Archiv für den Monat: August 2013

Fragen und Antworten zur Zwangspause (Quelle: rbb)

Im Intranet hat der rbb Fragen und Antworten zur Abschaffung der Zwangspause veröffentlicht:

Worum geht es? Um die Beschäftigung aller freien programmgestaltenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb, die auf Basis einer Rahmen-, Pauschal- oder Moderationsvereinbarung (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) tätig sind.

Was ändert sich genau? Bisher konnten freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Rahmenvereinbarungen nicht länger als sechs Jahre hintereinander für den rbb tätig werden. Künftig ist es möglich, Rahmenvereinbarungen unabhängig von einer solchen Höchstgrenze abzuschließen.

Wie viele Freie sind von der Neuregelung betroffen? Derzeit sind rund 450 Kolleginnen und Kollegen mit einer Rahmenvereinbarung im rbb tätig.

Warum verzichtet der rbb auf die „Sechs-Jahresgrenze“-Regelung erst jetzt? Der rbb war nach der Fusion – nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner finanziellen Probleme – bestrebt, sich klare, einheitliche und transparente Regeln für den Umgang mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu geben. Aber keine Entscheidung ist für die Ewigkeit gemacht, die Arbeitswelt verändert sich. Die Geschäftsleitung hat deshalb 2012 das Unternehmensprojekt „Strategisches Personalkonzept“ aufgelegt und darum gebeten, die Rahmenbedingungen für Freie Mitarbeit zu prüfen. Das Ergebnis: Mittlerweile überwiegen die Nachteile der „Sechs-Jahresgrenze“ ihre Vorteile. Mit dem Verzicht würdigen wir nicht zuletzt das große Engagement der freien Kolleginnen und Kollegen: Sie leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass die Programme des rbb erfolgreich sind; wir fühlen uns ihnen gegenüber auch sozial verpflichtet.

Ab wann gilt die Regelung? Die neue Regelung gilt vom 1. September 2013 an.
Was ist mit den Freien, die derzeit aufgrund der alten Regelung nicht für rbb tätig sind? Auch mit diesen Kolleginnen und Kollegen kann die Personalabteilung ab sofort neue Rahmenvereinbarungen abschließen, wenn die jeweilige Redaktion dies wünscht und beantragt.

Was ist mit denen, die aktuell aufgrund der alten Regelung ihre Tätigkeit für den rbb bald beenden müssten? In diesen Fällen können die Bereiche ebenfalls neue Rahmenvereinbarungen beantragen, die nahtlos an die bisherigen anschließen. Voraussetzung: Es gibt einen entsprechenden programmlichen Bedarf.
Was ändert sich für Freie, die im Rahmen der Prognose tätig sind? Die Prognoseregelungen sind von den Änderungen nicht berührt, die entsprechenden Regelungen der Dienstanweisung gelten unverändert.

Können künftige Freie vom ersten Tag an Rahmenvereinbarungen erhalten? Ja, auch hier gelten die bisherigen Regelungen weiter. Eine Beschäftigung über die Prognosegrenze hinaus ist allerdings erst dann möglich, wenn eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen ist.

Wie läuft das Antrags-/Prüfverfahren künftig? Rahmenvereinbarungen müssen – wie bisher – zunächst bei der zuständigen Direktorin bzw. dem Direktor beantragt werden. Den Antrag prüfen künftig das Justitiariat und die HA Personal. Die Rahmenvereinbarungen unterzeichnen HA Personal und die zuständige Programmbereichsleitung. In Zweifelsfällen entscheidet wie bisher das Verständigungsverfahren.

Gibt es für Freie, die bislang auf eine Rahmenvereinbarung verzichtet haben, jetzt Rahmenvereinbarungen? Liegt ein entsprechender programmlicher Bedarf vor, können die Bereiche auch für diese Freien eine Rahmenvereinbarung beantragen. Sie müssen dies aber nicht, wenn das die Freien z.B. aus steuerlichen Gründen nicht wollen.

