Oberverwaltungsgericht prüft (An-)Kündigungen

Das Oberverwaltungsgericht prüft jetzt unsere Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz wegen der Mitwirkung der Freienvertretung bei Beendigungen bzw. wesentlicher Einschränkung. In dieser Woche haben wir die schriftliche Begründung eingereicht, wir hoffen auf ein Urteil im Sommer.

Hintergrund:

Wir wollen nicht erst mitwirken, wenn die Entscheidung längst gefallen ist. Das Verfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Beendigungsmitteilung verschickt wird.

Das Verwaltungsgericht hat das anders gesehen und uns dabei praktisch jede Möglichkeit zur Mitwirkung abgesprochen: Das Freienstatut sehe nur eine Mitwirkung an der Beendigung, nicht an der Beendigungsmitteilung vor. Eine Nicht-Beschäftigung (=Beendigung) sei aber keine Maßnahme, an der die Freienvertretung mitwirken könne (sondern eben nur „keine Maßnahme“).

Wir haben das OVG darauf aufmerksam gemacht, dass es bei einer Beendigung um viel mehr geht als nur um Aufträge, die ausbleiben. Es geht um die Arbeitnehmerähnlichkeit (und damit den Anspruch auf Urlaubs- und Krankengeld), die beendet wird – fristgerecht durch die Mitteilung.