75 Euro? Unsere offizielle Stellungnahme

Liebe Frau Frau Heser, lieber Herr Bielefeld,

zu Ihrem Schreiben vom 5.6., das bei uns am 8.6. eingegangen ist, nimmt die Freienvertretung wie folgt Stellung:

  • Die Freienvertretung begrüßt ausdrücklich, dass der rbb ab Juli grundsätzlich bereit ist, freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an einer Fortbildungsmaßnahme des rbb teilnehmen, ein Ersatzhonorar zu zahlen.
  • Ebenfalls begrüßen wir, dass solche sogenannten „Fortbildungstage“ zwar als Beschäftigungs-/Tätigkeitstage im Sinne des TVaäP behandelt werden und im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht stattfinden sollen, der rbb sie aber dennoch nicht auf die „Prognose“ anrechnen will, wie Sie es bereits schriftlich am 8. April erklärt hatten.
  • Nicht überzeugt sind wir allerdings von Ihrer Argumentation, die Fortbildungstage seien keine Arbeitstage und unterlägen somit nicht dem Tarifvertrag über die Mindestbedingungen des rbb. Dies ist sehr wohl der Fall, schon weil er keine Unterscheidung zwischen Arbeitstagen und Fortbildungstagen kennt, sondern die Mindestbedingungen für alle Vertragsschlüsse des rbb mit seinen freien Mitarbeitern regelt. TZ 3.4 ist zu beachten. Schon weil eine tarifvertragliche Regelung über die Höhe der Ersatzhonorare dem Betriebsfrieden erheblich dienen dürfte, regen wir dringend umgehende Verhandlung mit den Gewerkschaften an.
  • Wie Sie wissen, lehnen wie die Höhe des Ersatzhonorars von 75 Euro pro Tag als in der Regel völlig unzureichend ab. Ein angemessenes Ersatzhonorar, dass den Zweck erfüllen soll, die Einnahmeverluste der Mitarbeiter zu kompensieren, die an den rbb-Fortbildungen teilnehmen, wäre zum Beispiel am üblichen Tageshonorar zu messen oder am Vorjahresdurchschnitt. Angemessen dürfte in der Regel ein Honorar sein, dass nach der Berechnungsmethode zustande kommt, die der rbb für die Ersatzhonorare bei Schulungen der Freienvertretung anwendet.
  • Auch unsere Erörterung am 5. Mai und Ihr Schreiben kann unsere erheblichen Bedenken wegen der unbestimmten Abgrenzungs- und Entscheidungskriterien für die Frage, ob eine Maßnahme honoriert werden soll, nicht ändern. Auch die übersichtlichere Darstellung als Ablaufdiagramm trägt nicht dazu bei, die Kriterien „besonderes Interesse des rbb“ (an drei Stellen), „für die Tätigkeit zwingend erforderlich“, bzw. „elementar“ zu konkretisieren. Von außen nachvollziehbar ist lediglich das Kriterium „gesetzlich vorgeschrieben“. Da die Freienvertretung in jedem Einzelfall zu prüfen haben wird, ob die Kriterien angewendet wurden, regen wir dringend an, die genannten Kriterien zu schärfen und die internen Entscheidungsprozesse nicht dem Verdacht der Willkür auszusetzen.

 

Aus diesen Gründen lehnt die Freienvertretung durch Beschluss vom 9.6. die Maßnahme in der jetzigen Form ab.