Ist die Zahl der Rahmenverträge im rbb künftig begrenzt? Nein.
Schließt der rbb künftig unbefristete Rahmenvereinbarungen ab?
Nein, auch künftig schließt der rbb Rahmenvereinbarungen nur befristet ab. Das heißt: Es gibt, wie bisher, keine Beschäftigungsgarantie für Freie, die derzeit eine Rahmenvereinbarung haben. Aber wenn diese ausläuft, kann die jeweilige Redaktion – sofern sie die Zusammenarbeit fortsetzen will – eine neue Rahmenvereinbarung beantragen, ohne dabei die bisherige Höchstgrenze von sechs Jahren einhalten zu müssen.

Bleibt die Sechs-Jahresgrenze für feste Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag bestehen? Die geltenden Regelungen des Manteltarifvertrags SFB bzw. ORB bleiben von der Entscheidung unberührt.

Neue Dienstanweisung (in Kraft seit 1.9.2013)

Dienstanweisung
für den Einsatz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim rbb

Die Tätigkeit freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben der Beschäftigung angestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung des Programmauftrags unerlässlich. Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur dann verpflichtet werden, wenn dies erforderlich ist, um den Programmauftrag erfüllen zu können, und/oder festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb nicht zur Verfügung stehen.
Die nachfolgenden Bestimmungen sollen eine unter programmlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten funktionsgerechte Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten.

§ 1
Grundsätze
(1) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage von Einzelabreden beschäftigt werden. Solange nicht über alle Punkte der Vereinbarung Einvernehmen besteht, ist ein Einsatz unzulässig.
(2) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, angebotene Aufträge anzunehmen. Die Ablehnung eines Angebots – die keiner Begründung bedarf – darf kein Anlass sein, keine Aufträge mehr anzubieten.
(3) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang dem rbb zur Verfügung zu stellen.
(4) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, regelmäßig beim rbb zu erscheinen. In keinem Fall dürfen freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter veranlasst werden, über die Erfüllung der von ihnen angenommenen Aufträge hinaus anwesend zu sein oder sich zur Verfügung zu halten.
(5) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Urlaub frei wählen. Sie dürfen nicht aufgefordert werden, sich in etwaige Urlaubslisten einzutragen oder sich den Urlaub genehmigen zu lassen.
(6) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht in den allgemeinen organisatorischen Arbeitsablauf eingegliedert werden. Beispielsweise dürfen sie nicht verpflichtet werden, an Sitzungen teilzunehmen. Eine Teilnahme kann ihnen freigestellt werden.
(7) Tätigkeiten von freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, für deren Erledigung die Anwesenheit im rbb nicht erforderlich ist, sollen außerhalb des rbb durchgeführt werden.
(8) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen keinen Weisungen, soweit diese sich nicht unmittelbar aus dem übernommenen Auftrag herleiten. Vorgaben, die sich zwingend aus den für den rbb geltenden Programmgrundsätzen oder daraus ergeben, dass der rbb Produktionsmittel zur Verfügung stellt, Nebenkosten gesondert erstattet oder dass Termine, wie Sende- und Ablieferungstermine u. ä., einzuhalten sind, müssen beachtet werden.
(9) Beim Einsatz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Programmgrundsätze und presserechtliche Vorgaben zu beachten.
(10) In allen Zweifelsfragen hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die zuständige Leiterin bzw. der zuständige Leiter des Programm- bzw. Produktionsbereichs (Wellenchefin bzw. Wellenchef, Studioleiterin bzw. Studioleiter, HA-Leiterin bzw. HA-Leiter) vorab eine Abstimmung mit der HA Personal herbeizuführen.

§ 2
Dienstplanung
(1) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht ohne vorherige konkrete Absprache der einzelnen Termine in Dienst-, Einsatz- oder anderen Plänen bzw. Dispositionen aufgeführt werden. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den vorgelegten Einsatzangeboten.
(2) Vor Abschluss der Planung sind den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Angebotspläne mit Vorschlägen für die Einsatzzeiten zuzuleiten. Erst nach deren Einverständniserklärung bzw. nach der Einarbeitung etwaiger Änderungswünsche der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann die endgültige Planung erstellt werden. Die Einverständniserklärungen sollen in einer für Beweiszwecke geeigneten Form (schriftlich oder per E-Mail) abgefordert werden. Sie sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Dieses Verfahren gilt auch für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vereinbarungen nach § 7 dieser Dienstanweisung.
(3) Sind die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu erreichen oder erklären sie nicht rechtzeitig ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem beabsichtigten Einsatz, ist dies als Ablehnung des Auftragsangebots zu werten. In einem solchen Fall dürfen diese freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem beabsichtigten Zeitpunkt nicht eingesetzt werden.

