Mindestbedingungen (Vereinbarung über die Inkraftsetzung)

Vereinbarung über die Inkraftsetzung des Tarifvertrags über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb

zwischen

dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)

– vertreten durch die Intendantin –

einerseits

und

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

sowie

dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV)

im Auftrag seiner Landesverbände

andererseits.Die Tarifvertragsparteien treffen im Ergebnis ihrer Verhandlungen über einheitliche Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb folgende Vereinbarung:

  1. Der Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb – Allgemeiner Teil des Honorartarifvertrags (im Folgenden: Tarifvertrag Mindestbedingungen) tritt zum 1. April 2013 in Kraft. Die bereits abschließend verhandelte Version der Mindestbedingungen ist in paraphierter Form Gegenstand dieser Vereinbarung (Anlage 1) und wird rechtzeitig vor dessen Inkrafttreten von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet.
  1. Der ebenfalls bereits abschließend verhandelte Honorarrahmen für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Produktion und Betrieb (im Folgenden: Honorarrahmen Produktion) tritt ebenfalls zum 1. April 2013 in Kraft. Der Honorarrahmen Produktion ist in paraphierter Form Gegenstand dieser Vereinbarung (Anlage 2) und wird ebenfalls rechtzeitig vor dessen Inkrafttreten von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet.
  1. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Tarifvertrags Mindestbedingungen sowie des Honorarrahmens Produktion ermitteln die Tarifvertragsparteien im April 2014 die aufgrund der Ziffer 5 des Tarifvertrags Mindestbedingungen gezahlte Summe der Vergütungen und Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Produktion und Betrieb. Sollte die Anwendung der neuen Regelungen in Ziffer 5 des Tarifvertrags Mindestbedingungen Mehrkosten verursachen (Vergleichszeitraum: 1 Jahr vor Inkrafttreten), vereinbaren die Tarifvertragparteien, diese Mehrkosten bei den folgenden Vergütungstarifverhandlungen zu berücksichtigen.
  1. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen zudem den Honorarrahmen für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programm (im Folgenden: Honorarrahmen Programm) zum 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Bereits ab 1. April 2013 gilt der Tarifvertrag Mindestbedingungen nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung unter der Maßgabe, dass Ziffer 5 des Tarifvertrags bis zum Inkrafttreten des Honorarrahmens Programm keine Anwendung auf die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programm findet. Eine Ausnahme stellt die Ziffer 5.1 des Tarifvertrags Mindestbedingungen dar, die insofern bereits ab 1. April 2013 gilt, dass freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programm einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.1 und 5.4 bis zu der unter Ziffer 5.1 genannten Kappungsgrenze haben.
  1. Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Honorarrahmens Programm ermitteln  die Tarifvertragsparteien voraussichtlich im Juli 2015 die aufgrund der Ziffer 5 des Tarifvertrags Mindestbedingungen gezahlte Summe der Vergütungen und Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programm. Sollte die Anwendung der Regelungen in Ziffer 5 des Tarifvertrags Mindestbedingungen auf die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programm im Vergleich zu den ursprünglichen Regelungen (vor Inkrafttretung des TV Mindestbedingungen bzw. des Honorarrahmens Programm) Mehrkosten verursachen, vereinbaren die Tarifvertragparteien, diese Mehrkosten bei den folgenden Vergütungstarifverhandlungen zu berücksichtigen.
  1. Der Tarifvertrag für Produktionsdauer Beschäftigte des SFB vom 30. Dezember 1976 in der Fassung vom 1. März 1983 verliert mit Inkrafttreten des Tarifvertrags Mindestbedingungen mit Ablauf des 31. März 2013 seine Wirkung. Die Regelungen über Vergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit unter Ziffer 8 des Tarifvertrags bleiben übergangsweise bis zum Inkrafttreten des Honorarrahmens Programm nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung mit der Maßgabe in Kraft, dass die in Ziffer 8.1.1 des Tarifvertrags geregelte Kappungsgrenze 193,- € beträgt (Stand: 1. Oktober 2012).

 

Berlin/Potsdam, ______________                          Berlin, ________________

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Dagmar Reim                                                Vereinte Dienstleistungs-

Intendantin des rbb                                                gewerkschaft (ver.di)

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Deutscher Journalisten Verband

(DJV)