Archiv der Kategorie: Soziales

Kategorie für alles, was mit der sozialen Sicherheit zu tun hat (Krankenversicherung etc.)

Urlaubsgeld

Urlaubsgeld gibt es für alle arbeitnehmerähnlichen Freien, also: wer im halben Jahr mehr als 42 Tage (einschließlich Urlaubstage) gearbeitet hat, kann (auf Antrag!) Urlaubsgeld bekommen. (Details und Beschränkungen regelt der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bzw. die Mindestbedingungen.

Die Höhe richtet sich nach dem Vorjahres-Umsatz (pro Urlaubstag ein Durchschnitts-Tagesverdienst, Vorjahres-Einnahmen / 365 Tage  x Urlaubstage = Urlaubsgeld).

Achtung:

  • Wenn du im Vorjahr nicht beschäftigt warst, berechnet sich der Durchschnittssatz nach den Kalerdertagen seit dem Beginn der Beschäftigung.
  • Urlaub kann auch im nachhinein genommen werden, aber längstens sechs Monate zurück.
  • Wer auch noch bei anderen ARD-Sendern arbeitet (dort aber weniger als 42 Tage pro Halbjahr arbeitet und insofern keinen eigene Urlaubsanspruch hat), verliert seine Tage dort nicht, sondern kann von dort auf Antrag „Urlaubsergänzungsgeld“ bekommen. Bitte beachten: Nicht alle Sender haben Kalendertage als Berechnungsgrundlage, zuweilen werden dort nur Werktage  anerkannt.

Unständig

Als „unständig beschäftigt“ gilt, wer häufig eine andere Beschäftigung ausübt. Sie darf aber höchstens eine Woche (sieben Tage nacheinander) lang dauern, sonst gilt man als „kurzfristig beschäftigt“.

Die kurze Dauer muss sich dabei aus der Art der Beschäftigung ergeben (z.B.: es dauert einen Tag, um eine Reportage zu erstellen), oder es ist vorher vertraglich so vereinbart worden (z.B.: die Redaktion bittet einen redaktionellen Mitarbeiter, an einem bestimmten Tag Dienst zu schieben).

Die Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung ist eigentlich klar: wenn kürzer als eine Woche = unständig, wenn länger = kurzfristig.

Schwieriger ist die Abgrenzung zur Dauerbeschäftigung. Die ist dann anzunehmen, wenn sich Arbeitseinsätze verabredungsgemäß regelmäßig wiederholen.

Wer unständig beschäftigt ist, hat einen Vorteil: Man ist bis zu drei Wochen nach dem letzten Beschäftigungstag versichert , mit allem Pipapo, z.B. Krankentagegeld. Das ist nicht zu verwechseln mit der „Nachwirkung“, die alle Versicherten sowieso genießen:

Nachwirkung

Dabei hat man noch vier Wochen nach dem Ende der Mitgliedschaft in einer Versicherung Anspruch auf Leistungen (eben genau dann, wenn man nicht mehr als versichert gilt). Die Kasse übernimmt zwar die Behandlungskosten, aber keine Leistungen, die an die Mitgliedschaft gekoppelt sind (ggf. Krankentagegeld), Anrechnungszeiten für die Rente oder Pflegeversicherung fallen in diesen Zeiten auch nicht an.

Schwangerschaft

Das Zweitschönste an einer Schwangerschaft: Es gibt Geld.

Analog zum Krankengeld stockt der Sender die Zahlungen der Krankenkasse auf, so dass in der Summe während der Mutterschutzzeiten (i.d.R. sechs Wochen vor, acht Wochen nach der Geburt) ein Duchschnittstagessatz gezahlt wird.

Noch ein kleiner Bonus: Einer Schwangeren darf der Sender nicht kündigen . (Das muss der Sender natürlich wissen, also:  Schwangerschaft beizeiten mitteilen oder im Falle einer Beendigungsmitteilung innerhalb von zwei Wochen nachreichen.)

Details siehe Tarifvertrag .

Kinderbetreuungszeit

Eine Kinderbetreuungszeit können Eltern nehmen, die zwar nicht arbeiten möchten, aber dennoch ihr Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrechen wollen, etwa, weil sie Ansprüche auf ein länger gezahltes Krankengeld nicht verlieren wollen oder die längeren Ankündigungsfristen bei der Beendigung. Kleiner Bonus: Während einer Kinderbetreuungszeit darf der Sender einen nicht beenden.

Achtung, Zwangspause!