§ 3
Verantwortung für den Einsatz
Verantwortlich für den Einsatz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Einhaltung der Regelungen dieser Dienstanweisung sind die Leiterinnen bzw. Leiter der Programm- und Produktionsbereiche (Wellenchefin bzw. Wellenchef, Studioleiterin bzw. Studioleiter, HA-Leiterin bzw. HA-Leiter) oder deren Beauftragte.

§ 4
Verständigungsverfahren
(1) Über Zweifels- und Grenzfälle, die nicht bereits nach § 1 Abs. 10 durch die HA Personal geklärt werden können, sowie über Ausnahmen von den Regelungen dieser Dienstanweisung entscheidet ein „Verständigungsverfahren“. Beteiligt sind die Direktorinnen bzw. Direktoren, die Justitiarin bzw. der Justitiar und die HA-Leiterin bzw. der HA-Leiter Personal. Das Verständigungsverfahren wird durch Antrag eines der Beteiligten bei der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor oder durch diese bzw. diesen nach Bedarf eingeleitet. In das Verfahren sind die jeweiligen Programm- und Produktionsverantwortlichen (§ 3) einzubeziehen.
(2) Bei der Entscheidung sind programmliche, produktionsbedingte und administrative Erfordernisse sowie rechtliche und sonstige Risikofaktoren abzuwägen. Gegenstand des Verständigungsverfahrens können auch Empfehlungen an die Intendantin bzw. den Intendanten zu grundsätzlichen Verfahrensweisen sein.
(3) Sofern über Entscheidungen nach Abs. 2 S. 1 kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die Intendantin bzw. der Intendant.

§ 5
Prognoseregelung
(1) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeitsmerkmale durch die anliegenden Kataloge 1, 2 und 3 beschrieben werden, dürfen grundsätzlich nur im Rahmen der in § 6 festgesetzten Prognosegrenzen für den rbb tätig werden.
(2) Auf freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeitsmerkmale ausschließlich durch den beigefügten Katalog 4 beschrieben werden, findet die Prognoseregelung keine Anwendung.
§ 6
Prognosegrenzen
Die allgemeine Prognosegrenze erlaubt folgenden Beschäftigungsumfang:
(1) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 dürfen im Durchschnitt an höchstens 10 Tagen je Monat für den rbb tätig werden (120 Tage im Beschäftigungsjahr).
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 3 dürfen im Durchschnitt an höchstens 8 Tagen je Monat für den rbb tätig werden (96 Tage im Beschäftigungsjahr).
Für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2 gilt – je nach Entscheidung im Einzelfall – die Regelung des Abs. 1 oder des Abs. 2.
Im Zweifel ist die Obergrenze von 8 Tagen einzuhalten oder eine Entscheidung im Verständigungsverfahren herbeizuführen.
(2) Eine zusammenhängende Beschäftigung in Zeitblöcken ist nur in Ausnahmefällen zulässig und darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Im Vorfeld hat sich die zuständige Leiterin bzw. der zuständige Leiter des Programm- bzw. Produktionsbereichs (Wellenchefin bzw. Wellenchef, Studioleiterin bzw. Studioleiter, HA-Leiterin bzw. HA-Leiter) mit der HA Personal abzustimmen. Der Einsatz bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 7
Besondere Vertragsverhältnisse
(1) Mit Abschluss einer Rahmen-, Pauschal- oder Moderationsvereinbarung kann für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 die Prognoseregelung befristet außer Kraft gesetzt werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen ist auch für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2 möglich, wenn die Leiterinnen bzw. Leiter der Programm- und Produktionsbereiche (§ 3) und die HA Personal übereinstimmend feststellen, dass die programmgestaltenden Merkmale im konkreten Einzelfall überwiegen. Eine Eingliederung in den Betrieb darf damit nicht verbunden sein. Der Abschluss und die Verlängerung einer Rahmen-, Pauschal- und Moderationsvereinbarung bedarf neben der Zustimmung der zuständigen Direktorin bzw. des zuständigen Direktors auch der des Justitiariats sowie der HA Personal.
(2) Die Laufzeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann bis zu drei Jahren betragen.
(3) Für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 3 kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der zuständigen Direktorin bzw. des zuständigen Direktors durch Abschluss eines befristeten Einsatzangebots (Sondervereinbarung) die Prognosegrenze zeitweilig angehoben werden, sofern schwerwiegende programmliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In strittigen Fällen ist eine Entscheidung im Verständigungsverfahren herbeizuführen. Die Laufzeit einer solchen Sondervereinbarung kann bis zu einem Jahr betragen. Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens zwei Jahren möglich.
Gleiches gilt für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2, sofern die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 8
Einsatz als freie Mitarbeiterin bzw. freier Mitarbeiter nach beendetem Arbeitsverhältnis
Angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die der Manteltarifvertrag Anwendung findet, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den rbb tätig werden. Dies gilt nicht, wenn die freie Mitarbeiterin bzw. der freie Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder es auf deren bzw. dessen ausdrücklichen Wunsch beendet wurde, oder sofern im unmittelbaren Anschluss an ein dem Manteltarifvertrag unterliegendes Arbeitsverhältnis eine befristete Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1 geschlossen wird.

