Der erste Rahmenvertrag fühlt sich vielleicht wie ein Ritterschlag an – endlich gehört man richtig dazu. Letztlich sagt er aber nur eines aus: Der Freie ist kein Fester und soll das auch nie werden. Insofern hat der Freie keinen Vorteil von einem Rahmenvertrag. Er stellt nur in einigen Punkten klar, wie ein Freier behandelt werden muss, damit er nicht mit Festen verwechselt werden kann.
Kernidee: Sollte mal ein Arbeitsgericht feststellen, dass der Freie eigentlich doch ein Fester war (bei Programmgestaltenden nicht sehr wahrscheinlich), sorgt der Rahmenvertrag dafür, dass das Gericht von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgehen muss. So dass jemand, der sich erfolgreich eingeklagt hat, nach kurzer Zeit wieder draußen wäre.
Deswegen ist die Laufzeit auch auf maximal drei Jahre begrenzt. Üblich sind aber auch Verträge mit einem oder zwei Jahren. Seit der Abschaffung der Zwangspause können aber unbegrenzt viele Rahmebverträge aufeinander folgen.
Einen Vorteil hat der Rahmenvertrag immerhin: Er ist die Voraussetzung, dass der Sender einen “Vollzeit” (über die Prognose hinaus) arbeiten lässt.
Geregelt ist das durch die Dienstanweisung für den Einsatz Freier Mitarbeiter/innen beim RBB.
Verwandt sind die Moderatorevereinbarung, die Sondervereinbarung, die für nicht programmgestaltende Freie eingesetzt wird. Etwas ganz anderes ist dagegen der so genannte Honorarrahmenvertrag.