Entgelttransparenz

Sagen wir mal so: Im Kapitalismus, äh, in einer freien Marktwirtschaft hat niemand Anspruch darauf, so viel zu verdienen wie andere. Das nennt sich Vertragsfreiheit. Aber gewisse Einschränkungen gibt es dabei, in Staaten wie denen der Europäischen Union darf z.B. niemand diskrimieniert werden. Schon gar nicht wegen des Geschlechts, der Herkunft oder des Alters.

In Deutschland hat sich der Gesetzgeber zu einem Kompromiss namens Entgelttransparenzgesetz durchgerungen. Damit  Menschen nicht grundlos fürchten müssen, wegen ihres Geschlechts weniger Geld zu bekommen als andere, haben sie einen Anspruch darauf, zu erfahren, was andere (mit anderem Geschlecht)  im Betrieb für vergleichbare Arbeit bekommen. In einem sensationellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass dieser Anspruch auch für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in Rundfunkanstalten gilt. Das bedeutet:

  • alle zwei Jahre oder bei einem Tätigkeitwechsel dürfen wir fragen,
  • auf welcher Grundlage unser Entgelt (das ist so ziemlich alles, was wir vom rbb bekommen, von Erstattungen abgesehen) zustande kommt und
  • wie hoch das Entgelt einer Vergleichstätigkeit ist (und auf welcher Grundlage es zustandekommt).

Ein Antrag muss die gleich(wertig)e Tätigkeit benennen. Wenn eine Redakteurin z.B. beim ARD-Text (mit ca. 246 Euro Tagesatz Basishoonorar plus Zuschläge und ggf. Mehrarbeit kommt man bei Vollzeit auf ca. 55.000 Euro) fragt, wie hoch das Jahresentgelt von männlichen Redakteuren beim rbb ist, wird die Antwort wohl deutlich höher liegen (allein die ca. 300 angestellten D- bzw.  C-Redakteure bekommen jeweils ca.  70.000 bis 84.000 Euro Basisgehalt, bei freien zwar immer noch deutlich darunter, aber in vielen Bereichen deutlich mehr als  beim ARD-Text. Sollte der Arbeitgeber nicht erklären können, warum diese Frauen so viel weniger Geld bekommen wir ihre männlichen Kollegen, muss er umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Misstand abzuhelfen. (Natürlich könnte der rbb geltend machen, dass hier nicht Frauen diskriminiert werden, sondern Freie - aber das macht die Sache nicht wirklich besser.)

Zuständig für die Beantwortung der Frage ist laut Gesetz der "Betriebsrat", für den öffentlichen Bereich ist das gesetz sinngemäß anzuwenden, so dass für Anfragen von arbeitnehmerähnlichen die Freienvertretung zuständig sein düfte (der Arbeitgeber darf die Auskünfte aber auch selbst erteilen).

Fragt uns ruhig, am besten mit Hilfe der behördlichen Formulare. Wir helfen gerne auch beim Ausfüllen.

Wir werden uns dann die nötigen Informationen beim Arbeitgeber besorgen und euch so schnell wie möglich antworten. Eine Frist hat der Gesetzgeber nur für tariflose Arbeitgeber vorgesehen, wir bemühen uns aber, schneller als die dort vorgesehenen drei Monate zu sein.