§ 9
Kontrollverfahren
(1) Die HA Personal erstellt auf Grundlage der Honorardaten Kontrolllisten und überprüft den Umfang des Einsatzes der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie informiert einmal im Quartal die Direktionen und die Leiterinnen bzw. Leiter der Programm- und Produktionsbereiche über den aktuellen Entscheidungsbedarf (Überschreitung der Prognosegrenzen, auslaufende Verträge, etc.). Die Richtigkeit der auf den Honoraranforderungen angegebenen Daten wird durch die Leiterinnen bzw. Leiter der Programm- und Produktionsbereiche geprüft.
(2) Eine beabsichtigte Verminderung bzw. Beendigung der Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der HA Personal durch die jeweils verantwortlichen Leiterinnen bzw. Leiter der Programm- und Produktionsbereiche unverzüglich unter Einhaltung der folgenden Mindestfristen mitzuteilen:
 nach 1 Beschäftigungsjahr: 2 Monate vor der beabsichtigten Veränderung
 nach 2 Beschäftigungsjahren: 3 Monate vor der beabsichtigten Veränderung
 nach 5 Beschäftigungsjahren: 4 Monate vor der beabsichtigten Veränderung
 nach 10 Beschäftigungsjahren: 7 Monate vor der beabsichtigten Veränderung
 nach 15 Beschäftigungsjahren: 9 Monate vor der beabsichtigten Veränderung
 nach 20 Beschäftigungsjahren: 13 Monate vor der beabsichtigten Veränderung
Dies gilt auch dann, wenn eine Verminderung bzw. Beendigung der Beschäftigung sich auf eine einzelne Redaktion oder Abteilung beschränkt.

§ 10
Erfolgreiche Statusklage
Für den Fall, dass die in dieser Dienstanweisung festgelegten Regelungen nicht eingehalten werden und dies für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (mit-) ursächlich ist, wird eine hierfür erforderliche Planstelle aus der entsprechenden Direktion in Anspruch genommen. Sollte eine freie Planstelle nicht vorhanden sein, wird der Honoraretat der betroffenen Direktion in Höhe des Finanzierungsaufwands für diese Beschäftigung bis zum Freiwerden einer Planstelle entsprechend gekürzt. Die nächste freiwerdende Planstelle der Direktion (bei mehreren betroffenen Direktionen anteilig) wird dann hierfür in Anspruch genommen.

