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Arbeitnehmerähnlich

Auch wenn man als Freier aus der Sicht der Arbeitsgerichte gerade kein Arbeitnehmer ist – die Sozialgerichte (bzw. der Gesetzgeber, der sich den § 12a des Tarifvertragsgesetzes augedacht hat) meinen, dass auch Freie soziale Schutzrechte haben, die denen von Arbeitnehmern ähnlich sind. Ergo ist der schutzwürdige Freie „arbeitnehmerähnlich“.

Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen regelt die Details.

Am wichtigsten:

Arbeitnehmerähnlich ist, wer „wirtschaftlich abhängig“ (Techniker: mehr als die Hälfte, Journalisten: mehr als ein Drittel beim RBB bzw. anderen ARD-Anstalten verdient) und „sozial schutzbedürftig“ ist (mindestens 42 Tage in sechs Monaten arbeitet).

Arbeitnehmerähnliche haben vor allem drei Rechte: Geld für Urlaub, Geld bei Krankheit, Beendigungsfrist.

Daneben gibt es einige Gesetze, die nicht nur für „echte“ Arbeitnehmer gelten, sondern auch für arbeitnehmerähnliche:

Nur für Arbeitnehmer, nicht für Arbeitnehmerähnliche gelten dagegen (leiderleider) u.a: