FAQ: Was heißt für den rbb „durchgängige Beschäftigung“?

Der rbb hat in den Tarifverhandlungen angeboten, freien Mitarbeiter*innen, die mindestens 25 Jahre „ohne Unterbrechung“ für den Sender gearbeitet haben, eine Beschäftigungsgarantie bis zur Rente zu geben.

  1. Was heißt „Beschäftigung ohne Unterbrechung“? Wie wird das gezählt?

Der rbb will sich dabei auf die Berechnungsweise von Ankündigungsfristen im „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ (12a-Tarifvertrag) stützen. Danach zählt jedes Kalenderjahr, in dem  ein*e freie Mitarbeiter*in an mindestens 72 Tagen sowie an mindestens zwei Tagen im Kalenderdritteljahr für den rbb tätig war. Ab dem sechsten Jahr kommt es auf die Verteilung der Tage auf Kalenderdritteljahre nicht mehr an.

2. Wenn ich zwischendurch mal ein Jahr weniger als 72 Tage gearbeitet habe – fange ich danach wieder bei Null an?

Es kommt darauf an. Wenn der rbb die Zusammenarbeit beendet hatte und ich in diesem oder dem darauffolgenden Jahr wieder für den Sender tätig geworden bin, genügen auch 54 Beschäftigungstage, damit die Beschäftigung nicht als unterbrochen gilt. Das darf allerding nur einmal alle sieben Jahre passiert sein. (Diese etwas seltsame Regelung ist entstanden, damit die 2013 abgeschaffte Zwangspause nicht als Unterbrechung der Beschäftigung gewertet wird und besteht immer noch fort.)

Alle 10 Jahre darf sogar die Grenze von 54 Beschäftigungstagen im Jahr unterschritten werden – eine Untergrenze wird hierfür nicht genannt. Dieses Jahr zählt dann zwar selbst nicht mit bei den Beschäftigungsjahren, unterbricht aber auch nicht die „durchgängige Beschäftigung“. Voraussetzung ist, dass der/die freie Mitarbeiter*in in den drei Kalenderjahren davor die 72 Tage geschafft hat.

Auch Kalenderjahre, in denen die 72 Tage wegen Kinderbetreuungszeiten, Pflegezeiten oder Krankheit nicht erreicht werden, gelten nicht als Unterbrechung der Beschäftigung, werden aber auch nicht mitgezählt. Das gilt ebenfalls für Zeiten, in denen man eine befristete Festanstellung beim rbb hatte.

3. Wie lange kann ich wegen einer Kinderbetreuungszeit meine Tätigkeit für den rbb unterbrechen und wie weise ich das nach?

Eine Kinderbetreuungszeit kann ich bis zum vollendete dritten Lebensjahr meines Kindes für maximal ein Jahr geltend machen. Das muss ich in der regel vor Beginn der Betreuungszeit schriftlich beim rbb ankündigen. Bisher nicht angezeigte Kinderbetreuungszeiten vor 2008 erkennt der rbb auch nachträglich noch an, wenn ich einen Nachweis beibringe (Elterngeldbescheid o.ä.)

4. Was passiert, wenn ich lange krank war und deshalb in einem Jahr nicht auf 72 Beschäftigungstage komme?

Wenn ich in dieser Zeit einen „Zuschuss im Krankheitsfall“ vom rbb oder Krankenged von meiner Krankenversicherung erhalten habe, gilt dieses Kalenderjahr nicht als Unterbrechung der durchgängigen Beschäftigung, wird aber selbst nicht mitgezählt (siehe Punkt drei).

5. Den rbb gibt es doch noch gar nicht seit 25 Jahren. Was ist denn mit meiner Beschäftigung beim SFB/ORB?

Da der rbb der Rechtsnachfolger von SFB und ORB ist, wird die Beschäftigung dort nach den gleichen Regeln berücksichtigt.

6. Ich war vor 2013 in der „Zwangspause“ – fängt die Zählung danach wieder von vorne an?

Es kommt darauf an (siehe Punkt 3). Wenn ich nach der Zwangspause auf mindestens 54 Beschäftigungstage gekommen wird, zählt das Jahr mit. Allerdings nur einmal alle sieben Jahre.

7. Ich habe keine Unterlagen mehr über meine Beschäftigungstage. Wie finde ich heraus, wieviele Jahre der rbb anerkennt?

Wenn es „ernst“ wird, kann ein Beschäftigungsverauf bei der Personalabteilung beantragt werden. Dieses Recht besteht allerdings nur zur „Klärung von Ansprüchen“, die ja jetzt in Bezug auf eine mögliche Beschäftigungssicherung noch nicht bestehen. Also bitte zu diesem Zeitpunkt nicht die ohnehin schon überlastete Personalabteilung mit Anfragen bombardieren!

8. Ich habe meistens als Autor*in gearbeitet – auf der Abrechnung tauchen die tatsächlichen Beschäftigungstage gar nicht auf, immer nur die, an denen das Honorar angewiesen wurde. Was mache ich da?

Das kann schwierig werden, eine Klärung ist aber nicht unmöglich. Allein aus der Honorarsumme kann man oft ableiten, dass deutlich mehr Tage gearbeitet wurden. Wer seine Urlaubsanträge kopiert hat, kann die dort angegebenen Tage anführen. Vielleicht könnt ihr auch anhand anderer Daten (Kalender, Emailverkehr, …) eine Aufstellung eurer tatsächlichen Arbeitstage machen bzw. Belege dafür zu suchen. Die zählen auch zu den 72 erforderlichen Tagen, sind aber womöglich schwieriger nachzuweisen.

9. Was mache ich, wenn ich jetzt immer noch Fragen habe?

Wendet euch gerne an die Freienvertretung@rbb-online.de.