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Durchbruch beim Online-Zuschlag – Mehr Geld für Urheber und Mitwirkende

Der rbb und die Gewerkschaften haben sich nach rund 20monatigen Verhandlungen auf ein neues System beim Online-Zuschlag geeinigt. Anders als bei anderen Sendern hat die Regelung zwei Komponenten – ein Teil ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Beitrags durch den rbb, ein zweiter Teil wird fällig, wenn ein Werk länger als sieben Tage online genutzt wird.

Der genaue Text der Vereinbarung muss noch abgestimmt werden, hier die Eckpunkte:

  • Auf alle Leistungen von Urhebern und Mitwirkenden wird ein Zuschlag von 2,75 Prozent des Honorars fällig – unabhängig, ob das Werk tatsächlich online gestellt wird. (Beispiel: Bei einer Leistung, die mit 100 Euro honoriert wird, zahlt der rbb  2,75 Euro zusätzlich.) Urheber-Honorare erkennt man in der Honorarabrechnung in der Spalte Vertragsart („VA“) an der Abkürzung UV, Mitwirkenden-Honorare an dem Abkürzung MV.
  • Bei allen Werken, die länger als sieben Tage online sind, wird ein weiterer Zuschlag von 2,5 Prozent des Honorars fällig.  (Beispiel: Bleibt der 100-Euro-Beitrag länger  als eine Woche online, zahlt der rbb 5,25 Euro mehr).

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2009, erstmalig regulär abgerechnet werden wird aber erst ab dem 1. Dezember 2010. Um die fällige Nachzahlung zu vereinfachen und Komplikationen zu vermeiden, haben wir folgendes vereinbart:

  • Die Summe aller Zuschläge aus dem Jahr 2009 und der Zuschläge aus den Monaten Januar bis November 2010 wird am 1. Dezember abgerechnet und mit der ersten Abschlagzahlung im Dezember ausgezahlt. (Beispiel: Wem im Jahr 2009 Zuschläge von 600 Euro entgangen sind und in den ersten 11 Monaten 2010 500 Euro, findet auf der Dezember-Honorarabrechnung am 1.12. 1100 Euro zusätzlich. Steuern und Sozialabgaben werden im Dezember fällig.)
  • Diese Nachzahlung wird nicht berücksichtigt, wenn es um die Handhabung des 12a-Tarifvertrages geht, der u.a. Urlaubs- und Krankengeld regelt. D.h.: weder kann die nachträgliche Nachzahlung dazu führen, dass jemand „nachträglich“ über die Beitragsbemessungsgrenze rutscht und somit das Anrecht auf Urlaubs- und Krankengeld verliert. Allerdings wirkt sich die Nachzahlung auch nicht auf die Höhe des Urlaubs- oder Krankengeldes aus.
  • Alle Zuschläge werden den einzelnen Honoraren zugeordnet. D.h., dass es im Dezember für alle Betroffenen eine umfangreiche Aufstellung aller Urheber- und Mitwirkenden-Honorare der Jahre 2009 und 2010 gibt.

Da es möglich ist, dass der rbb in der Vergangenheit nicht alle Leistungen von Urhebern und Mitwirkenden auch als solche in der Honorarabrechnung erfasst hat, prüft der rbb derzeit, wo trotz fehlender UV/MV-Vermerke die Zuschläge fällig werden müssen.

Bitte prüft das auch selbst. Betroffen sind vermutlich vor allem Tages-Honorare, die als „redaktionelle Mitarbeit“ ohne MV-Vermerk verbucht wurden, bei denen aber Werke entstanden sind. Faustregel: Zuschlagspflichtig sind typischerweise alle Honorare, die fürs Stückemachen gezahlt werden. Nicht zuschlagpflichtig sind typischerweise Tätigkeiten, bei denen keine Beiträge entstehen (Planung, Ablaufredaktion, reine Recherchen, Assistenzen).

Bei Fragen könnt ihr Euch an Marika Kavouras, Tomas Fitzel und Christoph Reinhardt wenden – bzw. an info@rbbpro.de .

Onlinezuschlag

Anders als bei anderen Sendern besteht der rbb-Onlinezuschlag aus zwei Komponenten:Ein Teil ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Beitrags durch den rbb, ein zweiter Teil wird fällig, wenn ein Werk länger als sieben Tage online genutzt wird.

  • Auf alle Leistungen von Urhebern und Mitwirkenden wird ein Zuschlag von 2,75 Prozent des Honorars fällig – unabhängig, ob das Werk tatsächlich online gestellt wird. (Beispiel: Bei einer Leistung, die mit 100 Euro honoriert wird, zahlt der rbb  2,75 Euro zusätzlich.)
  • Bei allen Werken, die länger als sieben Tage online sind, wird ein weiterer Zuschlag von 2,5 Prozent des Honorars fällig.  (Beispiel: Bleibt der 100-Euro-Beitrag länger  als eine Woche online, zahlt der rbb 5,25 Euro mehr).

Urheber-Honorare erkennt man in der Honorarabrechnung in der Spalte Vertragsart („VA“) an der Abkürzung UV, Mitwirkenden-Honorare an dem Abkürzung MV.

Den Zuschlag gibt es auf Honorare für alle Werke, die Online gestellt werden können bzw. auf die Honorare, die fällig wurden, damit die Werke enstehen konnten (also auch Tagessätze, etwa bei einer Reporterschicht).

Nicht zuschlagpflichtig sind Honorare für Leistungen, die man nicht online stellen kan (etwa Planungsdienste oder die Arbeit als Ablaufredakteur).