Freienstatut: weitere Änderungsvorschläge

Die Freienvertretung hat der Intendantin und den Rundfunkräten weitere Änderungsvorschläge vorgelegt und gebeten, sie am Donnerstag, 1.9., im Rundfunkrat zu behandeln. Über diese drei Vorschläge hinaus gibt es zweifellos Änderungsbedarf an vielen weiteren Stellen, sie haben allerdings gemeinsam, dass sie sowohl

  • auf redaktionelle Ungenauigkeiten zurückgehen und daher vergleichsweise einfach zu beheben sind,
  • besonders alltagsrelevant sind,
  • in den Konsequenzen überschaubar sind und in weiten Teilen unstrittig sind,
  • als auch keine direkten finanziellen Auswirkungen haben.

 

Datenschutz. Weil das Freienstatut keine Gesetzesqualität hat, lehnt die rbb-Datenschutzbeauftragte die Weitergabe personenbezogener Daten an die Freienvertretung ab. Daten zur Beschäftigung von Freien dürfen wir darum nur in anonymisierter und stark kumulierter Form bekommen. Die Basisfakten der freier Beschäftigung beim rbb („Welche Freien werden in welcher Abteilung in welchem Umfang und mit welchen Aufgaben beschäftigt?“) fehlen uns daher bis heute. Diese für unsere Arbeit äußerst missliche Lage ließe sich durch eine Klarstellung in § 36 beseitigen, z.B. durch die Einfügung in § 36 Abs. 2, Ziffer 1 „die Einsätze von arbeitnehmerähnlichen Personen einschließlich Name, beauftragende Abteilung, Dauer des Einsatzes, ausgeübte Tätigkeit und tarifliche Bewertung“.

Interne Konfliktlösung. Wie die Vorinstanz hat das OVG die Regelung zum „Verfahren im Streitfall“ gerügt (§§ 42 f.). Sie ist auslegungsbedürftig und führt in der Praxis dazu, dass nur in sehr wenigen Streitfällen die Schiedsstelle angerufen werden kann. Dabei fallen ganz wesentliche und alltagsrelevante Fallgruppen unter den Tisch, z.B. Streit um Honorare, Geld bei Urlaub und im Krankheitsfall, Arbeits- und Gesundheitsschutz. Wir benötigen bei Streit um die Auslegung von Tarifverträgen oder beim Arbeits- und Gesundheitsschutz dringend die klare Erstzuständigkeit einer internen Schiedsstelle, weil die Betroffenen sich sonst nur noch an die Arbeitsgerichte wenden können. Erreicht werden könnte dies z.B. durch Einfügung in § 42, Abs. 4 (neu): „Wird der Konflikt nicht beigelegt, kann die Freienvertretung die Schiedsstelle anrufen.“

„Dienstvereinbarungen“. Das Statut schließt Vereinbarungen zwischen Freienvertretung und Dienststelle zwar nicht aus, nennt sie aber auch nicht ausdrücklich – auch aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit hat der rbb es bisher immer abgelehnt, für die 1500 arbeitnehmerähnlichen Freien Vereinbarungen abzuschließen. Dies ist auch misslich für den Personalrat, der nur für die Gruppe der Festangestellten Dienstvereinbarungen schließen darf. Denn im Programm und in der Produktion üben Feste und Freie in weiten Bereichen dieselben Aufgaben aus, allerdings nach unterschiedlichen Regelwerken (bzw. ungeregelt). Das führt tw. dazu, dass Freie Tätigkeiten übernehmen, die Festangestellten nicht übertragen werden dürfen. Alltagsrelevant ist das z.B. bei den Themen Dienstplangestaltung/Disposition, Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden. Eine Klarstellung wäre z.B. möglich durch die Ergänzung von § 35 um eine neue Ziffer: „den Abschluss von Vereinbarungen mit der Dienststelle in Fällen, bei denen gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht bestehen“.