§ 11
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 01. September 2013 in Kraft und ersetzt die bisherige Dienstanweisung vom 01. Januar 2008.
Berlin/Potsdam, 26. August 2013
_________________________
Dagmar Reim
Intendantin

 

Katalog 1
Fernsehen
 Autor/in
 Berichterstatter/in (Reportage, Hintergrund, Live im On)
 Bildschnitt/Bildmischung
 Cutter/in
 Gesprächsleiter/in, Diskussionsleiter/in
 Kamera (E-/EB-)
 Kommentator/in, Co-Kommentator/in
 Kritiker/in Korrespondent/in
 Moderator/in
 Realisator/in
 Regisseur/in
 Reporter/in, Interviewer/in, Außenübertragung, Live und Aufzeichnung, Studiointerview, Reportage NIF
 Trailer-Produktion, Jingles-Produktion
 Videotext / Textautor/in

Hörfunk
 Autor/in
 Berichterstatter/in, Interviewer/in
 Gesprächsleiter/in, Diskussionsleiter/in
 Kommentator/in
 Kritiker/in, Rezension
 Korrespondent/in
 Moderator/in, Autor/in-Moderator/in
 Realisator/in
 Reporter/in
 Regisseur/in

Katalog 2
Fernsehen
 Bühnenbildner/in
 Grafiker/in / Ausstattung
 Musikgestalter/in
 Präsentator/in (Programm, Nachrichten)
 Producer/in
 Redaktionelle/r Mitarbeiter/in
 Sprecher/in, Synchronsprecher/in

Hörfunk
 Musikprogrammgestalter/in
 Präsentator/in (Programm, Nachrichten)
 Producer/in
 Redaktionelle/r Mitarbeiter/in
 Spotproduktion Werbung (Sprecher/in, Sänger/in) Sprecher/in

Katalog 3
Fernsehen
 Archivar/in
 Archivhelfer/in
 Aufnahmeleiter/in
 Aufsichtsingenieur/in
 Beleuchter/in
 Bildingenieur/in
 Bildmischer-Assistent/in
 Bildtechniker/in
 Brandwache
 Bühnenbildner-Assistent/in
 Bühnenhandwerker/in
 Chef/in vom Dienst
 Cutter-Assistent/in
 Drehhilfe
 Dekorateur/in
 Dolmetscher/in, Übersetzer/in
 EB-Techniker/in
 Fachberater/in
 Garderobiere
 Kabel-Hilfe
 Kamera-Assistent/in
 Kostümberater/in
 Kostümbildner/in, Kostümbildner-Assistent/in
 Leiter/in vom Dienst, LvD-Assistent/in
 Mannequin/Dressman
 Maskenbildner/in
 MAZ-Techniker/in
 Produktions-Assistent/in
 Produktionshilfe
 Produktionsingenieur/in
 Produktionsleiter/in
 Produktionssekretär/in
 Programmassistent/in
 Rechercheur/in
 Redaktions-Assistent/in
 Redaktionshilfe
 Redaktionssekretär/in
 Regie-Assistent/in
 Regie-Grafiker/in
 Requisiteur/in
 SAW Operator
 Schneider/in
 Schnittüberwacher/in
 Souffleur/Souffleuse
 Synchronassistent/in Tischler/in
 Toningenieur/in, Tonassistent/in
 Tonmeister/in
 Tontechniker/in
Hörfunk
 Archivar/in
 Archivhilfe
 Aufnahmeleiter/in
 Bewacher/in
 Dolmetscher/in, Übersetzer/in
 Fachberater/in
 Info-Honorare
 Leiter/in vom Dienst, LvD-Assistent/in
 Notenwart (w/m
 Notenwender/in
 Produktionsassistent/in
 Produktionshilfe
 Produktionsleiter/in
 Programmassistent/in
 Rechercheur/in
 Redaktionsassistent/in
 Regieassistent/in
 Schreibarbeiten
 Toningenieur/in
 Tontechniker/in
 Tonmeister/in

