Kinderbetreuungszeit

Was im Umgang mit dem Staat die "Elternzeit" ist, nennt sich im rbb-12a-Tarifvertrag "Kinderbetreuungszeit". Sie ist gedacht für kinderbetreuende Eltern, die zwar nicht oder weniger arbeiten möchten, aber dennoch ihr Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrechen wollen -  weil sie sonst Ansprüche auf ein länger gezahltes Krankengeld verlieren würden oder die längeren Ankündigungsfristen bei einer Beendigung.

Wer weniger arbeiten möchte, kann das auch tun, die Kinderbetreuungzeit füllt dann sozusagen die Lücken, die dazu führen würde, aus den erworbenen Schutzfristen raus zu fallen. Der rbb orientiert sich dabei an der Praxis der gesetzlichen Elternzeit. Kleiner Bonus: Während einer Kinderbetreuungszeit darf der Sender einen nicht beenden.

Achtung! Eine Kinderbetreuungszeit wird nur angerechnet, wenn sie vorher schriftlich angezeigt wird.

Für Kinder, die vor 2008 betreut wurden, gibt es eine Altfall-Regelung

So steht’s im Tarifvertrag :

6.3

Eine Kinderbetreuungszeit ist gegeben, wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Angebote des rbb nicht annimmt, um ein eigenes Kind4 zu betreuen. Zur Wahrung der Rechte aus TZ 6.2, 6.5 und 8.3 hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter dem rbb die Kinderbetreuungszeit als Grund für die Ablehnung von gegenwärtigen und künftigen Angeboten des rbb zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit ist grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und für eine Zeit von bis zu zwölf Monaten möglich. Soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nachweist, dass eine Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeldgesetzes von der Krankenkasse durch Bescheid aner­kannt und/oder Elterngeld bewilligt wurde, ist ein Zeitraum auch über zwölf Monate oder über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus für den Gesamtzeitraum der Elternzeit bzw. der Elterngeldbewilligung an­ zuerkennen. Eine Mitteilung gemäß TZ 6.4 darf der rbb während der  Kinderbetreuungszeit nicht ausspre­chen.

Der rbb erkennt bisher nicht angezeigte Kinderbetreuungszeiten vor dem 1. Januar 2008 an, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Betreuung des Kindes entsprechend belegt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Absatz 1.