Im Wortlaut: Der #Bestandsschutzfüralle

In den bestehenden Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (TVaäP) in der Fassung von 2019 wird als neuer Abschnitt der folgende Wortlaut eingefügt: 

6a.1 Beendigungsschutz

War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im Sinne von TZ 6.4 tätig, kann der rbb die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihm nicht mehr ohne besonderen Grund beenden.

Einschränkungen und wesentliche Einschränkungen (vgl. TZ 6.6) der Zusammenarbeit bleiben unter Beachtung der Honorargarantien im Sinne der TZ 6a.3 weiterhin ohne Begründung möglich. Wesentliche Einschränkungen im Sinne von TZ 6.6 sind mit den entsprechenden Fristen (vgl. TZ 6.4 in Verbindung mit TZ 6.5) schriftlich anzukündigen. Erfolgt eine Mitteilung nach TZ 6.4 nicht, findet TZ 6.9 Anwendung. Ansprüche nach TZ 6.7 in Verbindung mit TZ 6.8 bleiben unberührt und werden als Teil der Honorargarantie des Zeitraums betrachtet, in dem die Einschränkung stattfindet. TZ 6.10 bleibt anwendbar.

Eine Beendigung aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen bleibt möglich. Dabei gelten mit Ausnahme der tarifvertraglichen Regelungen die gleichen Voraussetzungen wie bei Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des rbb.[1] Bei betriebsbedingten Beendigungen bezieht sich der zu betrachtende Beschäftigtenkreis auf die Beschäftigten in freier Mitarbeit. Eine betriebsbedingte Beendigung ist unabhängig davon möglich, ob der rbb Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abbaut.

Es gelten die Fristen gemäß TZ 6.4. TZ 6.5 findet entsprechende Anwendung.

Das Recht zur fristlosen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt (vgl. TZ 6.11). TZ 6a.1 Abs. 3 gilt entsprechend.

Beträgt die Beschäftigungszeit nach TZ 6a.2 mindestens 20 Jahre, ist eine Beendigung nur noch aus wichtigem Grund möglich.

Eine Beendigung aus betrieblichen Gründen ist nur zulässig, wenn eine Beschäftigung in freier Mitarbeit an anderer Stelle, bei Bedarf nach der Teilnahme an zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, nachweislich nicht möglich ist. Der rbb prüft alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bereichsübergreifend. Die Kosten für notwendige Fortbildungsmaßnahmen trägt der rbb.

Zudem wird der rbb eine Beendigung erst durchführen, nachdem er alle Interessen, insbesondere die soziale Schutzbedürftigkeit der betroffenen Beschäftigten, gegeneinander abgewogen und dabei die für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zuständigen Beschäftigtenvertretungen im Rahmen der bestehenden Beteiligungsrechte beteiligt hat. Über das allgemeine Verfahren und die Sozialauswahl treffen die betroffenen Beschäftigtenvertretungen und der rbb eine Vereinbarung. Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung zur Anwendbarkeit des BPersVG auf arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlischt die Regelungswirkung der getroffenen Vereinbarung.[2]

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Beendigungsschutz erfolgt anhand der allgemeinen diesbezüglichen Regeln.[3]

Der Beendigungsschutz entfällt, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung bedarf,

  • mit Erreichen der Regelaltersgrenze.[4]
  • mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Vollzeit beim rbb oder einem Dritten.

Hat der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin in den zurückliegenden drei Kalenderjahren kein Beschäftigungsangebot angenommen und war daran nicht durch die in TZ 6a.2 genannten Gründe bzw. unverschuldet verhindert, kann der rbb schriftlich im Wege der nachgewiesenen Zustellung darüber Auskunft verlangen, ob der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft beenden will. Auf diese Anfrage des rbb muss der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin innerhalb von drei Monaten antworten. Teilt der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin mit, dass er bzw. sie das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft beenden will, erlischt der Beendigungsschutz unverzüglich. Gibt der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keine Erklärung ab, erlischt der Beendigungsschutz mit Fristablauf nach TZ 6.4.

