Mehr Schutz für arbeitnehmerähnliche Freie ab Januar 2019

Die Gewerkschaften und der rbb haben sich am Dienstag auf einen neuen 12a-Tarifvertrag geeinigt.

Er regelt u.a. Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Zuschuss im Krankheitsfall, Zuschuss im Krankheitsfall der Kinder, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie Ausgleichszahlung bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfristen.

Er soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten und muss noch von den Gremien bestätigt werden.

Wir freuen uns über wesentliche Verbesserungen:

  • Künftig zahlt der rbb den Zuschuss bei Krankheit ab dem ersten Krankheitstag.
  • Auszeiten z. B. wegen Krankheit, Pflege oder Familie führen nicht mehr so schnell zum Verlust der Schutzrechte.
  • Freie mit Kindern bekommen eine monatliche Sonderzahlung (67 Euro pro Kind)
  • Die Ankündigungsfristen bei Beendigungen und Einschränkungen verlängern sich – bei langjähriger Beschäftigung sogar deutlich von bisher 12 auf maximal 36 Monate.

Daneben bildet der Tarifvertrag neuere gesetzliche Regelungen besser ab (etwa Mutterschutz, Pflegezeit) und sorgt dafür, dass bestehende Rechte gerechter umgesetzt werden (z. B. Anrechnung von Urlaub bei Dritten, Bildungsurlaub, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte).

Trotz aller Verbesserungen bleiben Freie beim rbb aber weiterhin Mitarbeiter*innen 2. Klasse:

  • Während feste Mitarbeiter*innen für jedes Kind einen Familienzuschlag von 140 Euro bekommen, sind für Kinder von Freien nur 67 Euro vorgesehen – weniger als die Hälfte. Zudem ist die Regelung zunächst auf ein Jahr befristet. Mehr wollte der rbb zunächst nicht zugestehen.
  • Der Zuschuss bei Krankheit bleibt ebenfalls weit hinter den Regelungen für Feste zurück (100 Prozent der Nettovergütung für maximal ein Jahr), er bleibt gedeckelt auf 80 Prozent bzw. 147,40 Euro pro Tag – je nach rbb-Zugehörigkeit für maximal 6 Wochen, drei Monate bzw. 6 Monate.
  • Für die rund 1000 Arbeitnehmerähnlichen ohne Bestandsschutz gibt es zwar längere Ankündigungsfristen, die Ausweitung des Bestandsschutzes auf Programmgestaltende mit sozialer Sicherheit bis zur Rente hat der rbb aber abgelehnt.

Wir freuen uns über einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung – wollen mit euch aber weitere Verbesserungen durchsetzen.

Euer Verhandlungsteam

 

Die Änderungen im Einzelnen:

Frei als Rentner*in (Tz 1.3)

Bisher waren Rentner vom 12a-TV und allen Leistungen ausgeschlossen.

Neu: Grundsätzlich endet der Schutz durch den Tarifvertrag zwar mit Erreichen der Altersgrenze,  eine Beendigungsmitteilung entfällt. Wer dennoch beim rbb beschäftigt wird, hat Anspruch auf Urlaubs- und Krankheitszahlung.

Frei für rbb-Tochterfirmen (Tz 2)

Neu: Um zu klären, ob man unter den Tarifvertrag fällt, zählt neben der Tätigkeit für ARD und ZDF auch die Beschäftigung für rbb-Tochterfirmen dazu – leider nur, wenn der rbb eine Mehrheit hat (also z.B. bei der rbb Media und „Der Apparat“, aber nicht bei DOKfilm bzw. der ems).

Sozialer Schutz trotz längerer Auszeiten (Tz 6, 7, 8)

Bisher konnte man leicht den Schutz durch den Tarifvertrag verlieren, wenn man nicht ausreichend arbeiten konnte (42 Tage in 6 Monaten bzw. 72 Tage im Jahr). Besonders heikel waren ausgerechnet Lebenssituationen, in denen man besonders schutzbedürftig ist, wie Krankheit, Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen.

Neu: Wenn Freie länger krank sind, Angehörige pflegen oder Kinder betreuen, werden diese Zeiträume bei der Feststellung von Ansprüchen herausgerechnet (Tz 6.2).

Neu: Auch ohne Grund werden Auszeiten zwischen 3 und 6 Monaten herausgerechnet, wenn sie vorher schriftlich angekündigt wurden. Bei Freien mit mindestens 15 rbb-Jahren bis zu 12 Monaten (Tz 6.2).

Neu: Kinderbetreuungszeiten vor 2008 werden nachträglich anerkannt (Belege erforderlich, Tz 6.3).

Neu: Wenn in einem Jahr ausnahmsweise die 72 Tage nicht erreicht werden, führt das nicht automatisch zur Unterbrechung und dem Verlust der erreichten Ansprüche (Tz 6.5).

Längere Ankündigungsfristen (Tz 6.4)

Bisher waren die Ankündigungsfristen grob gestaffelt (z.B. drei Monate nach 5 Jahren, sechs  Monate nach 10 Jahren, maximal 12 Monate nach 20 Jahren ununterbrochener Beschäftigung mit mindestens 72 Tagen im Jahr).