Katalog 4
Fernsehen
 Autor/in (Drehbücher, Manuskripte, Exposes für Spielfilme, Originalfernsehspiel, Auftragswerke mit Fernsehspielcharakter, Serien, Serienfolgen, etc.)
 Bearbeitung dramatischer Werke
 Choreograph/in
 Darsteller/in
 Dirigent/in
 Fotograf/in
 Gesprächsteilnehmer/in, Interviewpartner/in
 Grafiker/in (unter eigener Firma oder mit eigenem Personal)
 Kabarettist/in
 Komparse/Komparsin
 Komponist/in
 Lektorat
 Sänger/in
 Solo – Gesang
 Solo – instrumental
 Solo – Tanz
 Zauberer/Zauberin
Hörfunk
 Autorenleistungen (Features, Hörspiele, Funkbearbeitung von Bühnenwerken und Dramatisierung von Prosawerken)
 Chorleiter/in als Gast Conférencier/Conférencière
 Darsteller/in
 Dirigent/in
 Entertainer/in
 Gesprächsteilnehmer/in
 Interviewpartner/in
 Kabarettist/in oder vergleichbares Genre
 Kleindarsteller/in
 Komponist/in, Arrangeur/in
 Lektorat
 Lesungen
 Musiker/in
 Sänger/in
 Solo – Gesang
 Solo – instrumental
Anlage zur Dienstanweisung für den Einsatz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Erklärung zu den Prognosegrenzen
Mit Wirkung ab 01. Januar 2008 erhöht der rbb die Prognosegrenze für nicht Programm gestaltende freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 90 auf 96 Tage pro Jahr. Dazu wird § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Einsatz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fassung vom 28. November 2003 wie folgt geändert:

§ 6 Prognosegrenzen
Die allgemeine Prognosegrenze erlaubt
folgenden Beschäftiqunqsumfang:
(1) Freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 1 dürfen im Durchschnitt an höchstens 10 Tagen je Monat für den RBB tätig werden (maximal 120 Tage im Beschäftiqunqsjahr).
Freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs
3 dürfen im Durchschnitt an höchstens 8 Taqen je Monat für den RBB tätig werden (maximal 96 Taqe im Beschäftiqunqsjahr).
Für freie Mitarbeiter/innen mit Tätigkeitsmerkmalen des Katalogs 2 gilt – je nach Entscheidunq im Einzelfall- die Regelunq des Abs. 1 oder des Abs. 2.
Im Zweifel ist die Obergrenze von 8 Taqen einzuhalten oder eine Entscheidunq im Verständigungsverfahren herbeizuführen.
Im Rahmen der Jahresgrenze kann bei entsprechendem programmliehen Bedarf die monatliche Prognosegrenze auch überschritten werden. § 6 Abs. 2 der Dienstanweisung für den Einsatz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fassung vom 28. November 2003 bleibt davon unberührt.

Der rbb wird die neue Regelung im Intranet veröffentlichen und seine
Führungskräfte ausführlich darüber informieren.
Berlin,

17.12.2007
Dr. R. Binder

Zwangspause abgeschafft

Der rbb schafft die Zwangspause zum 1. September ab. Davon betroffen sind alle freien Programm-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter mit Rahmenvertrag. Einfacher wird auch der Wechsel von Prognose auf Rahmenvertrag. Auf einer Betriebsversammlung in Berlin sagte Intendantin Reim, die alte Regelung habe nie alle zufriedengestellt. Der rbb müsse als Arbeitgeber attraktiver werden.

Reim hatte vor zehn Jahren die Zwangspause gegen massiven Widerstand im Sender eingeführt. Damals sei sie angemessen gewesen, sagte Reim auf der Versammlung, inzwischen sei der Sender aber besser dran. Der rbb müsse als Arbeitgeber attraktiver werden. Freie Mitarbeiter, die derzeit gesperrt sind und die in den Redaktionen gebraucht werden, könnten nun zurückkommen. Eine Beschäftigungsgarantie für Freie gebe es aber nicht. Die Zahl der Rahmenverträge soll dabei nicht eingeschränkt werden, sagte Reim. Zeitverträge für Festangestellte sollen weiter auf maximal sechs Jahre begrenzt bleiben.

