Im Wortlaut: Unser Antrag zur Schwerbehinderten-Förderung

Antrag zur Förderung arbeitnehmerähnlicher Schwerbehinderter

Präambel

Geschäftsleitung und Freienvertretung stimmen darin überein, dass es eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen und ihre berufliche Entwicklung besonders zu fördern. Zu diesem Zweck ergreift der rbb unverzüglich die folgenden Maßnahmen und entwickelt sie gemeinsam mit der Freien- und der Schwerbehindertenvertretung kontinuierlich fort.

Grundsätze

  • Der rbb gewährleistet allen schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieselben beruflichen Entwicklungschancen wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Einschränkungen.
  • Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
  • Bestehende Benachteiligungen sind abzubauen, Schwerbehinderte sind gezielt zu fördern.

 

Maßnahmen

Information

  • Der rbb legt einmal im Quartal der Freien- und Schwerbehindertenvertretung eine Liste der Schwerbehinderten unter den arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor.
  • Der rbb informiert die Freien- und Schwerbehindertenvertretung unverzüglich über alle Angelegenheiten, die Schwerbehinderte als Einzelne oder als Gruppe betreffen.

Aufgaben, Arbeitszeit und Arbeitsumfeld

  • Bei Aufträgen an Schwerbehinderte achten der rbb und seine Führungskräfte darauf, die gesundheitlichen Einschränkungen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Aufträgen, die mehr als acht Stunden Arbeitszeit am Tag erfordern, für die Lage der Arbeitszeit und die Pausengestaltung.
  • Der rbb stattet das Arbeitsumfeld von Schwerbehinderten ihren Einschränkungen entsprechend aus. An der Gestaltung beteiligt der rbb die Freien- und die Schwerbehindertenvertretung.

Zusatzurlaub und Schutzfristen

  • Der rbb gewährt arbeitnehmerähnlichen Schwerbehinderten für sieben zusätzliche Tage Urlaubsentgelt nach TVaäP TZ 7.
  • Beabsichtigt der rbb, die Tätigkeit Schwerbehinderter wesentlich einzuschränken oder zu beenden, bestimmt die Freienvertretung unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung mit. Die Ankündigungsfristen nach TVaäP TZ 6.4 verdoppeln sich.
  • Bei der Feststellung, ob ein Mitarbeiter über mehrere Jahre ununterbrochen für den rbb tätig war (TVaäP, 6.4, 8.2), wertet der rbb Urlaubs- und Krankheitstage sowie Zeiten, in denen der Mitarbeiter an einer Tätigkeit unverschuldet gehindert war (z.B. längere Erkrankung, Kur, Heilverfahren) und keine Leistungen des rbb bezogen hat, als Beschäftigungszeiten, sodass sie nicht zu einer Minderung der Ansprüche führen.

Qualifizierung

  • rbb und Freienvertretung verpflichten sich, bei der Auswahl von Teilnehmern an Qualifizierungsmaßnahmen Schwerbehinderte bevorzugt zu berücksichtigen.
  • Vorschläge für Qualifizierungsmaßnahmen aus der Mitarbeiterschaft, die der Förderung von Schwerbehinderten dienen, sind bevorzugt umzusetzen.
  • Der rbb gewährleistet schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Zugang zu Qualifizierungsveranstaltungen. Zu diesem Zweck zahlt er ihnen angemessene Ersatzhonorare für die Teilnahme und erstattet Kosten für ggf. erforderliche Assistenzleistungen, um die Teilnahme zu ermöglichen.

Beschäftigungsquote

  • Der rbb verpflichtet sich, pro Kalenderjahr mindestens 5 Prozent des Honorarvolumens, das für Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter verwendet wird, für Aufträge an schwerbehinderte arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter aufzuwenden.
  • Der rbb berichtet einmal im Quartal der Freien- und der Schwerbehindertenvertretung über die Einhaltung der Quote und die Beschäftigung freier Mitarbeiter.
  • Bei Unterschreitung der Quote berücksichtigt er bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter vorrangig Schwerbehinderte und beendet bzw. schränkt die Tätigkeit Schwerbehinderter wesentlich ein nur aus wichtigem Grund. Bei Beendigung oder wesentlicher Einschränkung aus wichtigem Grund bestimmt die Freienvertretung unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung mit.

Prävention und Wiedereingliederung

  • Ziel des rbb ist es, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten bzw. sie nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder regelmäßig zu beschäftigen. Dazu informiert er Freien- und Schwerbehindertenvertretung unverzüglich, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Probleme auftreten, die die Beschäftigung gefährden könnten und erörtert mit ihnen alle zur Verfügung stehenden Hilfen und Leistungen.
  • Nach längerer Arbeitsunfähigkeit wirken der rbb sowie die Freien- und die Schwerbehindertenvertretung darauf hin, dass alle ggf. erforderlichen Hilfen und Leistungen für eine erfolgreiche weitere Beschäftigung ergriffen werden. Insbesondere kommen in Betracht eine stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitszeit- und Aufgabenanpassung, Qualifizierungen für andere Aufgaben sowie medizinische Unterstützung unter Einbeziehung des Betriebsarztes.