Kinderbetreuungszeit können Eltern nehmen, die zwar nicht arbeiten möchten, aber dennoch ihr Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrechen wollen, etwa, weil sie Ansprüche auf ein länger gezahltes Krankengeld nicht verlieren wollen oder die längeren Ankündigungsfristen bei der Beendigung. Wer weniger arbeiten möchte, kann das auch tun, die Kinderbetreuungzeit üllt dann sozusagen die Lücken, die dazu führen würde, aus den erworbenen Schutzfristen rauszufallen. Der rbb orietiert sich dabei an der Praxis der gesetzlichen Elternzeit. Kleiner Bonus: Während einer Kinderbetreuungszeit darf der Sender einen nicht beenden.
Eine Kinderbetreuungszeit wird nur angerechnet, wenn sie vorher schriftlich angezeigt wird. Nicht vergessen!
Für Kinder, die vor 2008 betreut wurden, gibt es eine Altfall-Regelung
So steht’s im Tarifvertrag :
6.3 Eine Kinderbetreuungszeit ist gegeben, wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Angebote des rbb nicht annimmt, um ein eigenes Kind4 zu betreuen. Zur Wahrung der Rechte aus TZ 6.2, 6.5 und 8.3 hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter dem rbb die Kinderbetreuungszeit als Grund für die Ablehnung von gegenwärtigen und künftigen Angeboten des rbb zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit ist grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und für eine Zeit von bis zu zwölf Monaten möglich. Soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nachweist, dass eine Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeldgesetzes von der Krankenkasse durch Bescheid anerkannt und/oder Elterngeld bewilligt wurde, ist ein Zeitraum auch über zwölf Monate oder über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus für den Gesamtzeitraum der Elternzeit bzw. der Elterngeldbewilligung an zuerkennen. Eine Mitteilung gemäß TZ 6.4 darf der rbb während der Kinderbetreuungszeit nicht aussprechen. Der rbb erkennt bisher nicht angezeigte Kinderbetreuungszeiten vor dem 1. Januar 2008 an, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Betreuung des Kindes entsprechend belegt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Absatz 1.