorareinnahmen ist möglich.

Der Zahlungsanspruch besteht nicht, wenn und soweit der rbb die Unterschreitung der garantierten Honorare nicht zu vertreten hat.

6a.5 Einsatzgebiete und Rationalisierungsschutz

Der rbb kann zur Erfüllung der Honorargarantie nach TZ 6a.3 alle Dienste anbieten, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig und den zuvor regelmäßig geleisteten Diensten gleichwertig und zumutbar sind. Dazu können auch Nacht-, Feiertags- und Sonntagsdienste sowie Einsätze im Schichtbetrieb gehören. Der rbb wird dabei die individuellen Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten im rbb sowie die persönliche Lebenssituation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters berücksichtigen.

Fällt das Einsatzgebiet einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters insbesondere aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen oder strukturellen Veränderungen weg, so ist der rbb berechtigt der Mitarbeiterin bzw. dem freien Mitarbeiter betriebs- /bereichsübergreifend gleichwertige sowie zumutbare Beschäftigungsangebote zu unterbreiten.

Die Mitarbeiterin bzw. der freie Mitarbeiter ist innerhalb der honorierten Arbeitszeit zur Teilnahme an entsprechenden Umschulungen, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die Kosten trägt der rbb.

Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gleichwertige, zeitlich und fachlich zumutbare Tätigkeiten bzw. entsprechende Umschulungen, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen ab, hat der rbb hat das Recht, die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihm zu beenden.

6a.6  Anwendungsbereich Beendigungsschutz

Die vorstehenden Regelungen der TZ 6a gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen, solange deren Beschäftigungsverhältnis mit dem rbb durch einen Honorarrahmenvertrag gemäß dem Tarifvertrag über eine Beschäftigungsgarantie für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb (Bestandsschutz-TV) vom 27.09.2017 geregelt ist.

Die bestehenden Regelungen in TZ 6.2 wird wie folgt gefasst:

6.2

Sofern sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum rbb befand, eine Pflegezeit nach § 2 bzw. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), eine Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a, 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) oder eine Kinderbetreuungszeit nach TZ 6.3 genommen hat, bleibt dieser Zeitraum bei der Prüfung der Voraussetzungen nach den TZ 2 und 3 außer Betracht. Dies gilt auch für die Zeiträume, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Zuschuss nach TZ 8 geltend gemacht hat, sowie darüber hinaus für Zeiträume, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Kranken- bzw. Verletztengeld aus der gesetzlichen Versicherung erhält. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die privat krankenversichert sind, bleiben diese Zeiträume bei der Prüfung ebenfalls außer Betracht, sofern sie eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, für die für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Kranken- bzw. Verletztengeld bestanden hätte.

Unterbricht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Tätigkeit im rbb nach entsprechender schriftlicher Ankündigung für drei bis sechs Monate, so bleibt dieser Zeitraum bei der Prüfung der Voraussetzungen nach den TZ 2 und 3 auf Antrag außer Betracht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit mindestens 15 Jahren im Sinne von TZ 6.4 für den rbb tätig sind, können ihre Tätigkeit in diesem Sinne für bis zu zwölf Monate unterbrechen.

Während der Unterbrechung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertag.

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die ein Beendigungsschutz im Sinne von TZ 6a.1 Abs. 1 besteht, wird die Arbeitnehmerähnlichkeit ohne Prüfung der TZ 2 und 3 festgestellt.


[1] Die Regelungen zur Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen bleiben unberührt.

[2] Auf Verlangen einer Betriebspartei nehmen der rbb und die zuständige Beschäftigtenvertretung in diesem Fall Verhandlungen darüber auf, ob und in welcher Weise Regelungen aus einer solchen getroffenen Vereinbarungen gegebenenfalls in angemessener Form überzuleiten sind.

[3] Die Tarifparteien vertreten gemeinsam die Auffassung, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beendigungsschutz sich in einem Dauerrechtsverhältnis befinden und ihre Tätigkeit daher im Regelfall lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen ist. Das Recht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei den dafür zuständigen Stellen der Deutschen Rentenversicherung und der Finanzämter eine Abrechnung ihrer Tätigkeit als sozialversicherungsrechtlich/ steuerrechtlich Selbständige zu beantragen, bleibt unberührt.