Eine Kinderbetreuungszeit ist gerade keine Unterbrechung der Beschäftigung. Wer seine Zwangspause mit der Babypause kombinieren will, darf gerade keine Kinderbetreuungszeit nehmen. Nur dann kann es nach mindestens sechs Monaten Pause mit einem frischen Rahmenvertrag weitergehen.

So steht’s im Tarifvertrag :

6.3

Eine Kinderbetreuungszeit ist gegeben, wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Angebote des rbb nicht annimmt, um ein eigenes Kind[5] zu betreuen. Zur Wahrung der Rechte aus TZ 6.2, 6.5 und 8.3 hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter dem rbb die Kinderbetreuungszeit als Grund für die Ablehnung von gegenwärtigen und künftigen Angeboten des rbb zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit ist grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und für eine Zeit von bis zu zwölf Monaten möglich. Soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nachweist, dass eine Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeldgesetzes von der Krankenkasse durch Bescheid anerkannt und/oder Elterngeld bewilligt wurde, ist ein Zeitraum auch über zwölf Monate oder über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus für den Gesamtzeitraum der Elternzeit bzw. der Elterngeldbewilligung anzuerkennen. Eine Mitteilung gemäß TZ 6.4 darf der rbb während der Kinderbetreuungszeit nicht aussprechen.

Krankengeld

Das „Krankengeld“ ist korrekterweise eigentlich der „Zuschuss“ des Senders zu den Zahlungen der Krankenkasse: Der Sender stockt damit die Leistungen der Krankenversicherung auf den Durchschnittsverdienst auf.

Der rbb zahlt (auf Antrag!) ab dem 4. Tag bis mindestens zum 39. Tag.

Wer länger dabei ist, bekommt auch länger Geld: nach 5 Jahren: 87 Tage, nach 10 Jahren: 178 Tage.

Achtung:

Um in den Genuss der längeren Zahlungen zu kommen, musst du in allen Beschäftigungsjahren mindestens an 72 Tagen beschäftigt gewesen sein (inklusive Urlaub).

Um auch Zwangspausen-Geschädigten die längeren Zahlungen zu ermöglichen, gibt es den wohl unverständlichsten Tarifvertrag in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Siehe §8 – und bitte die Fußnoten beachten !

Beendigungsfrist

Wer lange dabei ist, soll auch Planungssicherheit haben, wenn er irgendwann nicht mehr dazu gehören soll. Der Sender muss dem Mitarbeiter rechtzeitig Bescheid geben, wenn er nicht mehr oder viel weniger (mindestens 25% weniger als im Vorjahr) beschäftigt werden soll.

  • Nach 5 Beschäftigungsjahren: 3 Monate vorher.
  • Nach 10 Beschäftigungsjahren: 6 Monate vorher.
  • Nach 20 Beschäftigungsjahren: 12 Monate vorher.

Tut er das nicht, muss er dem Mitarbeiter Geld zahlen – pro Monat ein Durchschnittsentgelt des Vorjahres.

Achtung: Für die längeren Fristen muss man mindestens 72 Tage im Jahr beim RBB gearbeitet haben und an mindestens zwei Tagen im Kalenderdritteljahr!

Die zahlreichen Details regelt der Tarifvertrag in § 6.

Arbeitnehmerähnlich

Auch wenn man als Freier aus der Sicht der Arbeitsgerichte gerade kein Arbeitnehmer ist – die Sozialgerichte (bzw. der Gesetzgeber, der sich den § 12a des Tarifvertragsgesetzes augedacht hat) meinen, dass auch Freie soziale Schutzrechte haben, die denen von Arbeitnehmern ähnlich sind. Ergo ist der schutzwürdige Freie „arbeitnehmerähnlich“.

Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen regelt die Details.

Am wichtigsten:

Arbeitnehmerähnlich ist, wer „wirtschaftlich abhängig“ (Techniker: mehr als die Hälfte, Journalisten: mehr als ein Drittel beim RBB bzw. anderen ARD-Anstalten verdient) und „sozial schutzbedürftig“ ist (mindestens 42 Tage in sechs Monaten arbeitet).

Arbeitnehmerähnliche haben vor allem drei Rechte: Geld für Urlaub, Geld bei Krankheit, Beendigungsfrist.

Daneben gibt es einige Gesetze, die nicht nur für „echte“ Arbeitnehmer gelten, sondern auch für arbeitnehmerähnliche:

Nur für Arbeitnehmer, nicht für Arbeitnehmerähnliche gelten dagegen (leiderleider) u.a: