Archiv für das Jahr: 2009

Verhandlungen über Honorarbedingungen fortgesetzt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 14. April haben die Gewerkschaften und die rbb-Geschäftsleitung erneut über die einseitig gesetzten Honorarbedingungen verhandelt. Nennenswerte Fortschritte gibt keine zu vermelden: der rbb „prüft“ weiterhin unsere zahlreichen Einwände gegen die einseitig zum Jahresbeginn in Kraft gesetzten Honorarbedingungen, ohne konkret zu sagen, ob und an welchen Stellen er die Bedingungen ändern will. Wir haben uns auf den 4. Juni vertagt.

Zur Erinnerung: Eigentlich wollten wir bereits bis Ende März ausloten, ob ein Kompromiss möglich ist, so hatten wir es mit dem rbb im Januar vereinbart. Bei einem Scheitern der Verhandlungen wird der Konflikt durch ein  Schlichtungsverfahren (nach UrhG §36 ) entschieden.

Voraussetzung für dieses Verfahren war ein Kompromiss:

  • Zwar bleiben die einseitig erlassenen Honorarbedingungen bis zu einer Einigung in Kraft,
  • im Gegenzug haben die Vertreter des rbb verbindlich zugesagt, dass die künftigen Regeln rückwirkend zum 1.1.2009 gelten werden.

Das bedeutet für die Freien zunächst:

  • Verbesserungen gehen nicht verloren – selbst wenn die Verhandlungen langwierig sein sollten. Das gilt auch für alle, die die einseitigen Honorarbedingungen bereits unterschrieben hatten.
  • Wer feststellt, dass seine Werke online verwendet werden, sollte sich das notieren, auch wenn die Stücke maximal sieben Tage im Netz stehen – wir gehen davon aus, dass dafür nachträglich Honorare fällig werden.
  • Unterschriften sind weiterhin nicht erforderlich, um beim rbb beschäftigt zu werden.

Gruß, Christoph

Appell Wir fordern Krankengeld

Bitte druckt die Unterschriftenliste aus und bringt/schickt sie ins verdi-Büro im HdR, Berlin.

 

Appell der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den deutschen Rundfunkanstalten
und privaten Rundfunksender an die Bundesregierung

Wir fordern Krankengeld für kurzfristig, unständig
und ständig beschäftigte freie Mitarbeiter/innen!

ver.di und DJV fordern:
• Wiedereinführung des gesetzlichen Regelkrankengeldes für gesetzlich Krankenversicherte mit
Leistung ab dem ersten Tag der Krankheit, wie es bis zum 31. Dezember 2008 galt
• Im Falle einer Wiedereinführung erhöhter Beitragssätze, sind die Mehrkosten von dem Arbeit-
/Auftraggeber zu zahlen, der Personen ohne Entgeltfortzahlungsanspruch beschäftigt. Alternativ:
Finanzierung durch eine Lohnfortzahlungsumlage der Beschäftigungsgeber von freien Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern.
• Ergänzung des Geltungsbereichs des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch Hereinnahme der arbeitnehmerähnlichen
Personen, zumindest derer, die als solche durch Tarifverträge anerkannt
werden
• Abschaffung oder Änderung der „Wahl“tarifregelungen zum Krankengeld
– Insbesondere radikale Verkürzung der derzeit dreijährigen Bindungsfrist an die Krankenkasse
– Abschaffung jeglicher Karenzzeiten beim Eintritt in Krankenkassen
– „Wahl“tarifkrankengeld braucht klare Regelungen zur Sozial- und Einkommensteuerfreiheit
– Beitragsfreiheit von Krankengeldbeziehern auch für „Wahl“tarife klarstellen
Die komplette Stellungnahme der Gewerkschaften DJV und ver.di findet sich unter
http://tinyurl.com/dzs6y7

Krankentagegeld

Nicht zu verwechseln mit dem „Krankengeld„, das die Segnungen der Lohnfortzahlung für Freie umsetzen soll. Hier geht es darum, was nach sechs Wochen Krankheit passiert, wenn der Arbeitgeber genug gezahlt hat.

Wer danach nicht vom Ersparten leben will, muss aufpassen!

Für Freie gibt es nämlich zwei Versicherungssätze, den Allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz. Standardmäßig meldet der rbb uns zum „ermäßigten Tarif“ an. Das ist etwas billiger (für den rbb und für uns), Krankentagesgeld nach sechs Wochen gibt es aber nicht.

Dafür braucht man das Upgrade auf den „allgemeinen Beitragssatz“. Das muss aber jeder Freie bei seiner Krankenkasse anmelden (im Jargon: „die Wahlerklärung abgeben“)!

 

 

Gemeinsame Information von DJV und ver.di

Durchbruch im Spitzengespräch

Verhandlungen über Honorarbedingungen beginnen!

 

Der rbb hat sich bereit erklärt, über die Inhalte der einseitig erlassenen Honorarbedingungen zu verhandeln. Darauf verständigten sich am Mittwoch Vertreter der rbb-Geschäftsleitung mit den Verhandlungsführern von DJV und ver.di. Ziel sollen gemeinsame Vergütungsregeln sein, die den Interessen der Urheber und Mitwirkenden sowie des rbb gerecht werden.

 

Strittig sind seit Monaten unter anderem die Höhe des Online-Zuschlags und der Wiederholungshonorare, aber auch Haftungsfragen und die Übertragung zahlreicher Rechte, etwa auch bei bisher „unbekannten Nutzungsarten“.

 

Bis Ende März wollen der rbb und die Gewerkschaften ausloten, ob eine Verhandlungslösung realistisch ist. Bei einem Scheitern der Verhandlungen wird der Konflikt durch ein Schlichtungsverfahren (nach UrhG §36) entschieden.

Voraussetzung für dieses Verfahren war ein Kompromiss:

  • Zwar bleiben die einseitig erlassenen Honorarbedingungen bis zu einer Einigung in Kraft,
  • im Gegenzug haben die Vertreter des rbb verbindlich zugesagt, dass die künftigen Regeln rückwirkend zum 1.1.2009 gelten werden.

Das bedeutet für die Freien zunächst:

  • Verbesserungen gehen nicht verloren – selbst wenn die Verhandlungen langwierig sein sollten. Das gilt auch für alle, die die einseitigen Honorarbedingungen bereits unterschrieben hatten.
  • Unterschriften sind weiterhin nicht erforderlich, um beim rbb beschäftigt zu werden. Das bekräftigte Direktor Binder ausdrücklich.

rbb-Entwurf Mindestbedingungen

ENTWURF des rbb

 

 

Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb

 

–  Allgemeiner Teil des Honorartarifvertrags –

 

 

 1. Geltungsbereich

 

1.1

Dieser Tarifvertrag gilt für alle für den rbb tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

 

 

1.2

Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die gemäß Ziffer 1.3. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

 

 

 

2. Vertragsschluss

 

 

2.1

Die Verträge zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem rbb sollen grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden.

 

 

2.2

Ein Vertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem rbb ihre grundsätzliche Leistungsbereitschaft für einen bestimmten Zeitraum anzeigen oder dem rbb  ein bestimmtes Werk anbieten.

 

Auch das Angebot des rbb, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum einzusetzen, führt ohne Annahme seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch nicht zum Vertragsschluss.

 

2.3

Ein mündlich geschlossener Vertrag kann vom rbb schriftlich bestätigt werden.

 

Als schriftliche Bestätigung in diesem Sinne gilt insbesondere

 

·    Der vom rbb oder von dessen Vertreter veröffentlichter Dienstplan

·    Die Übersendung der Vergütungsmitteilung durch den rbb.

 

2.4

Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im vom rbb oder dessen Vertreter veröffentlichten Dienstplan, der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch ihre

 

ENTWURF des rbb

 

Unterschrift bestätigt werden kann, für eine zusammenhängende Anzahl von Tagen disponiert, kommt für jeden einzelnen Tag ein eigenständiger Vertrag zustande.

 

 

3. Vergütungsbedingungen

 

 

3.1

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Honorar-Tarifvertrag.[1]

 

 

3.2

Die Vergütung wird grundsätzlich zeit- oder beitragsbezogen gezahlt. Ob eine zeit- oder beitragsbezogene Vergütung vorliegt, ergibt sich aus dem besonderen Teil des Honorar- Tarifvertrags.

 

 

3.3

Die Vergütung ist nach Beendigung der Beschäftigung bzw nach Abnahme des Werkes  fällig.

 

 

3.4

Für zeitbezogene Vergütungen gilt:

 

Es werden Halbtages-  oder Tagessätze vereinbart.

 

Mit einem Halbtagessatz wird eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vergütet. Bei einem Tagessatz beträgt die tägliche Arbeitszeit  8 Stunden.

 

Geringfügige Abweichungen von bis zu einer Stunde bei einem Tagessatz sind unerheblich. Im Übrigen wird darüber hinaus gehende Mehrarbeit auf Antrag und Nachweis durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrags vergütet.

 

 

3.5

Für beitragsbezogene Vergütungen gilt:

 

Überschreitungen der bestellten Beitragslänge haben keinen Anspruch auf höhere Vergütung zur Folge, es sei denn, der längere Beitrag wird ausdrücklich vom rbb redaktionell abgenommen.