[4] Es wird unter TZ 1.3 Fn. 2 ergänzt: Erfolgt dennoch eine Beschäftigung findet der Tarifvertrag mit Ausnahme der Regelungen über die Beendigung/ wesentliche Einschränkung nach TZ 6.4 und TZ 6.6 sowie der Regelung zum Beendigungsschutz nach TZ. 6a. entsprechende Anwendung.

[5] Dazu wird auf die entsprechende Korrespondenz im Dokument „Berechnung des durchschnittlichen Jahreshonorars zur Ermittlung der Honorargarantie von freien Mitarbeitenden“ verwiesen.

Feiertag + Compliance + Equal Pay

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

erst Donnerstag und schon der Newsletter im Briefkasten? Ach ja, in Berlin ist an diesem  Freitag Frauentag! Und weil der offizielle Sitz der Freienvertretung an der Masurenallee liegt, sind wir morgen nicht besetzt, #Feiertag. Tja, so sind die Regeln.

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Zu den vornehmsten Aufgaben der Freienvertretung gehört es ja, „darüber zu wachen, dass die … geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen und Regelungeneingehalten werden“, so steht es im Freienstatut. Weil die Feiertagsreglungen in einem Sender für zwei Bundesländer leider unfeierlich kompliziert sind, fassen wir das Ergebnis aus gegebenem Anlass noch einmal zusammen. (Und falls jemand den Feiertag nutzen möchte, um mal in Ruhe in den Originaldokumenten zu schmökern: Die Einzelteile dieser Regelung sind unserer Rechnung nach auf zwei Landesgesetze und drei bis fünf Tarifverträge verteilt. Und hängen zudem vom Status fest oder frei ab, bitte nicht durcheinanderkommen.)

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Egal, ob in Berlin oder Brandenburg, seit 2020 gilt: rbb-Angestellte haben am Frauentag (gesetzlicher Feiertag in Berlin) genauso grundsätzlich frei wie am Reformationstag (gesetzliche Feiertag in Brandenburg). Freie bekommen stattdessen – ebenfalls unabhängig vom Standort – einen zusätzlichen Urlaubstag (43 statt 42 Tage) …

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… aber einen Feiertags-Zuschlag gibt es immer nur dann, wenn man zum einen für einen Dienst gebuchtwurde (auf Beitragshonorare gibt es leider überhaupt keine Feiertagszuschläge, selbst wenn man dafür zwingend an einem Feiertag arbeiten muss) – zum anderen die Arbeit im richtigen Bundesland stattfindet. Praktisch gesagt: Wer morgen in Berlin arbeiten muss, bekommt den Zuschlag, wer in Brandenburg arbeitet, bekommt ihn nicht. Bis hierhin sind die Regeln für Feste und Freie zwar durchaus vergleichbar. Aber immer noch überfällig ist die Angleichung der Kappungsgrenzen. Wessen Tagessatz in freier Mitarbeit über 318 Euro liegt, bekommt keinen Zuschuss – in Festanstellung ist erst oberhalb der Gehaltsgruppe C Schluss (die in Stufe 9 einem Tagessatz von knapp 384 Euro entspricht).

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Eine gewisse Grauzone liegt über der mobilen Arbeit in Berlin und Brandenburg. Wer sich denkt: „Meine Arbeit für Antenne, BA oder das POC erledige ich doch einfach mal aus meinem Berliner Homeoffice – und bekomme den Zuschlag“, hat zwar gesetzlich gesehen völlig recht (es kommt auf den Arbeitsort an, nicht auf den Standort des Auftraggebers). Trotzdem sollte man sich zu Vermeidung von Ärger und Enttäuschung darüber mit der zuständigen Führungskraft am besten vorher verständigen. Denn richtig ist: Freie sind zwar völlig frei, an welchem Ort sie (mobil) arbeiten. Zumindest so lange nichts anderes vereinbart ist, so steht es ausdrücklich im TV Mobile Arbeit. Aber auch: „ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit besteht nicht“.

