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Gemeinsame Information von rbb, ver.di und DJV zum Krankentagegeld |
Neue Krankengeldregelung für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zum
1. Januar 2009 tritt das Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft. Das
Gesetz hat leider auch zur Folge, dass für die freien Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld der
Krankenkassen entfällt. Der rbb, ver.di und der DJV haben deshalb
gemeinsam eine Lösung gefunden, die die Auswirkungen des Gesetzes für
die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abmildert.
Die neue Krankengeldregelung im Einzelnen:
Wahltarife der Krankenkassen
Bisher
zahlen die gesetzlichen Krankenkassen vom ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld für maximal 78 Wochen. Der rbb stockt
das Krankengeld vom vierten Krankheitstag an auf. Alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, auf die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche
Personen (12a-Tarifvertrag) anwendbar ist, erhalten diesen Zuschuss.
Zukünftig
müssen die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Verdienstausfall
im Krankheitsfall gesondert versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen
sind verpflichtet, hierfür so genannte Wahltarife anzubieten. Bis zum
heutigen Tage gibt es jedoch nur wenige Angebote der gesetzlichen
Krankenkassen. Die wenigen bekannten Angebote sind sehr teuer.
Zwei
Wochen vor dem Jahreswechsel ist also noch völlig unklar, ob und wie
sich die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankheitsfall
gegen Verdienstausfall absichern können.
Erhöhter Krangeldzuschuss des rbb
Der rbb, ver.di und DJV haben daher im Rahmen der Tarifverhandlungen eine
Übergangslösung
vereinbart. Diese Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit, so dass
alle freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Furcht vor etwaigen
massiven Verdienstausfällen im Krankheitsfall ins neue Jahr starten
können.
Die neue Regelung hat eine Laufzeit von einem Jahr und
orientiert sich an der bestehenden Zuschussregelung im
12a-Tarifvertrag. Mitte kommenden Jahres wollen Gewerkschaften und rbb
sie überprüfen und an die dann hoffentlich übersichtlichere Rechts- und
Marktlage anpassen. Sollte sich zwischenzeitlich die Rechtslage erneut
ändern, werden der rbb, ver.di und DJV die Regelung aktualisieren.
Umfasst
sind alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Ausgeschlossen sind privat Krankenversicherte, die auch bisher schon
gesonderte Krankentagegeldversicherungen abschließen konnten.
Die Leistungen im Krankheitsfall sehen wie folgt aus:
•
Ab dem 4. Krankheitstag bis zum 42. Krankheitstag zahlt der rbb einen
erhöhten Krankengeldzuschuss von 1/365 der Bruttovergütung der letzten
zwölf Kalendermonate vor Beginn der Krankheit, wenn die freie
Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter kein Krankengeld von seiner
Krankenversicherung erhält.
• Ab dem 43. Krankheitstag gelten die
tariflichen Zuschussregelungen zum Krankengeld. Das heißt, wenn die
freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter Krankengeld von der
Krankenkasse erhält, stockt der rbb diese Leistung mit der Zahlung
eines Zuschusses auf.
Härtefallregelung für Langzeitkranke
Zusätzlich
gibt es eine Härtefallregelung für Langzeitkranke, also diejenigen, die
länger als 42 Tage krank sind und keinen oder keinen zumutbaren
Wahltarif abschließen konnten:
• Weist die freie Mitarbeiterin
oder der freie Mitarbeiter nach, dass die gesetzliche Krankenkasse den
Antrag auf Abschluss eines Wahltarifes abgelehnt hat oder der Wahltarif
unzumutbar teuer ist, wird der erhöhte Zuschuss auch über den 42.
Krankheitstag hinaus gezahlt, maximal 78 Wochen.
• Unzumutbar
teuer ist ein Wahltarif dann, wenn die monatliche Prämie mehr als 1,7 %
der durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung der vergangenen
zwölf Kalendermonate beträgt.
Zahlung bei Schwangerschaft und Erkrankung des Kindes
Auch
werdende Mütter sind von der Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag
umfasst. Der rbb stockt ihr Mutterschaftsgeld auf und zahlt ihnen ab
dem 1. Januar 2009 ebenfalls einen erhöhten Zuschuss je Kalendertag des
Mutterschutzes in Höhe von 1/365 der Bruttovergütung der letzten zwölf
Kalendermonate. Der erhöhte Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die
Krankenversicherung Mutterschaftsgeld zahlt. Dann bleibt es beim
regulären Zuschuss des 12a-Tarifvertrages.
Auch bei Erkrankung
eines Kindes wird der erhöhte Zuschuss gezahlt. Für diese Zahlung
gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der bisherigen
Zuschussregelung des 12a-Tarifvertrages.
Fragen zur neuen
Krankengeldregelung beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der HA Personal und die Ansprechpartnerinnen und –partner von ver.di
und DJV.
Informationen zu den Wahltarifen gibt es hoffentlich bald bei den Krankenkassen.
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