 

Bei Unterschreitung der bestellten Beitragslänge besteht kein Anspruch auf  die vereinbarte Vergütung, es sei denn, der Beitrag wird den redaktionellen Anforderungen gerecht und wird trotz der zeitlich Unterschreitung ausdrücklich vom  rbb redaktionell abgenommen.

 

 

ENTWURF des rbb

 

 

3.6

Bei Abschluss eines Pauschalvertrags für eine bestimmte Produktionsdauer kann das Pauschalhonorar die für die tatsächliche Beschäftigungszeit in sonstigen Fällen zu zahlenden Tagessätze unterschreiten.

 

 

3.7

Unterbleibt bei einer zeitbezogenen Vergütung die Beschäftigung ganz oder teilweise  aus Gründen, die der rbb zu vertreten hat, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallvergütung.

 

Ein Anspruch auf Ausfallvergütung besteht nicht, wenn der rbb die vereinbarte Leistung 36 Stunden vor dem vereinbarten Termin zur Leistungserbringung absagt.

 

Die Ausfallvergütung vermindert sich um den Wert desjenigen, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen des Verzichts auf ihre Dienste sparen, anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, dem rbb unaufgefordert entsprechende Auskunft zu geben.

 

3.8

Der rbb bemüht sich, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Fall, dass eine Beschäftigung unterbleibt , einen entsprechenden Ersatzauftrag anzubieten.

 

Bietet der rbb den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen solchen Ersatzauftrag an, besteht kein Anspruch auf die Ausfallsvergütung.

 

 

4. Krankheit und sonstige Verhinderung

 

 

4.1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit aufeinander folgenden Einzelverträgen für mindestens 7 Tage haben bei Verhinderung durch Krankheit oder Unfall ohne Verschulden während der Vertragslaufzeit Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe des §616 BGB für längstens 6 Wochen.

 

Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb Anwendung findet.

 

 

4.2

Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gilt ein Zeitraum von 20% der aufeinander folgenden Einzelverträge. Bei der Berechnung sind halbe Tage auf ganze Tage  aufzurunden.

 

Die Verpflichtung des rbb zur Fortzahlung der Vergütung  wird durch das Vertragsende begrenzt.

 

 

ENTWURF des rbb

 

 

4.3

Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall ist durch ärztliches Attest glaubhaft zu machen.

 

 

4.4

Bei Zweifeln über die Berechtigung kann der rbb  die Zahlung im Fall der Arbeitsverhinderung vom Ergebnis einer auf seine Kosten durchzuführenden personalärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Auf Verlangen des rbb ist die Personalärztin bzw. der Personalarzt hinsichtlich der Dauer der Krankheit und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit von seiner beruflichen Schweigepflicht zu entbinden.

 

 

 

5. Mehrarbeit, Nacharbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

 

5.1

Anspruch auf Vergütungen und Zuschläge wegen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine zeitbezogene Vergütung erhalten, wenn der zu zahlende Tagessatz oder die auf einen Arbeitstag umgerechnete Vergütung einen Betrag von 179,- € nicht übersteigt.

 

 

5.2

Für Reisezeiten werden keine Zuschläge gezahlt.

 

 

5.3.

Die Ansprüche auf Zuschläge nach Ziffer 5.1 können durch einen einzelvertraglich für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbarenden einmaligen Pauschalzuschlag abgegolten werden.

 

 

5.4

Mehrarbeitsvergütungen sind bei zeitbezogener Vergütung für jede angeordnete über eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden im Sinne der Ziffer 3.4 hinausgehende halbe Arbeitsstunde zu zahlen. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt pro halbe Stunde 1/16 der Tagesvergütung.

 

Zudem wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25% der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

 

 

5.5

Müssen die Leistungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erbracht werden, wird ein Zuschlag von 25% auf die zeitanteilige Vergütung (ohne Mehrarbeitszuschläge) gezahlt.

 

 

ENTWURF des rbb

 

 

5.6

Bei Leistungserbringung an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50% gezahlt.

 

 

5.7

Wird die Leistung an am Erbringungsort geltenden gesetzlichen Feiertagen einschließlich Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie Heiligabend und Sylvester jeweils ab 12 Uhr erbracht, beträgt der Zuschlag 100 % auf die zeitanteilige Vergütung (ohne Mehrarbeitszuschläge).

 

 

5.8

Treffen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zusammen, so besteht nur ein Anspruch auf den jeweils höchsten Zuschlag.

 

 

 


[1] Bis zum Abschluss eines Honorar-Tarifvertrags wird auf die bisher geltenden Honorarsätze Bezug genommen.