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Überhaupt stand diese kurze Woche sehr im Zeichen von zahleichen Compliance-Themen. Sagen wir mal so: Die gesammelten Veröffentlichungen der Compliance-Beauftragten im Intranet sind auf jeden Fall einen zweiten Blick wert. Aber Normenklarheit ist nicht dasselbe wie der Hinweis, dass eine neue Dienstanweisung hiermit in Kraft ist. Lesestoff und Infoveranstaltungen sind natürlich gut – Arbeitszeit, um die neuen Regeln auch zur Kenntnis zu nehmen sind besser

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… aber am allerbesten wären gute, klare Regeln, deren Sinn auch einzusehen ist. Kaum waren die Compliance-Regelungen für Nebentätigkeiten von freien Moderator:innen freigeschaltet, gingen bei der Freienvertretung auch die Anfragen ein. Typische Frage: Ist das wirklich ernst gemeint? Unsere Antwort: Ja, die meinen das ernst. Nachfrage: Aber meinen die wirklich „alles“? Antwort: Ja, das steht da wirklich – „alle entgeltlichen und unentgeltlichen öffentlich wirksamen Tätigkeiten“ müssen schriftlich oder per Formular vorab der Redaktionsleitung angezeigt werden. Frage: Und was heißt „öffentlich wirksam“? Tja, gute Frage, die leider auch durch das offizielle FAQ-Papier nicht wirklich klarer wird: „Es wurde bewusst Interpretationsspielraum gelassen: denn beispielweise eine interne Fachveranstaltung eines Lobbyverbands kann auch eine öffentliche Wirkung entfalten.“ Puh.

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Ganz im Ernst: Die Freienvertretung weiß auch nicht, wie man mit sowas umgehen soll. Zum ersten Mal hatten wir im Jahr 2020 eine Version davon auf dem Tisch, die Frau Schlesinger schon unterschrieben hatte. Veröffentlich wurde sie aber nie, wohl nicht zuletzt wegen der erheblichen Datenschutz-Bedenken. Eine überarbeitete Version blieb dann eine Weile in der Schublade, auch weil es im Verlauf des Schlesinger-Skandals wohl merkwürdig gewirkt hätte, über hundert Freie zu verdonnern, sogar ehrenamtliche Tätigkeiten ihren Redaktionen vorlegen zu müssen. Dass die Compliance-Beauftragte nun darauf hinweist, diese Regelung sei auch mit der Freienvertretung „kritisch diskutiert“ worden, ist insofern völlig richtig: Wir haben immer gesagt, dass es so nicht geht. Sehr schade für das selbstverständlich völlig berechtigte Anliegen, in diesem besonders sensiblen Bereich für Normenklarheit zu sorgen. An der Informationsveranstaltung am nächsten Dienstag (12.3., 16.30 Uhr) werden wir natürlich teilnehmen – und hoffen, dass die Compliance-Beauftragte und die stellvertretende Programmdirektorin bessere Antworten auf eure Fragen hat als die Freienvertretung.

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12. März? Genau! Das ist auch der angekündigte Tool-Tag. Ab 10 Uhr. Standort Berlin. Wer sich schon mal inspirieren lassen will: Hier findet ihr das Programm.

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Zwischen Equal-Pay-Day und Frauentag hier noch unsere Zahl des Tages. Im Jahr 2023 haben die Arbeitnehmerähnlichen vom rbb im Schnitt knapp 43.000 Euro Honorar bekommen. Frauen bekamen im Durchschnitt 758 Euro weniger als Männer. Zur Einordnung: Als wir 2014 mit dieser Statistik begonnen hatten, lag diese Differenz noch bei 3610 Euro. Signifikant geringer wurde der Abstand, nachdem im Jahr 2020 der Honorarrahmen Programm in Kraft trat und offenbar die schlimmsten Ungerechtigkeiten beseitigt hat. Wir hoffen sehr, dass der Personalrat ab Juni diese Statistik fortschreiben wird. Da geht noch was.

In diesem Sinne: Einen erfolgreichen Frauen-Feiertag in Berlin. Und dann: Schönes Wochenende!

