Fragen und Antworten zur Zwangspause (Quelle: rbb)

Im Intranet hat der rbb Fragen und Antworten zur Abschaffung der Zwangspause veröffentlicht:

Worum geht es? Um die Beschäftigung aller freien programmgestaltenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb, die auf Basis einer Rahmen-, Pauschal- oder Moderationsvereinbarung (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) tätig sind.

Was ändert sich genau? Bisher konnten freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Rahmenvereinbarungen nicht länger als sechs Jahre hintereinander für den rbb tätig werden. Künftig ist es möglich, Rahmenvereinbarungen unabhängig von einer solchen Höchstgrenze abzuschließen.

Wie viele Freie sind von der Neuregelung betroffen? Derzeit sind rund 450 Kolleginnen und Kollegen mit einer Rahmenvereinbarung im rbb tätig.

Warum verzichtet der rbb auf die „Sechs-Jahresgrenze“-Regelung erst jetzt? Der rbb war nach der Fusion – nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner finanziellen Probleme – bestrebt, sich klare, einheitliche und transparente Regeln für den Umgang mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu geben. Aber keine Entscheidung ist für die Ewigkeit gemacht, die Arbeitswelt verändert sich. Die Geschäftsleitung hat deshalb 2012 das Unternehmensprojekt „Strategisches Personalkonzept“ aufgelegt und darum gebeten, die Rahmenbedingungen für Freie Mitarbeit zu prüfen. Das Ergebnis: Mittlerweile überwiegen die Nachteile der „Sechs-Jahresgrenze“ ihre Vorteile. Mit dem Verzicht würdigen wir nicht zuletzt das große Engagement der freien Kolleginnen und Kollegen: Sie leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass die Programme des rbb erfolgreich sind; wir fühlen uns ihnen gegenüber auch sozial verpflichtet.

Ab wann gilt die Regelung? Die neue Regelung gilt vom 1. September 2013 an.
Was ist mit den Freien, die derzeit aufgrund der alten Regelung nicht für rbb tätig sind? Auch mit diesen Kolleginnen und Kollegen kann die Personalabteilung ab sofort neue Rahmenvereinbarungen abschließen, wenn die jeweilige Redaktion dies wünscht und beantragt.

Was ist mit denen, die aktuell aufgrund der alten Regelung ihre Tätigkeit für den rbb bald beenden müssten? In diesen Fällen können die Bereiche ebenfalls neue Rahmenvereinbarungen beantragen, die nahtlos an die bisherigen anschließen. Voraussetzung: Es gibt einen entsprechenden programmlichen Bedarf.
Was ändert sich für Freie, die im Rahmen der Prognose tätig sind? Die Prognoseregelungen sind von den Änderungen nicht berührt, die entsprechenden Regelungen der Dienstanweisung gelten unverändert.

Können künftige Freie vom ersten Tag an Rahmenvereinbarungen erhalten? Ja, auch hier gelten die bisherigen Regelungen weiter. Eine Beschäftigung über die Prognosegrenze hinaus ist allerdings erst dann möglich, wenn eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen ist.

Wie läuft das Antrags-/Prüfverfahren künftig? Rahmenvereinbarungen müssen – wie bisher – zunächst bei der zuständigen Direktorin bzw. dem Direktor beantragt werden. Den Antrag prüfen künftig das Justitiariat und die HA Personal. Die Rahmenvereinbarungen unterzeichnen HA Personal und die zuständige Programmbereichsleitung. In Zweifelsfällen entscheidet wie bisher das Verständigungsverfahren.

Gibt es für Freie, die bislang auf eine Rahmenvereinbarung verzichtet haben, jetzt Rahmenvereinbarungen? Liegt ein entsprechender programmlicher Bedarf vor, können die Bereiche auch für diese Freien eine Rahmenvereinbarung beantragen. Sie müssen dies aber nicht, wenn das die Freien z.B. aus steuerlichen Gründen nicht wollen.

Ist die Zahl der Rahmenverträge im rbb künftig begrenzt? Nein.
Schließt der rbb künftig unbefristete Rahmenvereinbarungen ab?
Nein, auch künftig schließt der rbb Rahmenvereinbarungen nur befristet ab. Das heißt: Es gibt, wie bisher, keine Beschäftigungsgarantie für Freie, die derzeit eine Rahmenvereinbarung haben. Aber wenn diese ausläuft, kann die jeweilige Redaktion – sofern sie die Zusammenarbeit fortsetzen will – eine neue Rahmenvereinbarung beantragen, ohne dabei die bisherige Höchstgrenze von sechs Jahren einhalten zu müssen.

Bleibt die Sechs-Jahresgrenze für feste Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag bestehen? Die geltenden Regelungen des Manteltarifvertrags SFB bzw. ORB bleiben von der Entscheidung unberührt.