“Programmgestaltende Mitarbeiter”, damit sind beim rbb vor allem Journalisten gemeint. In der Sprache des Bundesverfassungsgerichts:
"Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist."
Jahrelang waren die ARD-Sender überzeugt, dass auch Cutter oder Kameraleute in der Regel dazugehören. Diesen Irrtum hat das BAG 2013 klargestellt und den Kreis der programmgestaltenden deutlich enger gezogen.
Nachteil: Sie haben es besonders schwer, sich vor Gericht auf eine feste Stelle einzuklagen. Das hat mit der Pressefreiheit zu tun. Die erfordert es nämlich nach Ansicht des BVerfG, dass sich eine Sender leicht von einem Mitarbeiter trennen kann. Für NPG-Freie prüft das Gericht, ob es sich um eine persönlich abhängige Beschäftigung handelt. Bei PG-Freien wägt das Gericht zusätzlich ab, ob das Interesse der PG-Freien an einer Dauerbeschäftigung der Rundfunkfreiheit bzw. dem Abwechselungsbedüfnis der Sender gegenüber Vorrang hat.
Vorteil: Weil das so ist, muss der Sender weniger Angst haben, dass so ein Mitarbeiter sich erfolgreich einklagen kann, deswegen ist die Prognose lockerer als bei anderen freien Mitarbeitern (120 Tage statt 96 Tage bzw. 5 Tage im Monat).
Wen der Sender als “programmgestaltend” betrachtet und wen nicht, ist immer wieder umstritten. Die Tätigkeitskataloge der Dienstanweisung für den Einsatz Freier Mitarbeiter/innen beim RBB machen dazu Vorgaben.