Fristen / Verjährung

Wo ein Anspruch ist, ist auch eine Frist. Länger als sechs Monate sollte man im Zweifel nichts liegen lassen, denn alle Rechte aus dem 12a-Tarifvertrag (Urlaub, Krankengeld, Ausgleichszahlungen, ...) verfallen, wenn man nicht innerhalb von 6 Monaten seinen Anspruch geltend macht.

Eine Ausnahme ist der Urlaub. "Alten Urlaub" aus dem vergangenen Jahr darf muss man bis spätens 30. April beantragen (und nehmen).

Fast alles andere ist gesetzlich geregelt, so dass die übliche Drei-Jahres-Verjährungsfrist gilt. Sozialleistungen verjähren nach vier Jahren, dazu gehört u.a. der Zuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung.

Noch eine Ausnahme: Alles was mit Beiträgen und Werken zu tun hat. Mit seinen Urheberbedingungen verkürzt der rbb die Verjährungsfrist (auf maximal zwei Jahre).