Rechte

Davon abgesehen, dass die Grundrechte und allgemeine Gesetze auch für Freie am rbb gelten, sind vor allem zu nennen die Rechte, die aus den Tarifverträgen stammen. Der erste gemeinsame Tarifvertrag ist seit 1.1.2008 der für arbeitnehmerähnliche Freie, hier in der Fassung vom 1.1.2019. Im April 2013 wurden die “Mindestbedingungen” teilweise in Kraft gesetzt, seit 2020 gelten sie vollständig auch im Programm.

Urlaubsentgelt:
Jeder arbeitnehmerähnliche Freie hat Anrecht auf bezahlten Urlaub. (43 Kalendertage). Pro Urlaubstag wird i.d.R. der Vorjahresdurchschnitt gezahlt.

"Krankengeld" / Schwangerschaft
Ab dem 1. Tag gibt es einen Zuschuss vom Sender, der zusammen mit dem Geld von der Krankenkasse täglich 1/356 der letzten 12 Monate beträgt.

Kinderkrankengeld:
Wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss, zahlt der Sender eine Art Krankengeld, um den Honorarausfall zu mildern.

Mindesthonorare:
Wenn der Sender mit den Gewerkschaften bestimmte Honorartypen tarifiert hat, darf er nicht weniger für die entsprechende Leistung bezahlen. Das Problem: Viele anfallenden Honorare stehen nicht ausdrücklich im Tarifvertrag, der Sender kann hier nach Gutdünken bezahlen. Achtung! Nie vom Chef einreden lassen, wegen des Tarifes dürfe er kein höheres Honorar vereinbaren. Es sind Mindest-Honorare – höher geht immer.

Ankündigungsfristen:
Will der Sender einen Freien loswerden oder auch seine Arbeit erheblich einschränken, muss er es ihm rechtzeitig ankündigen. Die Fristen reichen von einem Monat bis zu drei  Jahren. Hält er sich nicht daran, wird eine Ausgleichszahlung fällig, während der Frist gibt es weiter Anrecht auf Urlaubsgeld und Krankengeld.

Außerdem gibt es Rechte, die aus anderen Verträgen, Gesetzen oder den AGB des rbb (aka Honorarbedingungen) kommen:

Wiederholungshonorare:

Müssen aber ausdrücklich vereinbart sein.

Online-Zuschlag:

Anders als bei anderen Sendern besteht der rbb-Onlinezuschlag aus zwei Komponenten: Ein Teil ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Beitrags durch den rbb (pauschal 2,75 % des Honorars), ein zweiter Teil wird fällig, wenn ein Werk länger als sieben Tage online genutzt wird (plus weitere 2,75 %).

Information:
Wer Stücke herstellt, muss vom Sender erfahren dürfen, wann und in welcher Form sie verwendet wurden. Finanziell wichtig ist das ist für VG Wort, aber auch, um verhindern zu können, dass der Sender Stücke ausschlachtet, etwa, um an Honoraren für Kurzfassungen sparen zu können.