Cutter gehen gegen Honorar-Willkür vor

Flyer Cutter

`Kürzen Sie die Gehälter unserer Mitarbeiter um 10%, aber lassen Sie es aussehen wie eine Belohnung!’
So oder so ähnlich scheint die Anweisung zu lauten, die zu der misslichen Situation der
freien Cutter/innen des rbb geführt hat: rund 50% der freien Cutter/innen in Potsdam
verdienen seit dem 01.April 2013 für die gleiche Arbeit bis zu 12% weniger Honorar.
Als Feigenblatt für die „Nivellierung“ der Honorare wurden zwei Tätigkeitskategorien
erfunden, die jeglicher Realität entbehren. Und damit die Cutter/innen sich gar nicht erst
aufgrund der Schnittarbeit auf die Bezahlung nach der höheren Kategorie und damit auf
Einhaltung des Tarifvertrages berufen können, wurden bis auf Reportagen vorsorglich alle
Sendungen des rbb am grünen Tisch als ‚einfacher Schnitt’ eingestuft. Damit ist nicht nur
die tatsächlich geleistete Arbeit als Grundlage für eine Honorierung völlig irrelevant. Der
rbb hat sich hiermit auch deutlich von den eigenen Zusagen bei den Verhandlungen mit
ver.di entfernt.
Nach abermaligem Treffen mit den Verantwortlichen aus der Geschäftsführung am
22.07.13 und Ihrer unmissverständlichen Aussage, dass es nichts zu verhandeln gibt, sind
wir verblüfft und gleichzeitig besorgt.
Verblüfft, mit welcher stoischen Eindimensionalität die Problematik erst gar nicht erfasst
und dann rigoros ignoriert wird. Besorgt, weil es hier auch um eine Art der
Unternehmenskultur geht, die wir nicht wollen!
Wir wollen gerechte Honorierung der Arbeit der Freien. Wir fordern: gleiches Honorar für
alle Arbeiten nicht unter den bislang gezahlten Honoraren!
Mit der Produktions- und Betriebsdirektion gab es inzwischen erste intensive Gespräche,
welche vermutlich für Beruhigung in diesem Konflikt sorgen sollten. Aber das Gegenteil
wurde leider erreicht: Denn auch wenn der Betriebsleitung die Ungerechtigkeit im Umgang
mit den von Kürzungen betroffenen Cuttern durchaus klar ist und auch Verständnis für die
Kategorienproblematik vorhanden war, so sieht sie keinen Anlass, das Problem
einvernehmlich zu lösen. In der Honorarfrage trifft man sich offenbar lieber vor Gericht als
am Verhandlungstisch. Und auch in der Kategorienfrage wurde unser Vorschlag einer
Arbeitsgruppe abgelehnt.
Ist es für die Geschäftsleitung tatsächlich einfacher, uns als Gegner statt als
Partner zu betrachten?
Sie wissen, dass ca. 80% der Arbeit für die Hörfunk- und Fernsehprogramme durch Freie
geleistet wird. Sie wissen inzwischen, dass wir nicht locker lassen werden und sich immer
mehr Kollegen/innen aus anderen Bereichen mit uns solidarisieren. Und sie wissen, daß
der Umgang mit uns offensichtlich erst der Anfang für eine neue Unternehmenskultur ist:
erst die Cutter, als nächstes die Autoren und danach ……. ???
So eine Unternehmenskultur wollen wir nicht.
Wir werden nicht locker lassen!

Wir klagen alle!
Die freien Cutter/innen des rbb

Intendantin ruft Freie zusammen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wer es noch nicht im Intranet gelesen hat: Die Intendantin möchte allen Freien im Programm etwas sagen. Wir wissen leider nicht was – aber wer dabei sein möchte, sollte sich den Termin (Montag!) vormerken.

Marika

Hier die Intranet-Meldung:

Einladung zur Belegschaftsversammlung: Freie Mitarbeit im Programm

Intendantin Dagmar Reim, Programmdirektorin Claudia Nothelle und Personalchefin Sylvie Deléglise werden Sie über Neuigkeiten zum Thema freie Mitarbeit im Programm informieren.
Montag, 26. August 2013, 14.00 Uhr
Studio A, Berlin

Die Studios Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie das ARD-Hauptstadtstudio werden zugeschaltet.

Ein Shuttlebus fährt um 13.15 Uhr von Potsdam nach Berlin, Rückfahrt nach der Veranstaltung.
Anmeldung bei der Fahrbereitschaft unter der Tel.-Nr. 42662 oder 42625.