Auch wenn man als Freier aus der Sicht der Arbeitsgerichte gerade kein Arbeitnehmer ist – der Gesetzgeber, der sich den § 12a des Tarifvertragsgesetzes augedacht hat will, dass auch Freie soziale Schutzrechte haben, die denen von Arbeitnehmern ähnlich sind. Ergo ist der schutzwürdige Freie “arbeitnehmerähnlich”.
Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen regelt die Details.
Am wichtigsten:
Arbeitnehmerähnlich ist, wer einerseits
- “wirtschaftlich abhängig” ist, also grundsätzlich mehr als die Hälfte (Journalisten: mehr als ein Drittel) beim RBB bzw. anderen ARD-Anstalten verdient und andererseits
- “sozial schutzbedürftig” ist, d.h. mindestens 42 Tage in den letzten sechs Monaten gearbeitet hat und nicht mehr als 46.094 Euro (Stand Oktober 2021) in den letzten sechs Monaten verdient hat.
Arbeitnehmerähnliche haben vor allem drei Rechte: Geld für Urlaub, Geld bei Krankheit bzw. im Mutterschutz, Beendigungsfrist. Daneben gibt es weitere Ansprüche, z.B. auf Bildungsurlaub, Familiensonderzahlung, Kinderkrankengeld, Kinderbetreuungszeit.
Daneben gibt es einige Gesetze, die nicht nur für “echte” Arbeitnehmer gelten, sondern auch für arbeitnehmerähnliche:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG, alias “Antidiskriminierungsgesetz”)
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsgerichtsgesetz (deswegen sind die Arbeitsgerichte für uns zuständig)
- Pflegezeitgesetz
- Bildungsurlaubsgesetze (im rbb kommt das Berliner Landesgesetz zur Anwendung)
- Bundesurlaubsgesetz (ist aber für die meisten nicht so wichtig, weil ja der Urlaub bei uns durch den Tarifvertrag geregelt ist)
- Mutterschutzgesetz (immerhin teilweise)
Nur für Arbeitnehmer, nicht für Arbeitnehmerähnliche gelten dagegen (leiderleider) u.a:
- das Kündigungsschutzgesetz
- das Arbeitszeitgesetz
- einstweilen noch das Bundespersonalvertretungsgesetz