Arbeitnehmerähnlich

Auch wenn man als Freier aus der Sicht der Arbeitsgerichte gerade kein Arbeitnehmer ist und daher von vielen gesetzlichen Regeln ausgenommen ist, hat der Gesetzgeber anerkannt, dass ein Mensch ohne Arbeitsvertrag genauso schutzbedürftig sein kann wie ein Mensch mit Arbeitsvertrag. Einerseits gelten einige staatliche Gesetze für Arbeitnehmerähnliche direkt. Andererseits sollen die Gewerkschaften für diesen Personenkreis sollen auch Tarifverträge schließen können, so steht es im § 12a des Tarifvertragsgesetzes. Vor allem öffentlich-rechtliche Sender haben solche Tarifverträge für ihre festen Freien abgeschlossen und stopfen damit die größten sozialen Lücken.

Im rbb regelt der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen die Details.

Am wichtigsten:

Arbeitnehmerähnlich ist, wer einerseits

  • “wirtschaftlich abhängig” ist, also grundsätzlich mehr als die Hälfte (Journalisten: mehr als ein Drittel) beim RBB bzw. anderen ARD-Anstalten verdient und andererseits
  • “sozial schutzbedürftig” ist, d.h. mindestens 42 Tage in den letzten sechs Monaten gearbeitet hat und nicht mehr als 47.385 Euro (Stand Dezember 2023) in den letzten sechs Monaten verdient hat.

Arbeitnehmerähnliche haben vor allem drei wesentliche Rechte,  die in etwa den Ansprüchen von Arbeitnehmern nachgebildet werden:

Daneben gibt es weitere Ansprüche, z.B. auf Bildungsurlaub, Familiensonderzahlung, Kinderkrankengeld, Kinderbetreuungszeit.

Folgende Gesetze gelten nicht nur für "echte" Arbeitnehmer gelten, sondern auch für Arbeitnehmerähnliche (wenn auch oft nur im abgespecktem Umfang):

Nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmerähnliche gelten dagegen (leiderleider) u.a: