Die Freienvertretung verweigert regelmäßig die Zustimmung bei den Auswahlentscheidungen für arbeitnehmerähnliche Freie, wenn der rbb kein angemessenes Ersatzhonrorar zahlen will . (Also sehr oft, aber nicht immer.) Unsere Begründung in Juristisch klingt so:
Die Freienvertretung verweigert ihre Zustimmung zu der geplanten Maßnahme mit Bezug auf die in der Anlage genannten arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil die Auswahl zur Teilnahme an der Fortbildung die spezifischen Belange arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter nach § 38 Abs. 3 Freienstatut nicht ausreichend berücksichtigt, da sie in dieser Zeit keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen können. Es ist nicht vorgesehen, diesen Nachteil durch ein angemessenes Honorar für die Teilnahme an der Fortbildung auszugleichen. Dadurch ist die Teilnahme ausschließlich freien Mitarbeitern vorbehalten, die sich eine unentgeltliche Teilnahme an der Fortbildung leisten können. Chancengleichheit bei der Auswahl der Teilnehmer/innen an Fortbildungsveranstaltungen ist dadurch nicht gegeben.