Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu Beendigungen

Nach der Klage der Freienvertertung wegen der Mitwirkung bei Beendigungen hat das Bundesverwaltungsgericht gestern seine Urteilsbegründung veröffentlicht. Es bestätigt leider die Auffassung des Verwaltungsgerichts: Das Freienstatut der Intendantin sieht lediglich die Mitwirkung der Freienvertretung vor dem letzten Beschäftigungstag vor, nicht vor der schriftlichen Mitteilung. Das bedeutet: Eine (An-)Kündigungsfrist vergleichbar mit Angestellten sollen Freie nicht haben. Ändern könnte dies die Intendantin – oder die Landesparlamente, die bei den Freienrechten das letzte Wort haben.