6a.2 Beschäftigungszeit

War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen einer Kinderbetreuungszeit gemäß TZ 6.3 oder aus den in TZ 6.2 genannten Gründen in einem Kalenderjahr nicht oder nicht in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig, so wird dieses Kalenderjahr dennoch als Beschäftigungszeit im Sinne der TZ 6a.1 angerechnet, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kinderbetreuungszeit bzw. vor den in TZ 6.2 genannten Zeiträumen mindestens an zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig war. Beschäftigungszeiten in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum rbb werden auch ohne eine solche Vorbeschäftigung anerkannt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im direkten Anschluss mindestens ein Kalenderjahr in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig war.

Des Weiteren werden Beschäftigungszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die in TZ 2 (wirtschaftliche Abhängigkeit) genannten Anstalten, Körperschaften bzw. Unternehmen angerechnet, wenn diese Beschäftigung im Interesse des rbb erfolgt ist und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung mindestens in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren in dem in TZ 6.4 genannten Umfang für den rbb tätig war.

Im Übrigen gilt TZ 6.5.

Kommt es bei der Anwendung dieser Regelung zu Streitigkeiten über die Auslegung, die auf der betrieblichen Ebene nicht gelöst werden können, soll eine aus Mitgliedern der unterzeichnenden Gewerkschaften einerseits und des rbb andererseits paritätisch besetzte Kommission entscheiden.

Ist dies zur Klärung von Ansprüchen notwendig, wird der rbb der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich die für den Beendigungsschutz zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten ergeben.

6a.3 Honorargarantie

Der rbb garantiert den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach einer bestimmten Beschäftigungszeit (vgl. TZ 6a. 2 in Verbindung mit TZ 6.4 und TZ 6.5), dass die jährlichen Einkünfte aus Honoraren beim rbb nicht unter ein gewisses Niveau fallen (anwachsende Honorargarantie).

Nach einer Beschäftigungszeit von

  • 8 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 20 %
  • 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 30 %
  • 12 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 40 %
  • 15 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 60 %
  • 18 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 80 %
  • 20 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt die Garantie 100 %

des maßgeblichen Jahreseinkommens. 

Das maßgebliche Jahreseinkommen ist der Durchschnitt der Brutto-Gesamt-Entgelte gemäß TZ 2 der vergangenen fünf Kalenderjahre, wobei die Tariferhöhungen der jeweiligen Berechnungsjahre berücksichtigt werden.[5] Der Bemessungszeitraum wird um die Zeit verkürzt, in welcher die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten) und keine Leistungen nach TZ 7, TZ 8 bzw. TZ 9 vom rbb erhalten hat, soweit es sich dabei um volle Kalendermonate handelt. Gleiches gilt für die Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zum rbb bestanden hat.

Die Honorargarantie besteht maximal bis zur Höhe der kalenderjährlichen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne von TZ 3.1.

TZ 6a.1 bleibt davon unberührt.

6a.4 Berechnung der Honorargarantie

Unterschreitet das Honorar die in Ziffer 6a.3 genannte Garantie und hat der rbb dies zu vertreten, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens Anspruch auf das maßgebliche Jahreseinkommen.

Der Anspruch auf das garantierte Honorar wird zum Ende eines Kalenderjahres fällig und wird für das Jahr ausgezahlt, in dem die Unterschreitung stattfand. Abschlagzahlungen auf diesen Anspruch werden auf Antrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezahlt.

Sollten die Abschlagzahlungen die jährliche Honorargarantie übersteigen, muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den überzahlten Betrag an den rbb zurückzahlen. Eine Aufrechnung mit künftigen Honorareinnahmen ist möglich.

Der Zahlungsanspruch besteht nicht, wenn und soweit der rbb die Unterschreitung der garantierten Honorare nicht zu vertreten hat.

6a.5 Einsatzgebiete und Rationalisierungsschutz

Der rbb kann zur Erfüllung der Honorargarantie nach TZ 6a.3 alle Dienste anbieten, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig und den zuvor regelmäßig geleisteten Diensten gleichwertig und zumutbar sind. Dazu können auch Nacht-, Feiertags- und Sonntagsdienste sowie Einsätze im Schichtbetrieb gehören. Der rbb wird dabei die individuellen Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten im rbb sowie die persönliche Lebenssituation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters berücksichtigen.

