Schwerbehinderung

Ein Grund sich als schwerbehinderter Freier zu erkennen zu geben: Dann gibt es eine Woche Zusatzurlaub, die auch für die Festen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Leider ist für schwerbehinderte freie Mitarbeiter niemand so richtig zuständig. Das Freienstatut sieht zwar vor, dass die Freienvertretung sich um die Interessen der Schwerbehinderten kümmert (vgl. Freienstatut §34), die gesetzliche Grundlage SGB IX kennt aber kein Freienstatut. Wie weit die Freienvertretung die Pflichten der Betriebs- und Personalräte übernehmen kann, ist unklar. Unschön an der Situation: Freie dürfen die Vertrauensleute der Schwerbehinderten nicht mitwählen und sich auch nicht wählen lassen.

Ohnehin kommen die wirksamsten Fördermittel nur für festangestellte Kollegen in Frage:  Ein besonderer Kündigungs- bzw. Beendigungsschutz für Freie wäre zwar denkbar, ist aber im SGB IX nicht vorgesehen. Beratung und allgemeine Informationen gibt es aber auch für Freie bei den Vertrauensleuten der Schwerbehindertenvertretung, bei freienspezifischen Fragen berät die Freienvertretung. Was der rbb eigentlich für angemessen hält, ist in der Integrationsvereinbarung nachzulesen. Die gilt zwar nur für Feste, aber wir arbeiten daran, dass sie sinngemäß auch für Freie angewendet wird.