Als “unständig beschäftigt” gilt, wer häufig eine andere Beschäftigung ausübt. Sie darf aber höchstens eine Woche (sieben Tage nacheinander) lang dauern, sonst gilt man als “kurzfristig beschäftigt”.
Die kurze Dauer muss sich dabei aus der Art der Beschäftigung ergeben (z.B.: es dauert einen Tag, um eine Reportage zu erstellen), oder es ist vorher vertraglich so vereinbart worden (z.B.: die Redaktion bittet einen redaktionellen Mitarbeiter, an einem bestimmten Tag Dienst zu schieben).
Die Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung ist eigentlich klar: wenn kürzer als eine Woche = unständig, wenn länger = kurzfristig.
Schwieriger ist die Abgrenzung zur Dauerbeschäftigung. Die ist dann anzunehmen, wenn sich Arbeitseinsätze verabredungsgemäß regelmäßig wiederholen. Ein Indiz dafür ist ein Rahmenvertrag.
Konsequenz: wer unständig ist, ist nicht arbeitslosenversichert.
Allerdings ist man bis zu drei Wochen nach dem letzten Beschäftigungstag versichert , mit allem Pipapo, z.B. Krankengeld. Das ist nicht zu verwechseln mit der “Nachwirkung”, die alle Versicherten sowieso genießen:
Dabei hat man noch vier Wochen nach dem Ende der Mitgliedschaft in einer Versicherung Anspruch auf Leistungen (eben genau dann, wenn man nicht mehr als versichert gilt). Die Kasse übernimmt zwar die Behandlungskosten, aber keine Leistungen, die an die Mitgliedschaft gekoppelt sind (ggf. Krankentagegeld), Anrechnungszeiten für die Rente oder Pflegeversicherung fallen in diesen Zeiten auch nicht an.