Ersatzauftrag

Statt eines Ausfallhonorars kann der rbb bei einer abgesagten Schicht auch einen Ersatzauftrag anbieten. Aber nicht irgendwas und nicht irgendwann:

  • Er muss "im Wesentlichen" dem ursprünglichen Auftrag entsprechen (also z.B. eine Nachrichtenschicht gegen einen Nachrichtenschicht, aber nicht: statt  Moderation der Frühsendung Aufräumen im Zeitungsarchiv).
  • Er muss "zeitnah" liegen. Also bei nächsten Gelegenheit. Wann das ist, kommt auf den Einzelfall an. Bei einer täglichen Schicht ist das vielleicht ein paar Tage später, aber nicht im übernächsten Monat. Bei einem CvD-Dienst für ein nur monatlich produziertes monatliches Magazin wird man vielleicht auch ein-zwei Monate warten müssen.
  • Er muss auch "zumutbar" sein. Wenn ich an dem angebotenen Tag keine Zeit habe, geht es eben nicht. Achtung! Grundlos ablehnen geht nicht, dann gibt es kein Ausfallhonorar.

Gibt es für den Ersatzauftrag weniger Honorar als für den ursprünglichen, muss der rbb aufstocken.

Außerdem darf der Ersatz nicht mit anderen Diensten verrechnet werden (nach dem Motto: "Du hast doch diesen Ersatzauftrag, dewegen bekommst du im nächsten Diestplan eine Schicht weniger").

 

So steht es im Tarifvertrag über die Mindestbedingungen

3.7

Unterbleibt bei einer zeitbezogenen Vergütung die Beschäftigung ganz oder teilweise aus Gründen, die der rbb zu vertreten hat, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vereinbarte Honorar als Ausfallvergütung.

Die Ausfallvergütung vermindert sich um den Wert desjenigen, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen des Verzichts auf ihre Dienste sparen, anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, dem rbb unaufgefordert entsprechend Auskunft zu geben.

3.8

Der rbb hat jedoch das Recht, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Fall, dass eine Beschäftigung unterbleibt, einen entsprechenden Ersatzauftrag anzubieten.

Bietet der rbb den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Ersatzauftrag an, besteht ein Anspruch auf die Ausfallvergütung nach Ziffer 3.6 nur insoweit, als das Ausfallhonorar das Honorar für den Ersatzauftrag übersteigt. Die Bedingungen des Ersatzauftrags sollen im Wesentlichen denen des ursprünglich erteilten Auftrags entsprechen und die Interessen der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen. Der rbb bemüht sich um einen zeitnahen Ersatzauftrag. Ersatzaufträge haben Vorrang bei der Beauftragung der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und werden als solche ausgewiesen.

Das Recht des rbb, einen Ersatzauftrag anzubieten, entfällt jedoch, wenn der rbb den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Unterbleiben der Beschäftigung erst am Tag der geplanten Beschäftigung mitteilt. In diesen Fällen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Ausfallvergütung nach Maßgabe der Ziffer 3.7.