|
Eine Kinderbetreuungszeit können Eltern nehmen, die zwar nicht arbeiten möchten, aber dennoch ihr Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrechen wollen, etwa, weil sie Ansprüche auf ein länger gezahltes Krankengeld nicht verlieren wollen oder die längeren Ankündigungsfristen bei der Beendigung. Kleiner Bonus: Während einer Kinderbetreuungszeit darf der Sender einen nicht beenden.
Achtung, Zwangspause!
Eine Kinderbetreuungszeit ist gerade keine Unterbrechung der Beschäftigung. Wer seine Zwangspause mit der Babypause kombinieren will, darf gerade keine Kinderbetreuungszeit nehmen. Nur dann kann es nach mindestens sechs Monaten Pause mit einem frischen Rahmenvertrag weitergehen.
So steht's im Tarifvertrag :
6.3
Eine Kinderbetreuungszeit ist gegeben, wenn eine
Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Angebote des rbb nicht annimmt, um
ein eigenes Kind[5] zu betreuen. Zur Wahrung der Rechte aus TZ 6.2, 6.5
und 8.3 hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter dem rbb die
Kinderbetreuungszeit als Grund für die Ablehnung von gegenwärtigen und
künftigen Angeboten des rbb zuvor schriftlich anzuzeigen. Die
Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit ist grundsätzlich bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und für eine Zeit von
bis zu zwölf Monaten möglich. Soweit die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter nachweist, dass eine Elternzeit im Sinne des
Bundeselterngeldgesetzes von der Krankenkasse durch Bescheid anerkannt
und/oder Elterngeld bewilligt wurde, ist ein Zeitraum auch über zwölf
Monate oder über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus für den
Gesamtzeitraum der Elternzeit bzw. der Elterngeldbewilligung
anzuerkennen. Eine Mitteilung gemäß TZ 6.4 darf der rbb während der
Kinderbetreuungszeit nicht aussprechen.
|