Mehr Schutz für Familien

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Freienvertretung beschäftigt sich immer wieder mit der Situation freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeit und Familie vereinbaren müssen. Je nach Abteilungs(leitung) läuft vieles schon gut, aber immer wieder gibt es Probleme mit einem reibungslosen Wiedereinstieg, wenn die Kinder aus dem Gröbsten raus sind.

Wir meinen: um die Situation zu verbessern, muss zunächst einmal systematisch ausgewertet werden, wie gut oder wie schlecht Eltern wieder in den Job kommen. Und jeder einzelne sollte einen Anspruch haben, nach der Auszeit wieder in dem Umfang beschäftigt zu werden wie zuvor.

Ein paar Regeln für mehr Familienfreundlichkeit haben wir dem rbb in Form eines Antrags vorgelegt. Die Reaktion war reserviert, in den nächsten Wochen werden wir dennoch Gespräche führen. Wir halten euch auf dem Laufenden.

Eure Freienvertretung

 

Antrag zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

 

Präambel:

Geschäftsleitung und Freienvertretung stimmen darin überein, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Unabhängig von der Form der Beschäftigung sieht der Gesetzgeber die Elternzeit vor, um die Erziehung und Betreuung von Kindern zu erleichtern. Allerdings kann gerade für freie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine längere Auszeit wegen Kinderbetreuung die berufliche Entwicklung gefährden, weil es für sie kein Rückkehrrecht an ihren Arbeitsplatz gibt. Der rbb verpflichtet sich daher auf die folgenden Maßnahmen, um arbeitnehmerähnliche Eltern besonders zu unterstützen.

 

Grundsätze:

  • Der rbb bemüht sich, freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Beendigung der Elternzeit die Rückkehr in den vorherigen oder einen äquivalenten Tätigkeitsbereich zu ermöglichen.
  • Reduzieren arbeitnehmerähnliche Freie ihr Arbeitsvolumen während der Elternzeit oder im Anschluss, um Betreuungsaufgaben in der Familie wahrzunehmen, führt dies nicht zur dauerhaften Einschränkung der Beschäftigung.
  • Der rbb dokumentiert jährlich, in welchem Umfang diese
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Unterbrechung oder
    Reduzierung ihrer Tätigkeit wieder für den rbb tätig geworden sind.
  • Haben Freie in Familien-Teilzeit den Wunsch, wieder im vorherigen Umfang zu arbeiten, so müssen die Verantwortlichen in den Bereichen das Anliegen prüfen und unverzüglich umsetzen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
  • Unterschreitet die Beschäftigung 75 Prozent des Umfangs vor der Reduzierung bzw. Unterbrechung, gleicht der rbb die Differenz jeweils bis zum Jahresende aus und zwar entsprechend der Dauer der Reduzierung bzw. Unterbrechung.
  • Freie in Elternzeit oder Familien-Teilzeitarbeit werden von ihren Vorgesetzen z. B. auf elektronischem Weg über Neuerungen und Entwicklungen in ihren Tätigkeitsbereichen informiert.
  • Werden Fortbildungen aufgrund technischer Entwicklungen notwendig, so müssen Freie in Elternzeit oder Familien-Teilzeitarbeit davon unterrichtet und entsprechend einbezogen werden.
  • Auf Wunsch informieren die Vorgesetzten die arbeitnehmerähnlichen Freien vor einer Einschränkung der Tätigkeit darüber, welche Auswirkungen die Elternzeit oder Familien-Teilzeitarbeit auf spätere Einsatzmöglichkeiten haben kann.
  • Führungskräfte werden mit geeigneten Schulungsmaßnahmen über die besondere Situation arbeitnehmerähnlicher Eltern unterrichtet.