Bisher haben nur wenige Freie von den längsten Fristen profitiert, weil in vielen Fällen die Reihe der Beschäftigungsjahre unterbrochen wurde und der Anspruch von vorne erworben werden musste.

Neu: Nach dem fünften Jahr verlängert sich die Frist linear jährlich um einen Monat, nach 22 Jahren sogar um zwei Monate jährlich (maximal 36 Monate). Das sind nach 10 Jahren 8 Monate, nach 20 Jahren 18 Monate und nach 30 Jahren 36 Monate.

Neu: Durch die Neuregelung der Auszeiten (s.o.) sollten sich für viele langjährig beschäftigte die Fristen erheblich verlängern.

Wesentliche Einschränkung (Tz 6)

Bisher war es schwierig, eine wesentliche Einschränkung (25 Prozent Einbuße im Vergleich zum Vorjahr) von den normalen Schwankungen zu unterscheiden – jedenfalls, wenn der rbb keine schriftliche Ankündigung verschickte und die Einschränkung nachträglich festgestellt werden musste. Oft war für die Berechnung der Ausgleichszahlung der Beginn der Einschränkung strittig.

Neu: Wenn der rbb keine Einschränkung ankündigt, haben Freie ein Recht auf Auskunft. Die Fristen beginnen nach der schriftlichen Antwort (Tz 6.8).

Neu: Wer mindestens 20 Jahre dabei ist, hat bereits Anspruch ab 20 Prozent Einbuße (Tz. 6.6).

Neu: Wer mindestens 30 Jahre dabei ist, darf nur nach schriftlicher Ankündigung fristgemäß eingeschränkt oder beendet werden (Tz 6.9).

Urlaub (Tz 7)

Bisher gab es immer wieder Probleme mit der Anrechnung von Urlaub außerhalb der ARD, der zu doppelten Kürzungen führte (weniger Geld pro Tag und weniger Tage) oder wenn es Monate ohne Tätigkeit gab.

Neu: Künftig wird „Urlaub von dritter Seite“ (Tz 7.7) nicht abgezogen, lediglich rbb-Urlaub, den man ggf. wegen einer (ggf. befristeten) Festanstellung bekommen hat. Bis zu drei Monate ohne Tätigkeit führen nicht zu einer Kürzung der Urlaubstage.

Krankheit (Tz 8)

Bisher gab es einen Zuschuss nur, wenn die Krankheit mindestens vier Tage dauerte, dann aber rückwirkend ab dem ersten Tag.

Neu: Den Zuschuss gibt es künftig ab dem ersten Tag (Tz 8.2).

Schwangerschaft (Tz 9)

Bisher gab es lediglich die tarifliche Rechtsgrundlage, die zum Beispiel bei Beschäftigungsverboten ungünstig war. Durch das neue Mutterschutzgesetz waren die Regelungen teilweise überholt, Regelungen für Stillzeiten und Freistellungen gab es gar nicht.

Neu: Der Tarifvertrag gestaltet die Rechte aus dem Mutterschutzgesetz aus,  z.B. die Berechnung des Mutterschutzlohnes aus dem Gesetz (Tz 9.1) und Anspruch auf Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot. Auch Freistellungen und Stillzeiten sind geregelt.

Schwerbehinderten-Urlaub (Tz 7.8)

Bisher bekamen schwerbehinderte Freie 5 zusätzliche Kalender-Urlaubstage.

Neu: Künftig sind es 7 Urlaubs-Kalender-Tage (das entspricht der Höhe nach den 5 Urlaubs-Arbeits-Tagen für Feste).

Bildungsurlaub (Tz 10)

Bisher gewährte der rbb für gesetzlich anerkannte Bildungsmaßnahmen Urlaubsgeld, aber pro Tag lediglich 1/365 des Vorjahresbruttos. Der gesetzliche Anspruch hebt aber auf Arbeitstage ab (ca. 251 abzüglich Erholungsurlaub), so dass Freie schlechter gestellt waren.

Neu: Zum ersten Mal gibt es eine tarifliche Regelung. Das Entgelt bezieht sich nun auf Arbeitstage, nicht Kalendertage.

 

Familiensonderzahlung (Tz 11)

Bisher gibt es für Festangestellte einen monatlichen Familienzuschlag von 140 Euro pro Kind, für NPG-Freie mit Bestandsschutz gibt es seit 2018 67 Euro pro Kind monatlich.

Neu: Ab Januar gibt es für alle Arbeitnehmerähnlichen eine Familiensonderzahlung von 67 Euro pro Kind – allerdings nur befristet bis Ende 2019. Über eine Verlängerung soll im Herbst 2019 entschieden werden.

Beurteilung (Zeugnis)

Neu: Der Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis ist jetzt tarifvertraglich geregelt (Tz 12).  Eine Schlussbeurteilung ist immer möglich, Zwischenzeugnisse müssen begründet werden.

 

Die neuen Ankündigungsfristen – nach x Jahren ergeben sich so viele Monate:

1 1
2 2
3 2
4 2
5 3
6 4
7 5
8 6
9 7
10 8
11 9
12 10
13 11
14 12
15 13
16 14
17 15
18 16
19 17
20 18
21 19
22 20
23 22
24 24
25 26
26 28
27 30
28 32
29 34
30 36