Fällt das Einsatzgebiet einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters insbesondere aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen oder strukturellen Veränderungen weg, so ist der rbb berechtigt der Mitarbeiterin bzw. dem freien Mitarbeiter betriebs- /bereichsübergreifend gleichwertige sowie zumutbare Beschäftigungsangebote zu unterbreiten.

Die Mitarbeiterin bzw. der freie Mitarbeiter ist innerhalb der honorierten Arbeitszeit zur Teilnahme an entsprechenden Umschulungen, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die Kosten trägt der rbb.

Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gleichwertige, zeitlich und fachlich zumutbare Tätigkeiten bzw. entsprechende Umschulungen, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen ab, hat der rbb hat das Recht, die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihm zu beenden.

6a.6  Anwendungsbereich Beendigungsschutz

Die vorstehenden Regelungen der TZ 6a gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen, solange deren Beschäftigungsverhältnis mit dem rbb durch einen Honorarrahmenvertrag gemäß dem Tarifvertrag über eine Beschäftigungsgarantie für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb (Bestandsschutz-TV) vom 27.09.2017 geregelt ist.

Die bestehenden Regelungen in TZ 6.2 wird wie folgt gefasst:

6.2

Sofern sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum rbb befand, eine Pflegezeit nach § 2 bzw. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), eine Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a, 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) oder eine Kinderbetreuungszeit nach TZ 6.3 genommen hat, bleibt dieser Zeitraum bei der Prüfung der Voraussetzungen nach den TZ 2 und 3 außer Betracht. Dies gilt auch für die Zeiträume, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Zuschuss nach TZ 8 geltend gemacht hat, sowie darüber hinaus für Zeiträume, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Kranken- bzw. Verletztengeld aus der gesetzlichen Versicherung erhält. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die privat krankenversichert sind, bleiben diese Zeiträume bei der Prüfung ebenfalls außer Betracht, sofern sie eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, für die für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Kranken- bzw. Verletztengeld bestanden hätte.

Unterbricht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Tätigkeit im rbb nach entsprechender schriftlicher Ankündigung für drei bis sechs Monate, so bleibt dieser Zeitraum bei der Prüfung der Voraussetzungen nach den TZ 2 und 3 auf Antrag außer Betracht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit mindestens 15 Jahren im Sinne von TZ 6.4 für den rbb tätig sind, können ihre Tätigkeit in diesem Sinne für bis zu zwölf Monate unterbrechen.

Während der Unterbrechung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertag.

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die ein Beendigungsschutz im Sinne von TZ 6a.1 Abs. 1 besteht, wird die Arbeitnehmerähnlichkeit ohne Prüfung der TZ 2 und 3 festgestellt.


[1] Die Regelungen zur Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen bleiben unberührt.

[2] Auf Verlangen einer Betriebspartei nehmen der rbb und die zuständige Beschäftigtenvertretung in diesem Fall Verhandlungen darüber auf, ob und in welcher Weise Regelungen aus einer solchen getroffenen Vereinbarungen gegebenenfalls in angemessener Form überzuleiten sind.

[3] Die Tarifparteien vertreten gemeinsam die Auffassung, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beendigungsschutz sich in einem Dauerrechtsverhältnis befinden und ihre Tätigkeit daher im Regelfall lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen ist. Das Recht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei den dafür zuständigen Stellen der Deutschen Rentenversicherung und der Finanzämter eine Abrechnung ihrer Tätigkeit als sozialversicherungsrechtlich/ steuerrechtlich Selbständige zu beantragen, bleibt unberührt.

[4] Es wird unter TZ 1.3 Fn. 2 ergänzt: Erfolgt dennoch eine Beschäftigung findet der Tarifvertrag mit Ausnahme der Regelungen über die Beendigung/ wesentliche Einschränkung nach TZ 6.4 und TZ 6.6 sowie der Regelung zum Beendigungsschutz nach TZ. 6a. entsprechende Anwendung.

[5] Dazu wird auf die entsprechende Korrespondenz im Dokument „Berechnung des durchschnittlichen Jahreshonorars zur Ermittlung der Honorargarantie von freien Mitarbeitenden“ verwiesen.