Eure Freienvertretung Probleme mit den Intranet-Links? Wer von außen auf das Intranet zugreift, loggt sich am besten erstmal ein über https://rbb.sharepoint.com/sites/Intranet-Startseite.

Zahlungsverzug + Härtefallkommission + Freienstatistik

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der bange Blick auf den Kontostand vor allem an den Zahltagen des rbb ist vielen Freien leider nur zu vertraut. Wissen wir doch nie genau, wann wir wieviel Geld bekommen und ob es jeweils reicht, die fälligen Rechnungen zu bezahlen. Am vergangenen Freitag blieb die angekündigte Abschlusszahlung für Februar bei den meisten zunächst aus. Wie wir aus euren Rückmeldungen erfahren haben, bereitete das nicht wenigen von euch ernsthaftes Kopfzerbrechen und trübte die Wochenendlaune nachhaltig ein.

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KEF-Empfehlung + Honorarabrechnung + Personalratswahl

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

oh, oh oh, was für eine Klatsche! Bereits einen Tag VOR der offiziellen Empfehlung der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) sind die Brandenburger Landespolitiker:innen gestern schon mal Sturm gelaufen gegen eine mögliche Erhöhung der Gebühren. Nun liegt der Vorschlag auf dem Tisch: laut der KEF sollte der Beitrag ab Januar 2025 um 58 Cent steigen – auf dann 18,94 Euro pro Monat. Damit läge die Beitragserhöhung noch unter der aktuellen Inflationsrate. Von einem „völlig falschen Signal“ ist bei den Politiker:innen die Rede. Dass erst einmal die „Rücklagen in Größenordnungen“ aufgebraucht werden sollten. Besonders der Hinweis bitte schön zuerst an der „technischen Ausrüstung“ zu sparen, treibt den Verantwortlichen für das technische Equipment in unserem Hause vermutlich die Tränen in die Augen.

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Honorarabrechnung + IAP + Verwaltungsrat

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

war das eine spannende Woche, oder? Jeden Tag der bange Blick in den Briefkasten, ob sie nun endlich drin liegt, die längst überfällige Honorarabrechnung. Manche mussten neidisch zur Kenntnis nehmen, dass die Kollegin nebenan sie schon hatte; man selbst war bislang leer ausgegangen….aber dann war der Knoten ganz offensichtlich geplatzt und alles ging auf einmal sehr schnell. Tja, wenn man den Dienstleister bezahlt, dann liefert er auch!

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Abrechnung + Ruhegeld + Tooltag

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

stellt euch vor, es gibt Geld, aber keiner weiß wofür. Anders gesagt: Hat hier im Verteiler irgendjemand schon eine Vergütungsmitteilung für Januar bekommen? Bitte keine ernsthaften Antworten, die Frage ist rein rhetorisch. Und die Freienvertretung weiß leider schon heute: Auch morgen wird der Blick in den Briefkasten enttäuschend. Denn die Vergütungsmitteilungen sind Stand Freitag nicht nur nicht ausgeliefert worden – es gibt sie auch (noch) gar nicht.

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Belegschaftsversammlung + Firmenticket + Ärger beim Vorabend

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Mantel von Konfuzius wehte in der vergangenen Woche durch die weiterhin ziemlich leeren Flure des rbb in Berlin. Konfuzianischer Höhepunkt war schließlich die Belegschaftsversammlung am Donnerstag, bei der die Anwesenden und Zugeschalteten gelernt haben, dass das „Bild“ eigentlich der „Weg“ ist … aber der Reihe nach!

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ARD-Reform + Lage der Freien + Homeoffice

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zunächst möchten wir uns bei denen entschuldigen, die unseren letzten Newsletter statt am Freitag erst diesen Mittwoch im Maileingang hatten. Das war Folge einer technischen Panne und betraf mutmaßlich einige hundert Empfänger:innen. Befürchtungen, dass die Freienvertretung mit dem Inkrafttreten des neuen rbb-Staatsvertrages ihren Newsletter eingestellt hat, treffen nicht zu. Zumindest solange es die Freienvertretung gibt – also vermutlich bis Ende Mai – wird auch unseren wöchentlichen Newsletter geben. Wie es danach weitergeht, werden wir sehen.

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